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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Konzession und Fristverlängerung für elektrische Straßenbahnen im Kanton Zug.

(Vom 15. Dezember 1898.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 (B. A. S.

XIV, 244 ff.) wurde den Herren Du Riche Preller und Mithaften die Konzession erteilt für elektrische Straßenbahnen von Z u g nach B a a r (Ziegelbrücke, resp. Spinnerei an der Lorze), von Z u g nach C h am und von Zug nach O b e r ä g e r i , eventuell mit Abzweigungen von B a a r nach M o o s r a n k und von M o o s r a n k nach M e n z i n g e n . Diese Konzession wurde unterm 2. November 1898 auf die Herren Dr. Du Riche Preller in Zürich und Brown Boveri & Cie. in Baden übertragen.

In Bezng auf Benutzung der öffentlichen Straßen waren in Art. 27 die Bestimmungen des Beschlusses des Kantonsrates von Zug betreffend Konzession elektrischer Straßenbahnen, vom 21. Mai 1896, soweit nicht mit der Bundeskonzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch, vorbehalten. Durch Beschluß vom 16. Juli 1896 hatte dann der Kantonsrat die kantonale Konzession definitiv festgesetzt.

Nach langen Verhandlungen zwischen den Konzessionären, den beteiligten Gemeinden und den Kantonsbehörden einigte man sich schließlich, die eventuellen Linien Baar-Moosrank und Moosrank-Menzingen, weil zu kostspielig und unrentabel, fallen zu lassen

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und an deren Stelle Verlängerungen von ß a a r über H i n t e r b ü r g nach M e n z i n g e n und von Z u g nach O b e r w y ] zu setzen.

Der Kantonsrat von Zug beschloß dann arn 21. November abbin die Subventionierung des in der angegebenen Weise erweiterten Netzes elektrischer Straßenbahnen im Kanton Zug und änderte demzufolge auch die bezügliche kantonale Konzession vorn 16. Juli 1896 entsprechend ab.

Diese Änderungen bedingen nun ferner eine Modifikation einzelner Bestimmungen der Bundeskonzession.

Indem der Regierungsrat von Zug mit Schreiben vom 29./30. November 1898 die vom Kantonsrat an der kantonalen Konzession vorgenommenen und an der Bundeskonzession vorgeschlagenen Änderungen zur Kenntnis brachte, ersuchte er um möglichst beförderliche Prüfung derselben, damit die Angelegenheit noch in der nächsten Sitzung der Bundesversammlung behandelt werden könne.

Gleichzeitig übermittelten auch die Konzessionäre die abgeänderten Konzessionen, indem sie zur weitern Orientierung über den Sachverhalt ein Druckexemplar des von Herrn Professor Weilenmann im Auftrage des Kantons abgegebenen Gutachtens vom 12. Oktober 1898 beilegten.

Da der Kantonsrat erst am 21. November d. J. seine finanzielle Beteiligung mit Fr. 700,000 an dem Unternehmen beschlossen habe, und dieser Beschluß der Volksabstimmung unterliege, und da ferner nach der Volksabstimmung noch die Beschlüsse verschiedener Gemeinden bezüglich deren Beteiligung, sowie verschiedene Privatbeteiligungen zu erfolgen haben werden, ehe die Finanzierung gesichert sei und sodann die Baupläne angefertigt werden können, so ergebe sich hieraus ohne weiteres die Notwendigkeit der durch den kantonsrätlichen Beschluß sanktionierten Verlängerung der Bundeskonzession vom 23. Dezember 1896.

Die Konzessionäre stellen demgemäß das Gesuch : 1. die durch den kantonsrätlichen Beschluß vom 21. November 1898 sanktionierten Abänderungen der Bundeskonzession vom 23. Dezember 1896 zu genehmigen ; 2. demgemäß die Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen für das ganze Netz auf 18 Monate zu verlängern.

Was nun die vom Kantonsrate vorgeschlagenen und von den Konzessionären angenommenen Änderungen der Bundeskonzession anbelangt, die aus dem nachstehenden Beschlußentwurfe im ein-

543 zelnen zu ersehen sind, so geben uns dieselben zu keinen Einwendungen Anlaß, und wir beantragen Ihnen daher deren Genehmigung, mit Ausnahme eines Punktes.

Die wesentlichste Änderung betrifft die schon oben erwähnte Streichung im Eingang der beiden eventuellen Linien und Substituierung der Verlängerungen Baar-Hinterburg-Menzingen und ZugOberwyl, als integrierende, gleichzeitig mit den übrigen Linien zu bauende Bestandteile des Netzes.

Die Änderungen in Art. 14, 16 und 19 sind nur formeller Natur. In Art. 5 und 6 sind die Fristen im Sinne der Erstreckung neu geregelt und in Art. 27 ist auf die neuen Beschlüsse des Kantonsrates abgestellt. In Art. 28 sind die Rückkaufsbestimmungen nach Maßgabe des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1898 und der jetzt üblichen Fristansetzung geändert. Der Kantonsrat schlägt vor, nur die beiden Perioden : 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes bis 1. Mai 1935 und 1. Mai 1935 bis Ablauf der Konzession zu unterscheiden mit Rückkaufspreis gleich 25-, beziehungsweise 22l/2Ì'achem Wert des Reinertrages. Wir schlagen demgegenüber, wenngleich die Konzession nur auf 70, statt wie sonst üblich, auf 80 Jahre erteilt ist, trotzdem vor, an den üblichen 3 Perioden: 30 Jahre nach Betriebseröffnung bis 1. Mai 1935, 1. Mai 1935 bis 1. Mai 1950 und 1. Mai 1950 bis Konzessionsablauf, mit Rückkaufsentschädigung gleich 25-, 22*/2- und 20fachem Wert des Reinertrages festzuhalten, da zu einer Änderung gegenüber der gewohnten Fassung kein genügender Grund vorliegt.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. Dezember 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzession und Fristverlängerung für elektrische Straßenbahnen im Kanton Zug.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Herren Dr. Du Riche Preller und Brown Boveri & Cie., vom 25./30. November 1898; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1898, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1896 den Herren Dr. Du Riche Preller, Ingenieur, und E. Stauder, Direktor der Zürichbergbahn, erteilte, durch Bundesbeschluß vom 2. November 1898 auf die Herren Dr. Du Riche Preller, Ingenieur, in Zürich, und Brown Boveri & Cie. in Baden übertragene Konzession elektrischer Straßenbahnen im Kanton Zug (E. A. B. XIV, 244 ff.

und XV, 265) wird in nachstehenden Punkten derart abgeändert, daß lauten sollen : a. d e r E i n g a n g : Den Herren Dr. Du R i c h e P r e l l e r , Ingenieur, in Zürich, und der Firma Brown Boveri & Cie.

in Baden, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb elektrischer Straßenbahnen von Z u g nach B a a r (Ziegelbrücke, respektive Spinnerei an der Lorze), von Z u g nach C h a m und von Z u g nach O b e r ä g e r i , mit Verlängerungen von Baar

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nach H i n t e r b ü r g und M e n z i n g e n , sowie von Zug nach O b e r w y l, unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: b. Art. 5, A l i n e a 1. Binnen einer Frist von 18 Monaten, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen für sämtliche Linien, nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

c. Art. 6. Binnen 24 Monaten, vom Beginn der Bauarbeiten an gerechnet, sind sämtliche Linien zu vollenden und dem Betrieb zu übergeben.

d. Art. 14, A l i n e a 2. Immerhin soll die Beförderung von Personen auf den Thallinien mindestens zwölfmal und auf den Berglinien mindestens fünfmal per Tag in jeder Richtung stattfinden.

e. Art. 16, A l i n e a 1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen auf den Thallinien Taxen bis auf 7 Rp. und auf den Berglinien bis auf 10 Rp. per Kilometer der Bahnlänge zu beziehen.

f. Art. 19, A l i n e a 1. Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste für die Berglinien nicht über 4,s und für die Thallinien nicht über 3 Rp., die niedrigste für die Berglinien nicht über 2,5 und für die Thaliinien nicht über 1,5 Rp. per 100 kg. und per Kilometer betragen soll, g. Art. 27. In Bezug auf Benützung der öffentlichen Straßen für die Anlage und den Betrieb gelten die Bestimmungen des Beschlusses des Kantonsrates von Zug betreffend Konzession elektrischer Straßenbahnen, vom 16. Juli 1896 und 21. November 1898, soweit diese Bestimmungen nicht mit der Konzession vom 23. Dezember 1896, dem gegenwärtigen Beschlüsse und der Bundesgesetzgebung im Widersprüche stehen.

h. Art. 28, l i t t . a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf den 1. Mai eines Jahres erfolgen. Vom Entschlüsse des Rückkaufes ist der Gesellschaft 3 Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

546 L i t t . c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1935 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen ; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1935 und 1. Mai 1950 erfolgt, den 22y2fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1950 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben' beschriebenen Reinertrages ; -- unter Abzug des Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung etc.

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21.12.1898

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