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Bekanntmachungen von

Departementen uri andern Verwaltungsstellen des Bandes.

Bekanntmachung betreffend

Zollbehandlung schweizerischer Retourwaren im Postverkehr.

Gemäß Art. 3, litt, p, des Zollgesetzes und Art. 151 der Vollziehungsverordnung zu demselben können Waren schweizerischen Ursprungs, die wegen verweigerter Annahme durch den Adressaten oder wegen Unverkäuflichkeit innert der Frist von fünf Jahren nach ihrer Ausfuhr an den ursprünglichen Absender zurückkehren, zollfrei zugelassen werden. Zu diesem Behufe hat jedoch der Empfänger v o r der Einfuhr ein bezügliches Gesuch in Begleit einer beglaubigten Ursprungsbescheinigung nach besonderm Formular (Nr. 37) an diejenige Zollgebietsdirektion einzureichen, über deren Gebiet die Einfuhr stattfindet.

Da es nun im P o s t v e r k e h r sehr häufig vorkommt, daß die schweizerischen Rückempfänger retourgehender Sendungen durch die ausländischen Versender gar nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt werden, um noch vor der Einfuhr an die zuständige Zolldirektion gelangen zu können, so besteht seit einiger Zeit für die schweizerischen Zollämter die Weisung, Postsendungen, welche in den Begleitpapieren als Retourware bezeichnet sind, für welche aber beim Eintritt eine Bewilligung für zollfreie Behandlung nicht vorliegt,,, bloß provisorisch zu verzollen unter Notizgabe an den Adressaten, daß er innerhalb der zweimonatlichen Reklamationsfrist ein nachträgliches Gesuch um Zollrückvergütung in Begleit der vorgeschriebenen Ursprungsbescheinigung, sowie des Verzollungsausweises der zuständigen Zollgebietsdirektion einreichen könne.

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Behufs Vermeidung der Kosten, welche die amtliche oder notarialische Beglaubigung der Urspruugsbescheinigungen verursacht, ist in jüngster Zeit, auf Zusehen hin und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, die fernere Erleichterung eingeräumt worden, daß gleich den Bescheinigungen für jede einzelne Sendung auch Kollektivbescheinigungen für mehrere Sendungen anerkannt werden sollen, sofern die vorgeschriebene Form beobachtet und die Reklamationsfrist eingehalten wird, und vorausgesetzt, daß die zusammen angemeldeten Sendungenjeweilen aus dem nämlichen Lande hergekommen und über das n ä m l i c h e Z o l l a m t eingetreten sind.

Bescheinigungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, müssen ohne weiteres zurückgewiesen werden.

Durch diese Bekanntmachung wird diejenige vom 8. Februar dieses Jahres aufgehoben.

B e r n , den 2. April 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung betreffend

Errichtung eine» internen .Hauptzollamtes im Bahnhof Luzern.

Unterm 22. dies hat der Bundesrat, gestützt auf Art. 16 des Zollgesetzes, die Errichtung eines internen Hauptzollamtes im Bahnhof Luzern beschlossen und demselben die Befugnisse eines Haupfgrenzzollamtes verliehen. Dieses Zollamt wird auf 16. Mai näehsthin eröffnet.

Von diesem Zeitpunkt an kann die Zollabfertigung aller Warengattungen, welche per Bahn, in gewöhnlicher Fracht, als Eilgut oder als eingeschriebenes Gepäck im Bahnhof Luzern anlangen, beim dortigen Zollamt stattfinden, ausgenommen das Handgepäck von Reisenden, Vieh und lebende Pflanzen, deren Zollbehaudlung an der Grenze stattfinden muß.

Diejenigen Zollpflichtigen, welche für die an sie adressierten Warensendungen die zollamtliche Abfertigung beim Hauptzollamt in Luzern selber vornehmen oder durch Bevollmächtigte besorgen

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Mit zollamtlichem Geleitschein im Bahnhof Luzern anlangende Sendungen sind innert 6 Tagen nach ihrer Ankunft dem dortigen Zollamt zur Zollabfertigung anzumelden, andernfalls sie von Amtes wegen nach einem eidgenössischen Niederlagshaus (Aarau oder Basel) instradiert und daselbst eingelagert werden müssen (Art. 25,, zweiter Absatz, der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz).

B e r n , den 25. April

1898.

Schweizerische Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischen Civilgesetzbnches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des anf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

'Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bnndesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in

79 der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind,, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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27.04.1898

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