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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates.

(Vom 13. August 1898.)

Der Bundesrat hat den Rekurs des Dionigi Tinetti in Hagneck (Bern) betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatentes, gestützt auf folgende Erwägungen, als unbegründet abgewiesen : In Anwendung kantonalen Gesetzesrechts sind die Kantone befugt, gegenüber Begehren um Bewilligung der Eröffnung neuer Wirtschaftsbetriebe die Bedürfnisfrage zu stellen. Es ist daher gemäß konstanter bundesrätlicher Praxis und im Hinblick auf Art. 4 und 31, litt, c, der Bundesverfassung, und Art. 175, 178, 189, Ziff. 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 davon auszugehen, daß dem Bundesrat das Recht der Überprüfung einer auf kantonales Gesetzesrecht sich stützenden Verfügung, durch welche das Bedürfnis einer neuen.

Wirtschaft verneint wird, nur insofern zusteht, als der Beschwerdeführer behauptet, in dieser Verneinung liege ein Willkürakt oder ein Akt rechtsungleicher Behandlung der Bürger. Demnach geht die Regierung des Kantons Bern zu weit, wenn sie die Ansicht vertritt, der Bundesrat müsse sich gegenüber einer Beschwerde wegen Verweigerung der Erteilung eines Wirtschaftspatentes inkompetent erklären, sobald die angefochtene kantonale Verfügung den Mangel des Bedürfnisses als Abweisungsgrund des Wirtschaftsgesuches nennt; andererseits kann der Bundesrat auch nicht, wie der Beschwerdeführer Tinetti vorauszusetzen scheint, eine selbständige vollständige Überprüfung der kantonalen Verfügung hinsichtlich der Bedürfnisfrage vornehmen. Aus den Erklärungen und Erhebungen der bernischen Regierung in ihrer Rekursbeantwortung geht zur Genüge hervor, daß ihre von Tinetti angefochtene Entscheidung vom 23. März 1898 weder eine willkürliche, noch eine den Grundsatz der Rechtsgleichheit mißachtende ist ; vielmehr haben die kantonalen Behörden, gestützt auf objektive Würdigung der in Hagneck bestehenden Verhältnisse, das Vorhandensein des Bedürfnisses einer neuen Wirtschaft verneint.

(Vom 15. August 1898.)

Das allgemeine Bauprojekt der Jura-Simplon-Bahn für die nördliche Zufahrtslinie zum Simplontunnel wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

355 (Vom 19. August 1898.)

Der vom Verwaltungsdelegierten der Société des forces motrices de l'Avancen in Bex für die Strecke Bévieux-Gryon der elektrischen Eisenbahn Bex-Gryon-Villars vorgelegte Finanzausweis wird, vorbehaltlich der Prüfung der Baurechnung nach der Bauvollendung, genehmigt.

Die in Art. 5 der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn von Appenzell nach Altstätten, vom 29. April 1887, angesetzte und durch ßundesbescbluß vom 23. März 1896 erstreckte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten wird neuerdings um 3 Jahre, d. h. bis 23. Juni 1901, verlängert.

Dem von der spanischen Regierung zum Generalkonsul in der Schweiz ernannten Herrn German Maria de O r y , außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Spaniens in Bern, wird das Exequatur erteilt.

Nach einer offiziellen Mitteilung ist der Blokus der Antillen und Philippinen aufgehoben worden. Auch die Telegraphen- und Postverbindungen mit diesen Inseln sind wieder hergestellt, mit der einzigen Beschränkung für die Privaten, daß sie sich keiner Schlüssel und keiner verabredeten Sprache bedienen dürfen.

Die Eröffnung des Betriebes der Gornergratbahn wird auf den 20. d. M. bewilligt.

Die Eröffnung des regelmäßigen Betriebes der Linie FreiburgMurten wird auf Dienstag den 23. August nächsthin gestattet.

(Vom 23. August 1898.)

Herr Emil B o d m e r wird auf sein Ansuchen unter Verdankung der geleisteten Dienste als schweizerischer Vizekonsul in Neapel entlassen. Als dessen Nachfolger wird ernannt Herr Heinrich P f i s t e r, von Schaffhausen, vom Hause Anseimeyer, Pòster
in Neapel.

356 Der Bundesrat hat beschlossen, die für die Ausführung des Bundesgesetzes über die Bildung einer Balloncompagnie erforderlichen baulichen Anlagen in Bern erstellen zu lassen.

Der Bundesrat hat in Ablehnung eines Gesuches der Präsidialverwaltung des schweizerischen Eisenbahnverbandes seinen.Beschluß vom 11. Januar d. J., betreffend die Aufhebung des Kreisschreibens des Militärdepartements an die schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffverwaltungen, vom 17. August 1875, soweit es sich auf die Dienstbefreiung des Personals dieser Verwaltungen bezieht, bestätigt ; dagegen hat er in Erweiterung des Bundesratsbeschlusses vom 27. August 1878 betreffend die Befreiung des Eisenbahnund Dampfschiffpersonals von der Wehrpflicht nach Art. 2, litt, f, der Militärorganisation beschlossen : Von der Wehrpflicht für die Dauer ihrer Anstellung sind ferner unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 3, 29 und 207 der Militäroi-ganisation befreit die Stellvertreter und das Bureaupersonal der Banningenieure, Betriebschefs, Betriebsinspektoren und Maschinenmeister.

"Wahlen.

(Vom 19. August 1898.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in St. Gallen: Herr Simon Zisler, von Sent, Postaspirant in Zürich.

(Vom 23. August 1898.)

Post- und Eisenbahndepartement: Postverwaltung: Postcommis in Zürich: Herr Xav. Schuler, von Sattel (Schwyz), Postaspirant in Göschenen.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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24.08.1898

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