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Handelsvertrag zwischen
der Schweiz und Chile.
(Übersetzung.)
Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und
Die Regierung von Chile, von dem Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen enger zu gestalten, sind übereingekommen, einen Handelsvertrag abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der schweizerischen
Eidgenossenschaft
Herrn Emil R o d é , schweizerischer Ministerresident und Generalkonsul bei der argentinischen Republik, Seine Excellenz der Präsident der Republik Chile,
Herrn Joachim W a I k e r - M a r t i n e z , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Chiles bei der argentinischen Republik ; die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben : Artikel 1.
Die Bürger und die Erzeugnisse der Schweiz sollen in Chile und die Bürger und Erzeugnisse Chiles sollen in der
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Schweiz künftig ohne irgend welche Beschränkung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandelt werden und folglich alle Begünstigungen, Vorrechte und Freiheiten genießen, die in Chile oder in der Schweiz den Bürgern und Erzeugnissen irgend einer ändern Nation zugestanden werden.
Artikel 2.
Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels sind nicht anwendbar auf die Fälle, in denen Chile den Erzeugnissen anderer lateinischer Staaten des amerikanischen Kontinents besondere Begünstigungen, Befreiungen oder Vorrechte einräumen sollte. Man ist darüber einverstanden, daß diese Zugeständnisse von Seiten der Schweiz als meistbegünstigte Nation nur beansprucht werden können, wenn sie einem Staate, der nicht zum lateinischen Amerika gehört, gewährt werden.
Artikel 3.
Der gegenwärtige Vertrag soll am Tage des Ratifikationsaustausches in Kraft treten und bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Tage an, an welchem die eine oder andere der hohen Vertragsparteien ihn gekündet haben wird, vollziehbar sein.
Er soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Santiago (Chile) ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Schweiz und Chiles die vorstehenden, in französischer und spanischer Sprache niedergeschriebenen Vereinbarungen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Buenos-Ayres, in doppelter Ausfertigung, am 31. Oktober 1897.
(Gez.): E. Rodé.
(Gez.): Joaq. Walker.
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Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Chile.
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Bundesblatt
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Jahr
1898
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
25
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
08.06.1898
Date Data Seite
588-589
Page Pagina Ref. No
10 018 349
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