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Schweizerisches Bundesblatt.

50. Jahrgang. III.

Nr. 20.

4. Mai 1898.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch der wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Otto K e l l e r , Bierbrauer, in OberEndingen (Aargau) und Johann Hug, Landwirt auf Loohof, ebendaselbst.

(Vom

3. Mai 1898.)

Tit.

Wegen Übertretung des Alkoholgesetzes, begangen durch das Brennen von verdorbenem Bier, erkannte das eidgenössische Finanzdepartement auf Grund von zwei Strafprotokollen vom 15. und 16.

März laufenden Jahres je eine Buße von Fr. 120 gegen O t t o K e l l e r , Bierbrauer, in O b e r - E n d i n g e n und J o h a n n H u g , Landwirt auf Loohof, e b e n d a s e l b s t . Keller hat hierbei als Auftraggeber, Hug als Anstifter und Vollzieher des Auftrags gehandelt.

Überdies wurden die Genannten in die Bezahlung der Kosten, für jeden Fr. 12. 50 betragend, verfallt und Keller außerdem zur Entrichtung der umgangenen Monopolgebühr von Fr. 20 verpflichtet.

Auf ein seitens der Fehlbaren gestelltes Gesuch um Nachlaß der Bußen verfügte das erwähnte Departement die Ermäßigung der letztern auf den fünffachen Betrag der umgangenen Steuer (= je Fr. 100), was dem gesetzliehen Minimum entspricht. An dieser Summe gehen infolge Unterziehung der Fehlbaren Fr. 25 ab, so daß jeder derselben noch Fr. 75 zu zahlen hätte.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. III.

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Mit Eingabe vom 7. April a. c. sind nun die Übertreter bei der Bundesversammlung darum eingekommen, es möchte ihnen die auferlegte Buße im Gnadenwege vollständig erlassen werden. Dieses Verlangen wird unterstützt durch die bestimmte Versicherung, die in Frage stehende Handlung sei in gänzlicher Unkenntnis ihrer Gesetzwidrigkeit geschehen, indem jede Absicht, etwas Strafbares zu begehen, ihnen ferngelegen habe. Der weitere Inhalt der Akten scheint die Wahrhaftigkeit dieser Beteuerung zu bestätigen. Immerhin darf konstatiert werden, daß das Verbot des Bierbrennens schon mehrfach zur öffentlichen Kenntnis gebracht worden ist.

Nach Mitgabe des hier in Betracht fallenden Fiskalgesetzes vom 30. Juni 1849 haben wir gegenüber analogen Bittgesuchen (Fall Boffa, Bundesbl. 1893, III, 631, Fall Guntren, Bundesbl. 1894, III, 975, Fall Fuchs, Bundesbl. 1895, IV, 625, u. s. w.) stets die Ansicht vertreten, daß mit Bezug auf gerichtlich erkannte oder sonst verfallene Fiskalstrafen weder dem Bundesrate noch der Bundesversammlung ein Begnadigungsrecht zustehe. Ihre Behörde dagegen hat sich in Sachen kompetent erklärt.

Im Hinblick hierauf begnügen wir uns, Ihnen mit Umgehung eines materiellen Antrages die Eingabe Keller und Hug zur Behandlung zu überweisen.

Wir fügen bei, daß wir die Akten des besprochenen Straffalles der zur Prüfung des betreffenden Gnadengesuches einzusetzenden Kommission zur Verfügung halten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 3. Mai 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch der wegen Übertretung des Alkoholgesetzes bestraften Otto Keller, Bierbrauer, in Ober-Endingen (Aargau) und Johann Hug, Landwirt auf Loohof, ebendaselbst. (Vom 3. M...

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Jahr

1898

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.05.1898

Date Data Seite

85-86

Page Pagina Ref. No

10 018 310

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