588

# S T #

Handelsvertrag zwischen

der Schweiz und Chile.

(Übersetzung.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft und

Die Regierung von Chile, von dem Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen enger zu gestalten, sind übereingekommen, einen Handelsvertrag abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der schweizerischen

Eidgenossenschaft

Herrn Emil R o d é , schweizerischer Ministerresident und Generalkonsul bei der argentinischen Republik, Seine Excellenz der Präsident der Republik Chile,

Herrn Joachim W a I k e r - M a r t i n e z , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Chiles bei der argentinischen Republik ; die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben : Artikel 1.

Die Bürger und die Erzeugnisse der Schweiz sollen in Chile und die Bürger und Erzeugnisse Chiles sollen in der

589

Schweiz künftig ohne irgend welche Beschränkung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandelt werden und folglich alle Begünstigungen, Vorrechte und Freiheiten genießen, die in Chile oder in der Schweiz den Bürgern und Erzeugnissen irgend einer ändern Nation zugestanden werden.

Artikel 2.

Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels sind nicht anwendbar auf die Fälle, in denen Chile den Erzeugnissen anderer lateinischer Staaten des amerikanischen Kontinents besondere Begünstigungen, Befreiungen oder Vorrechte einräumen sollte. Man ist darüber einverstanden, daß diese Zugeständnisse von Seiten der Schweiz als meistbegünstigte Nation nur beansprucht werden können, wenn sie einem Staate, der nicht zum lateinischen Amerika gehört, gewährt werden.

Artikel 3.

Der gegenwärtige Vertrag soll am Tage des Ratifikationsaustausches in Kraft treten und bis zum Ablauf eines Jahres, von dem Tage an, an welchem die eine oder andere der hohen Vertragsparteien ihn gekündet haben wird, vollziehbar sein.

Er soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Santiago (Chile) ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Schweiz und Chiles die vorstehenden, in französischer und spanischer Sprache niedergeschriebenen Vereinbarungen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Buenos-Ayres, in doppelter Ausfertigung, am 31. Oktober 1897.

(Gez.): E. Rodé.

(Gez.): Joaq. Walker.

=3®C

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Chile.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1898

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.06.1898

Date Data Seite

588-589

Page Pagina Ref. No

10 018 349

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.