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Bericht und Antrag des

Bundesrates an die Bundesversammlung in Sachen des Rekurses des Melchior Weber von Schwyz, gewesenen Hufschmieds des eidg. Centralremontendepots, betreffend Unfallentschädigung.

(Vom 24. Oktober 1898.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen in vorerwähnter Angelegenheit folgenden Bericht und Antrag zu unterbreiten : Der Rekurrent Melchior Weber wurde im Februar 1894 als Hufschmied im Kavallerie-Centralremontendepot in Bern angestellt.

Als solcher arbeitete er auch in Militärkursen, wobei er verschiedene Unfälle erlitt. Im Truppenzusammenzug von 1894 stürzte er vom Pferde und zog sich, dabei eine Quetschung des linken Daumens zu.

Am 4. Februar des folgenden Jahres, als er mit einem Fahrer des Centralremontendepots auf einem Schlitten nach Ostermundigen fuhr, um sich von dort aus an die Waffeninspektion nach Gümligen zu begeben, geriet er beim Umstürzen des Schlittens unter denselben, wobei er, wie er angiebt, einen Schlag auf die linke Schulter erhielt. Einige Tage später, am 7. Februar, wurde er auf der Schmiede von einem Pferde zu Boden geworfen, worauf er Schmerzen in der linken Schulter verspürte. Nach dem Berichte des Centralremontendepots und des Depotarztes waren diese Unfälle ganz leichter Art ; sie bedingten jeweilen nur geringe Arbeitsbehinderung und kurze ärztliche Behandlung. Weber giebt an,

576 von dem letzterwähnten Unfälle an die Schmerzen in der linken Schulter nie" ganz verloren zu haben und im Gebrauch des linken Armes gehemmt gewesen zu sein, die volle Kraft des Armes sei nicht wiedergekehrt. -- Am 13. Juni 1895, während des Remonterikurses in Zürich, wurde ihm, wie er angiebt, beim Zurückhalten eines scheu gewordenen Pferdes der linke Arm zurück und nach oben gerissen, so daß er am folgenden Tage den Arm nicht mehr habe gebrauchen können, heftige Schmerzen seien in der linken Schulter aufgetreten. Bis zum 22. Juni wurde Weber vom Platzarzte in Zürich behandelt und hernach, und zwar am 24. Juni, trat er mit Krankenpaß in den Spital in Zürich ein. Hier wurde Kontusion der linken Schultergegend diagnosiert. Am 23. Oktober wurde Weber geheilt aus dem Spitale Zürich entlassen. Er behauptete zwar, noch keine Kraft im linken Arm zu besitzen, objektiv war aber nichts zu finden. Der Umfang der Mitte des linken Oberarms betrug 28 cm., derjenige des rechten Oberarms 29 cm., was jedoch nach dem Gutachten des Oberfeldarztes, da Weber Rechtshänder ist, nicht als krankhafte Abnormität betrachtet werden kann.

Während des Aufenthaltes im Spital bezog Weber den vollen Tagessold, und zwar vom 24. Juni bis zum Schlüsse des Remontenkurses, 14. Juli 1895, inklusive Zulage von Fr. l, Fr. 6, nachher ohne Zulage Fr. 5, abzüglich Fr. \ per Tag für Verpflegung.

Weber suchte unter der Behauptung, daß seine Schulter noch nicht geheilt sei, wiederholt beim Oberfeldarzt um weitere ärztliche Behandlung nach. Er wurde aber von letzterem abgewiesen, gestützt auf den Befund des Spitalarztes bei der Entlassung des Petenten aus dem Spital und in Anbetracht des Umstandes, daß nach den Berichten des Arztes des Centralreniontendepots den Aussagen Webers nicht volles Vertrauen entgegengebracht werden konnte, mit Rücksicht auf die Übertreibungen, welche er sich schon anläßlich der ersten leichten Unfälle hat zu schulden kommen lassen. Am 24. November 1895 begab sich Weber in Behandlung des Herrn Major Dr. Real in Schwyz und stellte hierauf beim Oberfeldarzt ein Begehren um Ausrichtung von Sold und Unfallentschädigung vom 23. Oktober 1895 an. Der Oberfeldarzt hat auch dieses Begehren abgewiesen, und das Militärdepartement hat ein späteres, ähnliches Begehren, welches an den Waffenchef der Kavallerie gerichtet und dem
genannten Departement unterbreitet worden war, auf den Antrag des Oberfeldarztes unterm 28. Mai/l. Juni 1896 abschlägig beschieden. Am 3. Juli gleichen Jahres trat Weber in das Krankenhaus in Schwyz ein und blieb

577 daselbst bis zum 25. August. Weber klagte auch nach dieser Behandlung noch über Schmerzen und Schwäche in der Schulter und gelangte dann unterm 8. September 1896 neuerdings, nachdem schon seine Frau um Bewilligung einer Entschädigung eingekommen war, mit einem bezüglichen Gesuche an das Militärdepartement.

Der Oberfeldarzt, dem dieses Gesuch zur Begutachtung zugewiesen wurde, holte den Bericht des Arztes des Krankenhauses Schwyz, Herrn Dr. Bommer, ein, welcher dahin lautete, daß sich im Zustande des Weber keine nennenswerte Besserung eingestellt habe.

In seinem Gutachten vom 8. September 1896 sprach sich dann der Oberfeldarzt dahin aus, es sei a n z u n e h m e n , daß es sich bei Weber um Folgen einer Verletzung bei der Arbeit als Hufschmied des Centi-aire m ontendepots handle, und daß daher eine Unfallentschädigung wegen voraussichtlich bleibendem Nachteil in Frage komme. Der Oberfeldarzt taxierte diesen Nachteil auf cirka 1/s der Arbeitsfähigkeit und beantragte eine Unfallentschädigung von Fr. 1000, in der Meinung, daß mit Ausrichtung dieses Betrages alle Entschädigungsansprüche Webers als erledigt zu betrachten seien. Gestützt auf eine in diesem Sinne gehaltene Vorlage des Militärdepartements und auf das Gutachten des Oberfeldarztes bewilligte der Bundesrat unterm 29. September eine Entschädigung von Fr. 1000, unter der vom Oberfeldarzt und vom Militärdepartement beantragten, vorerwähnten Bedingung. Mit Zuschrift vom 21. Oktober 1896 erklärte Weber, daß er sich mit der ihm zugesprochenen Entschädigung nicht zufrieden geben könne und verlangte für Arbeits- und Vcerdienstlosigkeit vom 23. Oktober 1895 bis 21. Oktober 1896 Ausbezahlung des Soldes von Fr. 5 per Tag, für gehabte Kosten und ärztliche Behandlung in und außer dem Krankenhaus Schwyz, für Arzneien, Bäder etc. den Betrag von Fr. 559. 50, für den körperlichen Nachteil, infolge welchem er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne, Fr. 3000 und den Zins ä 5 °/o von dieser Summe vom Tage des Unfalls (13. Juni 1-895) an gerechnet bis zum Tage der Auszahlung der Entschädigung.

Dieses Gesuch wurde mit den Akten behufs weiterer Abklärung des Falles der eidgenössischen Pensionskommission zur Begutachtung vorgelegt, welche dann einstimmig ihr Gutachten dahin abgab, Weber sei vom Bunde in mehr als genügender Weise entschädigt worden. Gestützt
hierauf wies das Militärdepartement das erneute Entschädigungsbegehren ab, worauf dann aber Herr Fürsprech Dr. Brüstlein dasselbe als Anwalt des Weber mittelst Eingabe vom 23. Februar 1898 an den Bundesrat wieder aufnahm. Der darin

578 gestellte Anspruch lautete auf eine weitere Entschädigung für Invalidität von Fr. 3000, eventuell Fr. 2000, als Aversalsumme, oder auf eine Jahrespension von Fr. 400, eventuell Fr. 300. Auf den Antrag des Oberfeldarztes wurde nun durch das Militärdepartement, dem die neue Eingabe vom 23. Februar durch Präsidialverfügung zugewiesen wurde, ein besonders qualifizierter Specialist,, Herr Dr. Karl Hübscher in Basel, mit einer Untersuchung Webers betraut. Derselbe kam in seinem einläßlichen Gutachten zu folgendem Schlüsse : ,,1. Es besteht bei Melchior Weber eine chronische Entzündung des linken Akromio-Claviculargelenks, welche auf eine Verletzung zurückgeführt werden k a n n .

2. Die von dieser Affektion herrührenden Beschwerden wurden und werden noch jetzt in zielbewußter Weise ungebührlich übertrieben.

3. Die Erwerbsfähigkeit des Weber ist infolge dieses Leidens im Einklang mit dem Entscheid des Herrn Oberfeldarztes, vom 18. September 1896, um höchstens ]/3 der totalen Erwerbsfähigkeit vermindert/1 Gestützt auf dieses, vom 26. März 1898 datierende Gutachten und in Erwägung, daß 1. Weber für die Zeit seines Spitalaufenthaltes in Zürich entschädigt worden ist, 2. ihm für den Grad seiner Invalidität, welche vom Oberfeldarzt auf l/a der ursprünglichen Erwerbsfähigkeit veranschlagt wurde, welche Schätzung sich nach dem Gutachten des Herrn Dr. Hübscher nicht als zu niedrig erwies, die in Art. 3, Ziffer 2, der Vorschriften betreffend die Versicherungdes Militärs gegen Unfall durch den Bund vorgesehene Entschädigung ausgerichtet wurde, 3. die Bestimmungen des Pensionsgesetzes auf die Angestellten des Centralremontendepots keine Anwendung finden und daher die Frage der Pensionierung außer Betracht fällt, haben wir das von Herrn Fürsprech Dr. Brüstlein, namens des Weber eingereichte Gesuch durch Entscheid vom 12. April d. J.

abgewiesen.

In der Rekurseingabe, welche Herr Fürsprech Dr. Brüstlein unterm 9. Juni d. J. zu Händen der Bundesversammlung eingereicht hat und die sich gegen iinsern vorerwähnten Entscheid richtet, wird der Anspruch auf eventuelle Pensionierung fallen gelassen

579 und das Begehren gestellt, es sei dem Weber zu der bereits erhaltenen Summe von Fr. 1000 eine weitere Entschädigung von Fr. 1500 zu bewilligen, nämlich Fr. 1000 für bleibenden Nachteil und Fr. 500 für Kurkosten, Erwerbsverlust und ärztliche Behandlung.

Zur Begründung dieses Begehrens wird geltend gemacht: 1. Die Annahme des Oberfeldarztes und der übrigen Mitglieder der Pensionskommission, Weber habe seine Beschwerden übertrieben und simuliere, sei eine irrige. Es sei durch das Gutachten des Specialisten Herrn Dr. Hübscher im Widerspruch zu den frühern negativen Gutachten der sämtlichen Mitglieder der eidgenössischen Pensionskommission, inklusive des Oberfeldarztes, erwiesen, daß Weber an einer chronischen Akromio-Claviculargelenkentzündung leide, welche einen bleibenden Nachteil mit 1/a Arbeitsverminderung bedinge.

2. Die Fr. 1000 seien dem Weber durch Schlußnahme des Bundesrates vom 29. September 1896 unter der Voraussetzung zugesprochen worden, daß keine Anhaltspunkte für die vom Petenten angegebenen Schmerzen und Funktionsstörungen vorliegen, es sei diese Summe somit als eine Entschädigung für seine langdauernde Heilungs- und Arbeitsverhinderungszeit zu betrachten, während sie ihm nachträglich auch für den bleibenden Nachteil angerechnet werde; zufällig stimme die Summe, von Fr. 1000 mit der Entschädigung, welche nach den Vorschriften betreffend die Versicherung des Militärs gegen Unfall für I/B Invalidität ausgerichtet werde. Zur Zeit der bezüglichen Schlußnahme sei aber bei Weber gar keine Invalidität angenommen, sondern erst auf das Gutachten des Herrn Dr. Hübscher hin anerkannt worden und deshalb gebühre dem Weber für seine Invalidität noch eine besondere Entschädigung.

3. Unter diesen Umständen sei der Rekurrent berechtigt, auf Grund von Art. 3, Ziffer 3, als Entschädigung während der Zeit der ärztlichen Behandlung für Kurkosten und Erwerbsverlust ein Taggeld von Fr. 3, vom Unfalltage an gerechnet bis zum 200. Tage, respektive bis zu einem früheren Termine etwaiger InvaliditätsEntschädigungsleistung zu verlangen. Nachdem er für die Zeit vom 13. Juni bis 14. Juli 1895 (Entlassungstag aus dem Remontenkurs Zürich, in welchem Rekurrent den letzten Unfall erlitt) also für 32 Tage den vollen Taglohn (mit Zulage) à Fr. 6 = Fr. 192, sowie für die Zeit vom 14. Juli bis 23. Oktober 1895, also für 101 Tage à Fr. 3 = Fr. 303 bezogen habe, könne er somit noch beanspruchen für die Zeit vom 24. Oktober 1895 bis 29. (30.?) Januar

580 1896 = 99 Tage à Fr. 3 = Fr. 297, eventuell, wenn der Dienst im Remontenkurse von 32 Tagen in die gesetzlichen 200 Tage einzurechnen sei, für die Zeit vom 24. Oktober bis 29. Dezember 1895 = 67 Tage à Fr. 3 = Fr. 201.

4. Es wird darauf hingewiesen, daß sich der Bundesrat ,,zumeist und in vielen Fällen11 durch die ,, Vorschriften tt nicht habe binden lassen, so z. B. im Fall Bovet vom 27. Mai 1898, in welchem er der Witwe Bovet, ohne Nachweis eines Kausalzusammenhanges der Krankheit ihres Mannes mit dem Dienst, eine Entschädigung von Fr. 2000 als bloßes Schmerzengeld zugesprochen habe. Rekurrent sei unheilbar und seine chronische Entzündung verursache ihm sein Leben lang ,,namenlose"1 Schmerzen. Weber sei Arbeiter des Bundes gewesen, habe eine gefährliche Arbeit gehabt, wegen welcher er von einer Basler Versicherungsgesellschaft von der Versicherung ausgeschlossen worden sei, und der Bund sei moralisch und nach Dienstvertrag auch rechtlich verpflichtet, Weber für bleibenden Nachteil und bleibende Schmerzen schadlos zu halten.

Der Anwalt des Rekurrenten zieht eine Parallele zwischen den Entschädigungen für Unfall, welche die Vorschriften über die Militärversicherung vorsehen und den Entschädigungen, welche die Eisenbahngesellschaften bezahlen und gemäß dem eidgenössischen Haftpflichtgesetz zu vergüten haben, und kommt zum Schlüsse, daß die Vergütungen aus der Militärversicherung weit hinter den betreffenden Entschädigungen zurückstehen.

Zur Beantwortung dieser Punkte der Rekursschrift übergehend, erlauben wir uns folgendes zu bemerken : Ad 1. Die Ansicht der Herren Dr. Büeler, Prof. Dr. Kocher, des Oberfeldarztes und der übrigen Mitglieder der Pensionskommission, sowie des Herrn Dr. Hübscher, daß Weber seine Klagen über Schmerzen übertreibe und simuliere, wird durch die Aussagen des Herrn Gottfr. Stierlin-Schalch, Fabrikant in Schaffhausen, bei welchem Weber im Oktober 1896 in Arbeit trat, bestätigt. Weber hat seiner Zeit im neuen Postgebäude in Zürich zum größten Teil die Oberfenster angeschlagen, bei welcher Arbeit Arme und Füße des Arbeiters völlig intakt sein mußten. Auch hat er im Hause des Herrn Stierlin außerhalb der Taglohnarbeit verschiedene Arbeiten verrichtet, zu welchen er Hammer und Feile brauchte und beide Arme ziemlich stark anstrengen mußte. Herr Stierlin sagt,

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-daß nach den Beobachtungen, die er gemacht habe, Weber in seiner Erwerbsfähigkeit nicht geschädigt sei. Diese Erklärung gewinnt hinsichtlich ihrer Richtigkeit an Wert durch den Umstand, daß Weber monatlich einen Lohn von Fr. 200 verdiente, cirka Fr. 50 mehr als im Centralremontendepot. Hätte Weber dem Herrn Stierlin ·durch sein Benehmen und seine Charaktereigenschaften nicht zu Klagen Anlaß gegeben, so hätte er ihn behalten ; er entließ aber Weber aus denselben Gründen, aus welchen derselbe vom Centralremontendepot auf Schluß des Remontenkurses Zürich 1895, auf dreimonatliche Kündigung hin, die Entlassung erhielt und aus welchen er auch im Spitale unerträglich wurde.

Ad 2. Bei der unterm 29. September 1896 erfolgten Bewilligung von Fr. 1000 Entschädigung an Weber stützte sich der Bundesrat auf die Vorlagen des Oberfeldarztes und des Militärdepartements, welche sich, wie schon früher angedeutet, dahin aussprachen, daß es sich bei Weber um Folgen einer Verletzung im Dienste des Centralremontendepots handeln und ein bleibender Nachteil gleich cirka ]/a der Arbeitsfähigkeit angenommen werden dürfte. Die Behauptung in der Rekursschrift, daß die Entschädigung von Fr. 1000 ohne Annahme eines gewissen Invaliditätsgrades, auf die bloße Voraussetzung hin, daß keine Anhaltspunkte für die vorn Petenten angegeben Schmerzen und Funktionsstörungen vorliegen, bewilligt worden sei, ist also unrichtig. Ebenso unrichtig ist daher die Behauptung, daß obige Entschädigungssumme nur zufällig mit der Entschädigungssumme stimme, welche nach den Vorschriften über die Militärversicherung für 1/a Invalidität ausgerichtet wird. Der Oberfeldarzt, als er diese Summe vorschlug, stützte sich gerade auf die von ihm gemachte Schätzung des Invaliditätsgrades. Es ist also ferner auch die Behauptung unzutreffend , Invalidität sei erst auf das Gutachten des Herrn Dr.

Hübscher hin anerkannt worden. Demgemäß sind alle übrigen an diese Behauptungen geknüpften Folgerungen der Rekursschrift als hinfällig zu betrachten. Weber ist für den Grad seiner Invalidität vorschriftsgemäß entschädigt worden, und es kann ihm also nicht noch einmal eine bezügliche Entschädigung bewilligt werden.

Ad 3. Der Rekurrent ist für die ganze Zeit, während welcher er auf Kosten des Bundes behandelt wurde, entschädigt worden.

Als er sich im Spitale in Zürich
befand, erhielt er, wie schon früher erwähnt, bis zum 14. Juli den vollen Taglohn mit Fr. l Zulage = Fr. 6 ; dann, nachdem die Kündigungsfrist abgelaufen und er mit Schluß des Remontenkurses als Hufschmied des Centralremontendepots entlassen war, Fr. 5 (keine Zulage mehr), abzüglich

582 Fr. l für Verpflegung. Er hat also für die Zeit vom 14. Juli bis 23. Oktober = 101 Tage nicht nur Fr. 303, wie die Rekursschrift angiebt, bezogen, sondern Fr. 505, weniger Fr. 101 für Verpflegung, also bar Fr. 404. Nach dem Austritte aus dem Spital in Zürich wurde Weber nicht mehr auf Kosten des Bundes ärztlich behandelt.

Er hatte daher auch keinen Anspruch mehr auf Tagesentschädigung durch den Bund. Die Unfallentschädigung wird dem Personale des Centralremontendepots (Schmiede etc.) übrigens nur für bleibenden Nachteil verabfolgt, nicht aber für vorübergehenden, weil die von Unfall Betroffenen auch während des Spitalaufenthaltes ihre Löhnung beziehen. Weber erhielt immerhin an T a g e s e n t s c h ä d i g u n g einen ebensogroßen Betrag, als in der Rekursschril't nachträglich beansprucht wird.

Ad 4. Für die Entschädigung für Invalidität waren einzig die Vorschriften über Versicherung des Militärs gegen Unfall maßgebend. Nach diesen Vorschriften sind bis jetzt auch alle Unfälle von Personen, welche denselben unterstellt sind, behandelt und entschädigt worden. Eine ausnahmsweise Behandlung hat bis jetzt in keinem Falle stattgefunden. Eine solche kann darum auch aus Gründen der Billigkeit und Konsequenz, mit Rücksicht auf die bisher behandelten Fälle, bei Weber nicht stattfinden. Eine Mehrleistung im Falle Weber gegenüber früher behandelten Fällen würde sich aber auch vom Standpunkte der Gravität der Invalidität aus betrachtet nicht rechtfertigen, da Weber in Schaffhausen, kaum einige Wochen nach dem Austritte aus dem Krankenhause in Schwyz, im stände war, einen höheren Lohn zu verdienen als im eidgenössischen Centralremontendepot.

Der Fall Bovet (Bundesbl. 1898, III, 472), auf welchen der Anwalt des Rekurrenten vergleichend hinweist, kann zum Vorgleiche mit dem Fall Weber nicht herangezogen werden. Im Falle Bovet handelte es sich um eine E r k r a n k u n g mit tödlichem Ausgange. Ein Kausalzusammenhang der Krankheit Bovets mit dem Dienste war mit Bestimmtheit nicht nachzuweisen, es wurde aber zugegeben, daß möglicherweise der Militärdienst die Gelegenheit zum Ausbruch der Krankheit (Meningitis) gegeben habe. Der ursächliche Zusammenhang des Leidens des Rekurrenten mit seinen Unfällen ist nach den ärztlichen Gutachten, inklusive dasjenige des Herrn Dr. Hübscher, nicht mit größerer Bestimmtheit
erwiesen.

Weber ist aber sehr wohl arbeits- und verdienstfähig und kann für sich und seine Familie sorgen, Bovet aber starb und hinterließ eine Witwe mit 4 Kindern. Hier konnten noch Konimiserationsgründe in Betracht fallen. Ganz abgesehen davon aber war

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der Fall Bovet nach dem Pensionsgesetz; zu behandeln, in welchem für Aversalentschädigungen keine Maximalgrenzen festgesetzt sind.

Im Falle Weber konnten, wie wir schon ausführten, nur die Vorschriften über Versicherung des Militärs gegen Unfall zur Anwendung kommen, da Weber als C i v i l a n g e s t e l l t e r des Centralremontendepots sich Verletzungen zuzog und nicht als Wehrmann im Militärdienste (vide Art. l des Pensionsgesetzes). In den genannten Vorschriften, welche für den Bundesrat im vorliegenden Falle allein maßgebend waren, sind aber die Entschädigungsgrenzen genau festgestellt.

Gestützt auf diese einläßlichen Ausführungen beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, es sei der Rekurs Weber, weü materiell unbegründet und der Konsequenzen wegen, abzuweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. Oktober 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Bericht und Antrag des Bundesrates an die Bundesversammlung in Sachen des Rekurses des Melchior Weber von Schwyz, gewesenen Hufschmieds des eidg.

Centralremontendepots, betreffend Unfallentschädigung. (Vom 24. Oktober 1898.)

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26.10.1898

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