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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 11. März 1898.)

Dem Kanton W a a d t wird an die Kosten für die Erstellung ·eines Feldweges in der Gemeinde Colombier sur Morges und für eine Drainage im ,,Befou", Gemeinde Yens, ein Bundesbeitrag von 25 °/o, im Maximum Fr. 1400 bewilligt.

(Vom 15. März 1898.)

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: Dem Kanton A p p e n z e l l A.-Rh. an die Kosten für Erstellung und Einrichtung eines Absonderungshauses in Herisau: a. für Bauplatz und Bau (Voranschlag Fr. 81,000) = Fr. 10,000; 6. für Möblierung (Voranschlag Fr. 13,000) 50 % = Fr. 6500.

Mit Eingabe vom 25. Januar abbin stellt der Sticker-KrankenUnterstützungsverein der Municipalgemeinde Birwinken und Umgebung an den Bundesrat das Gesuch, zu entscheiden, ob die von der Ortsgemeinde Illighausen zur Zeit des einem Konstantin Wetter in Illighausen zugestoßenen Unfalls (4. November 1897) ausgeführten Fronarbeiten den Bestimmungen des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 unterstellt gewesen seien.

Vom Bundesrat wird, in Erwägung: Gemäß Art. l, Ziff. 2, l, d, des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 finden die Bestimmungen der Haftpflichtgesetzgebung Anwendung auf den Eisenbahn-, Tunnel-, Straßen-, Brücken-, Wasser- und Brunnenbau, die Erstellung von Leitungen, sowie die Ausbeutung von Bergwerken, Steinbrüchen und Gruben, sofern die betreffenden Arbeitgeber während der Betriebszeit durchschnittlich mehr als 5 Arbeiter beschäftigen. Die Ausbeutung einer Kiesgrube zum Zwecke des Straßenbaus und Straßenunterhalts ist einer der im Bundesgesetze betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht und

100 die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 vorgesehenett Fälle. Die Bundesbehörden sahen sieh auch schon zu wiederholten Malen veranlaßt, in diesem Sinne zu entscheiden. Die Art, wi& die Löhnung der Arbeiter eines Unternehmers geschieht, ist für die Frage der Haftpflicht nicht maßgebend; der Umstand allein, daß.

die in Frondienst arbeitenden Bürger keinen Lohn erhalten, reicht nicht aus, um die Gemeinde von der Haftpflicht zu befreien. Es ist unbestritten, daß die Ortsgemeinde Illighausen zur Zeit des Unfalles Wetter durchschnittlich mehr als 5 Arbeiter beschäftigte..

Gleichwohl muß die Haftpflichtfrage in der vorliegenden Angelegenheit verneint werden. Art. 2, Abs. 2, des citierten Gesetze» bestimmt nämlich: ,,Werden einzelne der in Art. l bezeichneten Arbeiten in Regie ausgeführt, so wird die Haftpflicht von der betreffenden Staats-, Bezirks-, Gemeinde- oder Korporationsverwaltunggetragen." Nun werden aber die der Gemeinde obliegenden Straßenarbeilen nicht in Regie, sondern im Frondienste ausgeführt. Die letztgenannte, in Art. 2, Abs. 2, angeführte Bestimmung trifft also hier nicht zu. Die im Frondienst arbeitenden Bürger erfüllen lediglich eine allgemeine Bürgerpflicht; sie stehen zur Gemeinde nicht in einem privaten Anstellungsverhältnis, sondern das öffentliche Recht des betreffenden Kantons bestimmt ihre Rechtsstellung gegenüber der Gemeinde; dieses öffentliche kantonale Recht muß daher auch maßgebend sein für die Haftpflicht der Gemeinde.

Die Bundesgesetze vom 25. Juni 1881 und vom 26. April, 1887 greifen nicht in das öffentliche Recht der Kantone ein; sie beziehen sich nur auf das private Anstellungsverhältnis und normieren nur eine privatrechtliche Pflicht des Unternehmers.

Mit Schreiben vom 10. März 1888 hat das Industriedepartement, unter Vorbehalt des dem Bundesrat zustehenden förmlichen Entscheides, auf eine dieselbe Materie des erweiterten Haftpflichtgesetzes beschlagende Anfrage einer Kantonsregierung, seine Ansicht dahin geäußert, daß die zum Straßenunterhalt und Straßenbau verwendeten Sträflinge nicht unter die Bundesgesetze betreffend dieHaftpflicht fallen, weil sie gegenüber dem Staate nicht in dem freiwilligen Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber sich befinden, wie es jene Gesetze offenbar voraussetzten (siehe BBlatt 1889r I, 703).

Zugegeben, daß in
Fällen, wie in dem vorliegenden, die Billigkeit für die Haftbarkeit der öffentlichen Korporationen spricht, so ist eben die Lösung der Frage, ob diese Haftbarkeit wirklich zu Recht bestehe, nicht im Bundesrecht, sondern im kantonalen, öffentlichen Recht zu suchen ; er k a n n t :

101 Es seien die von der Ortsgemeinde Illighausen zur Zeit des «inen» Konstantin Wetter in Illighausen zugestoßenen Unfalles <4. November 1897) ausgeführten Fronarbeiten den Bestimmungen des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 26. April 1887 n i c h t unterstellt gewesen.

(Vom 18. März 1898.)

Die Vorlage der Nordostbahngesellschaft vom 28. Dezember 1897 betreffend Erstellung einer Lokomotivremisenanlage im Bahnhof Zürich wird unter einigen Vorbehalten genehmigt.

In die eidgenössischen Schätzungskommissionen werden vom Bundesrate gewählt: 1. Für die Regionalbahn P r u n t r u t - B o n f o l . Als II. Mitglied : Herr Großrat Liechti in Murten ; als 1. Ersatzmann desselben: Herr von Diesbach, alt Nationalrat in Freiburg; als 2. Ersatzmann : Herr M. Baur in Chaux-de-Fonds.

2. Für die elektrische Bahn Bex-Gryon-Villars. Als II. Mitglied : Herr Ingenieur Jos. Chappex in Massongex ; als 1. Ersatzmann desselben: Herr von Diesbach in Freiburg; als 2. Ersatzmann : Herr Ingenieur Piccard in Genf.

Herr Dr. Pedro de A r a n j o B e l t r a o , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Vereinigten Staaten von Brasilien, hat heute dem Bundespräsidenten sein Abberufungsschreiben überreicht.

Von dem Stadtrate von Zürich wurde am 2. Februar ds. Js.

·der Beschluß gefaßt, daß in Zukunft die italienischen und österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen, welche um die Niederlassung oder den Aufenthalt in der Stadt Zürich nachsuchen, außer den Ausweisen über ihre Heimatgehörigkeit, auch Leumundszeugnisse vorzulegen haben. Gegen diese Maßnahme haben sich die hiesigen

102 Gesandtschaften von Italien und Österreich - Ungarn beschwerend an den Bundesrat gewendet.

Bei den gegenwärtig geltenden Verträgen kann der Bundesrat die in Frage kommende Maßnahme des zürcherischen Stadtrates nicht billigen. Andererseits verkennt er aber nicht, daß Umstände dafür sprechen, gewisse Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, durch welche es ermöglicht wird, vorbestrafte und übelbeleumdete Angehörige der fraglichen zwei Staaten fern zu halten. Der Bundesrat hat daher sein Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, dieseFrage noch einer nähern Prüfung zu unterwerfen. Die Regierung von Zürich hat er dagegen eingeladen, den Stadtrat von Zürich anzuweisen, die Durchführung seines Beschlusses vom 2. Februar 1898 definitiv fallen zu lassen.

Die nachgenannten Unteroffiziere, welche den diesjährigen Kursfür Stabssekretäre mit Erfolg bestanden haben, werden zu Stabssekretären mit Adjutant-Unteroffiziersgrad ernannt: Beaujon, Charles, von Neuenburg, in Bern; Brunner, Otto, von Maur, in Küßnacht; Wegmann, Jakob, von Rümlang, in Seebach ; Ambühl, Ernst, von Sigriswyl, in Andermatt; Meyer, Arthur, von Reisiswyl, in Boudry ; Cherbuliez, Charles, von und in Genf; Martin, Léon, von und in Genf; Betschen, Adolf, von Reichenbach, in Freiburg; Gignoux, Louis, von Nyon, in Zürich; Mercier, Arthur, von und in Lausanne; Specker, Karl, von 8t. Gallen, in Rheineck; Bachmann, August, von Zürich, in Lausanne; Häberlin, Adolf, von Berg, in Frauenfeld ; Huber, Heinrich, von und in Zürich; Müller, Heinrich, von Rudolfingen, in WUlHingen: Krähenbühl, Ernst, von Otterbach, in Bern; Morgenthaler, Max, von Bern, in Zürich; Moser, Otto, von Rüderswyl, in Bätterkinden ; Bourquin, Emil, von Dieße, in Biel; Rufer, Wilhelm, von Basel, in Bern.

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. dem Eanton U r i : a. an die Kosten für Entwässerungsarbeiten und Verbauungen in der Joggenen (Furkastraße), Voranschlag Fr. 15,600^ 40%, im Maximum Fr. 6240;

103 6. an die Kosten für Vollendung der Verbauung des Balankabaches bei Seedorf (Fr. 12,000) 50°/o, im Maximum Fr. 6000; 2. dem Kanton St. G a l l e n an die Kosten der Erstellung eines Güterweges in Oberterzen, Gemeinde Quarten, 15°/o, im Maximum Fr. 3705.

(Vom 19. März 1898.)

Der neuernannte außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, Herr Olyntho de Magalhäes, hat heute dem Bundespräsidenten sein Beglaubigungsschreiben überreicht.

(Vom 22. März 1898.)

Herrn Georg G r i e s h a b e r von Unterhallau wird die nachgesuchte Entlassung als schweizerischer Generalkonsul in Mexiko unter Verdankung der geleisteten guten Dienste erteilt. Herr Alfred K e r n von Basel wird zu dessen Nachfolger gewählt.

Das Tableau der Übungen des bewaffneten Landsturms der Infanterie pro 1898 wird genehmigt.

Herr Major Karl M ü l l e r erhält die nachgesuchte Entlassung als Adjunkt des I. Sekretärs des Militärdepartements unter Verdankung der geleisteten guten Dienste.

In Ersetzung des Art. 63 des Bekleidungsreglements werden für die P o s i t i o n s ! r a i n c o m p a g n i e n folgende Einteilungsabzeichen bestimmt und die Tabelle dieses Artikels demgemäß ergänzt: Pompon des Käppi und Kokarde der Feldmütze; scharlachrot; Kokarde am Käppi: eidgenössisch; specielles Abzeichen am Käppi: gekreuzte Kanonen; Metall der Käppinummern: gelb; Art der Käppi- und Achselklappennummern : römisch ; Farbe der Achselklappennummern: schwarz; Grundfarbe der Achselklappen: scharlachrot.

An sechs Viehversicherungskassen des Kantons Tessin (Novaggio, Breno, Aranno, Piazzogna, Lumino und Meride) wird pro

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1897 unter der Voraussetzung eines mindestens ebenso hohen kantonalen Beitrages ein Bundesbeitrag von Fr. 335 gewährt.

Das allgemeine Bauprojekt der Bern - Muri - Worb-Bahn wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

Die Programme für die Wettbewerbung für Entwürfe zu den eidgenössischen Post- und Telegraphengebäuden in Bern und Scha.ffhausen werden genehmigt.

TValilen.

(Vom 18. März 1898.)

Finanz- und Zolldepartement.

Definitiver Zollgehülfe:

Zollverwaltung.

Herr Jacques Steiner, von und in Basel.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Posthalter und Briefträger in Marly-le-Grand : Frau Wwe. Mélanie Clerc, von Rossens, in Marly-le-Grand.

Posthalter und Briefträger in Montbovon : Frl. Marie Tinguely, von und in Marsens.

Posthalter in Winkeln : Herr Josef Gebhard Moser, von Gaiserwald und Großau, Wirtin Winkeln.

Posthalter und Briefträger in Gordola: ,, Jérémie ßorradori, von Gordola.

T e l e g r a p h en v er w a l t u n g.

I. technischer Sekretär und Chef der technischen Abteilung der Telegraphendirektion: Herr LouisVanoni, vonAurigeno(Tessin).

105 Telegraphist in Genf:

Herr Friedrich Luginbühl, von Bowil, Telegraphist in Bern.

Telegraphisten in Lausanne : ,, Friedrich Regamey, von Epalinges, Telegraphist in Montreux.

^ Constant Piguet, von Le Lieu (Waadt), Telegraphist iu St. Gallen.

Telegraphist in Brigue: ,, Viktor Wellig, von Betten (Wallis), Telephongehülfe in Genf.

Telegraphist in Yverdon: ,, Louis Pache, von Oron-la-Ville.

Telegraphist in Montbovon (Freiburg) : Frl. Marie Tinguely, von Marsens.

Telegraphist in Luzern: Herr Josef Rotheofluh, von Rapperswil (St. Gallen), Telegraphengehülfe in Luzern.

Telegraphist in Neuhausen: Frl. Karoline Rahm, von und in Unterhallau.

Telegraphist in Frauenfeld : Herr Eduard Strub, von Oberuzwil, in Frauenfeld.

Telegraphist in Bellinzona: ,, Silvio Rusca, von Agno (Tessin), Telegraphist in Bulle.

(Vom 22. März 1898.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Zolleinnehmer in Allschwil: Herr Eduard Soherrer, von Seewen, bisher Grenzwächter-Sektionschef in Riehen.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Marly - le Grand (Freiburg): Witwe Melanie Clerc, von Ressens, in Marly-le-Grand.

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23.03.1898

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