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Bundesratsbeschluss betreffend

Normierung des Betriebsmaterialbestandes der Jura-Simplon Bahn, Schweiz. Centralbahn, Gotthardbahn, Nordostbahn und Vereinigten Schweizerbahnen.

(Vom 8. Februar 1898).

In Ausführung der Alineas 3 und 4 des Artikels 31 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 werden die nachstehenden Normen für das Minimum des von jeder der fünf größten schweizerischen Bahnverwaltungen (Jura-Simplon-Bahn, Schweiz. Centralbahn, Gotthardbahn, Nordostbahn und Vereinigte Schweizerbahnen) zu beschaffenden Betriebsmaterials, aufgestellt.

A. Lokomotiven.

Vom Lokomotivpark jeder der genannten Bahnverwaltungen dürfen nicht mehr als 75% der Lokomotiven im regelmäßigen Dienste eingeteilt sein ; die übrigen 25 % sollen zur freien Verfügung oder in Reparatur stehen. Zu dem Dispositionsstand sind in keinem Falle die in Reserve befindlichen, angeheizt oder in sogenannter ,,kalter Reserve" stehenden Lokomotiven zu rechnen und auch nicht diejenigen Lokomotiven, welche für das Auswaschen der Kessel, zur Vornahme kleiner Reparaturen, oder wegen Außerdienststellen des zugeteilten Personals periodisch außer Dienst sind, ebenso nicht die für die periodische Ablösung von andern Dienstlokomotiven bestimmten Lokomotiven.

257 Wenn die Zahl der in Reparatur stehenden Lokomotiven anhaltend 15°/o übersteigt, so ist die Gesamtzahl der Lokomotiven in dem Maße zu vermehren, daß ein Dispositionsstand von wenigstens 10 °/o erreicht wird. Als in Reparatur stehend ist jede Maschine zu betrachten, welche als reparaturbedürftig aus dem Dienst zurückgezogen wurde und deren Wiederherstellung voraussichtlich mehr als drei Tage in Anspruch nimmt.

B. Personenwagen.

Es soll im Minimum auf 9000 Personenkilometer, welche auf den normalspurigen Linien der betreffenden Verwaltung und auf den mit deren Personenwagen betriebenen andern Bahnen, in dem für die Normierung maßgebenden Jahre gefahren wurden, je ein Sitzplatz vorhanden sein. Diese Bestimmung ist von Zeit zu Zeit den geänderten Betriebsverhältnissen anzupassen.

C. Gepäckwagen.

Von den Gepäckwagen sollen nicht mehr als 70°/o des Bestandes der für die in Frage kommenden Züge geeigneten Wagen, für die im Fahrdienstbuch aufgeführten regelmäßigen Kurse in den Kompositionen beansprucht werden.

D. Guterwagen.

Der Gesamtbestand an Güterwagen sämtlicher Verwaltungen des schweizerischen Wagenverbandes ist, soweit diese Wagen dem allgemeinen Verkehr dienen, auf einer solchen Höhe zu halten, daß auf 10,000 zu leistende Kilometer je ein Wagen vorhanden ist.

Von der Berechnung sind, abgesehen von Schotterwagen, Rüstwagen etc., auch die Privaten gehörenden Wagen, sowie die für ganz specielle Transporte bestimmten Wagen, wie z. B. die eisernen Kohlenwagen der Gotthardbahn, auszuschließen. Die Verteilung des nötigen Gesamtbestandes unter die einzelnen Verwaltungen geschieht durch den Wagenverband. Falls sich derselbe hierüber innerhalb einer ihm jeweilen vom Eisenbahndepartement angesetzten Frist nicht einigen sollte, so entscheidet das Eisenbahndepartement.

Die vorstehende Norm ist bei geänderten Verhältnissen, welche eine wesentlich günstigere Wagenausnützung erreichen lassen, zu revidieren.

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E. Allgemeine Bestimmungen.

Für die erstmalige Feststellung des Bedarfes an Rollmaterial ist der Lokomotivdienst und die Tabelle der Normalkompositionen der Züge im Sommerfahrplan 1897, bezw. die Gesamtleistung pro 1897 maßgebend. Die ermittelten Zahlen werden von drei zu drei Jahren den geänderten Verhältnissen entsprechend revidiert.

Zur Vervollständigung des Rollmaterialparkes wird den Bahnverwaltungen ein Termin bis 31. Dezember 1900 eingeräumt, in der Meinung, daß, wo immer möglich, dieser Termin abzukürzen ist und die nötigen Bestellungen mit Beförderung aufgegeben werden.

Es ist neben der vorgesehenen Vermehrung für rechtzeitigen Ersatz des abgehenden Rollmaterials zu sorgen.

B e r n , den 8. Februar 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Bnffy.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

-Ê3-OHSJ-

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Bundesratsbeschluss betreffend Normierung des Betriebsmaterialbestandes der JuraSimplon Bahn, Schweiz. Centralbahn, Gotthardbahn, Nordostbahn und Vereinigten Schweizerbahnen. (Vom 8. Februar 1898).

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16.02.1898

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