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Schweizerisches Bundesblatt.

X. Jahrgang. ll.

Nr. 42.

2. September 1858.

Bericht und Antrag der nationalräthlichen Kommission über den Rekurs des evangelischen Schulrathes der Stadt St. fallen.

(Vom 14. Juli 1858.)

#ST#

Tit.!

Jm Juli 1856 reichte der evangelische Schulrath der Stadt St.

Gallen der schweizerischen Bundesversammlung eine Beschwerde ein , dahin

gehend..

..Es wolle die Bundesversammlung entweder von sich aus den Art. 18 ,,des St. Gallischen Gesetzes über das Steuerwesen der Gemeinden ,,vom 7. März 1856 , in so weit derselbe wirkliche Eigenthums,,rechte der Gemeinden beeinträchtigt, ausheben, o.der aber die Sache ,,dem Bundesgerichte zur Entscheidung überweisen."

Diese Beschwerde ist der Regierung von St. Gallen zur Beantwortung mitgetheilt worden. Es wurde in dieser Sache von den Jnteressenten re-

plizirt und duplizirt, und es hat der Bundesrath zwei Gutachten ausgestellt, von denen das erstere auf Ueberweisung des Gegenstandes an das Bundesgericht, eventuell an die St. Gallischen Gerichte, das lettere dagegen aus Tagesordnung anträgt.

Der Ständerath,. welcher in diesem Geschäft die Jnitiative hatte, .....handelte unterm l 5. Ehristmonat 18....' dasselbe einläßlich und faßte folgenden Beschluß: ..Die "der

Bundesversammlung

s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n fch a ft,

..irach Einsicht eines Rekurses des evangelischen Schulraths von St.

,,Galleu, d. ..... 17. Heumonat 1856, so wie der dießfälligen Berichte.

,,des Bundesrathes vom 17.. Mai und 13. Ehristmonat 1857,

Bundesblatt. Jahrg. X. Bd. II.

41

.120 ,,in .....rwägung .

,,daß der Große Rath von St. Galleu die vorliegende Frage noch..

...mal selbst in Berathung gezogen hat, und ,,daß unstreitig Fragen dieser Art zunächst in den Bereich der kanto..ualen Gesezgebung fallen, beschließt: ,,Es ist bis auf weitere neue Beschwerde in deu Rekurs nicht einzutreten. ^ Jhre Kommission hat uun die Ehre, Jhneu, Tit., nachstehenden Bericht zu erstatten und einmüthig den am Schlusse desselben enthaltenen Antrag zu stellen.

Der Schulrath der Stadt St. Gallen richtet seine Beschwerde gegeu

deu Art. 18 des Gesezes vom 7.^ März 1856 über das Steuerwesen der Gemeinden, welcher also lautet: ..Wenn zur Bestreitung der Bedürfnisse des Kirchen-, Pfrund-^und ,,Primarschulwefeus Steuern erhoben werden müssen , so find die..

,,selben nach Maßgabe des Staatssteuerregisters auf die Geuosseu .

,,und Niedergelassenen, welche im Umfange der betreffenden Kirch,,oder Schnlgenossenfchaft wohnen, zu verlegen,..

namentlich ist fie g.'gen deu Schlußsatz gerichtet: ,, V o n d e n N i e d e r g e l a s s e n e n d ü r f e n S t e u e r n n u r dann, ,,und z w a r nach gleichem M a ß s t a b , e r h o b e n w e r d e n , ,,wenn solche auch von den Genossen erhoben w e r d e n . ^ Durch dieses Gesetz, sagt der Schulrath, werden die Niedergelasseneu zu Mitnui^ni.eßern der bisher bloß burgerlichen Schulfouds gemacht und die Burgerschaft an ihrem Eigenthum beeinträchtigt, indem die Zinse dieser Fonds nach dem Gesetz von nun an nicht bloß für die Beschulung der Burgex.., sondern auch der Hintersäßen verwendet werden müßten. Zum Beweise, daß die Schulfonds der Stadt St. G..llen ohne Ausnahme ausschließliches Eigenthum der Burgerschaft seien, beruft sich die Beschwerde..

fchrift.

I) auf die Stistungsurkunde der Knabenschule votn ^. Hornung 1598, welche ausdrücklich zu Gunsteu der Kinder von Stadtburgern laute und die Drohung enthalte , daß , wenn man von dieser Vorschrift abweiche , die Stiftung zurückgezogen werden könne ; .^) ans die Ausscheidungsurkunden mit der politischen Einwohnergemeinde, nach welcher diese Fonds stets der Burgerschaft zugeschieden worden ; 3) auf den mehrhnndextjährigen ungestörten Besitz und die freie Verfügung.

Jm Fernern beruft sich dex Schulrath aus die Art. 36 und 86 der Verfassung, auf die Axt. 114 der evangelischen Organisation, und die Art. 53 und 54 ^dex evangelischen Schulordnung, und endlich auf deu Axt. 15 der Verfassung, welche das Privateigentum als unverletzlich erkläre und nur, wo das Staatswohl es erfordere, das Opfer unbewea^

lichen Befi^thums ^egen volle Entschädigung fordern f...n....e.

^ Jn Gesuch, stützt sich I) die

ihrer ersten Erwiderung stellt die Regierung von St. Gallen da^ die Beschwerde als unbegründet von der Hand zu weifen, und in der Ausführung auf nachfolgende Annahmen: Schulfonds der Ortsgemeinde seien öffentliches Gut und die An-

theilhaberschaft daran pulsici und nicht privati juris;

^) die Verwaltung öffentlicher Schulgüter eraebe sich nach Maßgabe der jeweiligen Staatsgefetze , und nicht nach abfälligen alten Urkunden und Verträgen; ^) eben so habt. die Gesetzgebung die Verwendung der öffentlichen Schulgüter zu normiren; wäre die Antheilhaberschast ein Privatrecht im Sinne von Axt. 1.^ der Verfassung, so gehörte der Streit vor den

Eivilrichter;

^

.

4) die Staatshoheit des Kantons ^St. Gallen hat das Gesetzgebung.^recht in Steuersachen der konfessionellen Genossenschaften nie abgetreten, sondern hat es noch gegenwärtig ; ^) in andern Kantonen , wo ähnliche Freischulen bestehen, hat der Staat das Verwaltungs- und Steuerwefen der Schulgenossenschaften in gleicher Weise regulirt; die Kantonalgesetzgebung ist iu diesem Verwaltungs.

zweige durch die Bundesverfassung nicht beschränkt; 6) die Art. 1..^ und ^2 der^Kantonsverfassung sind durch das Gemeindesteuergesetz nicht lädirt, und es ist somit .kein Grund vorhanden, von Sei.e des Bundes zu interveniren.

Jn ihrer zweiten Erwiderung dann sucht die Regierung von St.

Gallen nachzuweisen, daß der ^.18 des fraglichen Steuergesetzes allfällige privatrechtliche Verhältnisse der Burgerschaft von .^.t. Gallen nicht berühre, und daß vielmehr der letztern der Rechtsweg vor den kantonalen Gerichten offen stehe.

Diesem Anbringen der beiden, einander gegenüber stehenden Theile hat nun die Kommission folgende Betrachtungen beizufügen.

Als erstes Motiv stellt die Kommission den Satz auf:. ,,Das i u F r a g e s t e h e n d e V e r h ä l t n i ß s e i rein ö f f e n t l i c h e r Natur, und es w e r d e mit dem a n g e g r i f f e n e n ^. 18 in die s p e z i e l l e n vrivatrechtlicheu V e r h ä l t n i s s e der Burgerschaft von St.

Galleu iu keiner Weise eingegriffen.^ Es mag hier vorerst die Frage aufgeworfen werden : ob der G.^oße Rath von St.^ Gallen , laut Bundes. und Kantonalverfassung und laut bestehenden kantonalen Gesetzen, berechtigt war , die Primarschulen evangelischer Konfession zu Freisehulen zu erheben und die für deren Existenz nothwend.gen Steuern gesetzlich zu normire^ Nach Art. 3 der Bundesverfassung sind die Kantone souverän, so weit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind. Es macht nun die Bundesverfassung bezüglich der vorliegenden Primarfchul^ und Besteurungsfrage keinerlei Vorbehalt zu Gunsten ^er

422 Bundesgewalt; es haben .deßhalb in dieser Beziehung die Kantone, resp.

der Kanton St. Galleu, vollkommene Freiheit, zu erkennen, was er den Umständen angemessen fand.

^ Aber auch nach der St. Gallischen Verfassung steht dem Großen Rathe das Recht zu , das Steuerwesen im Allgemeinen und in's Besondere der Gemeinden gese^lich zu uorm.ren, und er hat von jeher von diesem Rechte Gebrauch gemacht.

Ursprünglich waren die Primarschulen sowohl der katholischen als der evangelischen Bevölkerung keine obligatorischen Frejschulen , sondern es blieb den Gemeinden überlassen, Schulgelder zu fordern oder nicht.

Jn

dieser Beziehung gieng die katholische Bevölkerung mit einem gute.^ Bei-

spiele voran, indem fie für ihre Religionspartei .:ie Primarschulen zu Frei.schulen dekretierte, sie angemessen dotirte und zur De..knng weiterer Bedürsnisse den allgemeinen Steuerweg einschlug , ol.^e daß Reklamationen erhoben wurden. Die reformirte Bevölkerung konnte nicht zurü.kbleiben. Die Er..

hei.ung der gesetzlich pflichtigen Schule zur Freifchnle im ganzen Kantou wurde zur Notwendigkeit, und so kam es dann, .^ß bei Berathung über das Gemeindesteuerwefen diesem Verhältniß mit in Frage kam und der an..

gestrittene Art. l^, welcher für die Primarschulbedürsnisse alle Einwohner der betreffenden Gemeinde nach dem Staatsftenerregister steuerpflichtig erklärte . in das Geset^ ausgenommen wurde.

Daß der Große Rath zur Erlassung eines solchen, für den ganzen Kanton in gleicher Weise geltenden Steuerge^es kompetent war, wird wohl -- gestütztes das Angebrachte -Niemand im Ernste bestreiten wollen, und zwar um so mehr, als diese Vorschrift ganz allgemeiner Natur ist, die speziellen Verhältnisse der Gemeinde St. Ga^ien und der andern Gemeinden unberührt läßt, einfach

jeden .^Bürger bezüglich der Primarschnlen gleich belastet und in keiner

Weise eine Ausnahme gestattet.

Jn dieser Auseinandersetzung liegt dann auch schon die Antwort auf die Frage:. ob das Verhältniß, welches durch das angefochtene Gesetz beschlagen wird , ein öffentlicher Status sei, nnd in keiner Weise als ein privatrechtliches angesehen werden dürfe. Der Art. 18 stellt für die Pri^ marschule eine gleiche Besteurung der Burger und Einsaßen auf; er berührt kein Privatrecht; er läßt das Mein und Dein unberührt; er läßt es dahin gestellt, ob vorhandene Fonds den Burgern oder Einsaßen , oder beiden zusammen gehören; er will nur, daß der Burger und Einsaße bezüglich der Primarschule gleich berechtigt und gleich verpflichtet da stehen, daß deren Kinder in Zukunft unentgeltichen Primarunterricht genießen und daß die Einwohner einer Gemeinde (Burger und Einsaßen) in gleicher Weise die daherigen Kosten tragen.

Es ist daher das iu Frage liegende Verhältniß ein öffentliches, und keiu privatrechtliches; namentlich berührt es die besondern Verhältnisse der Burgerschaft St. Gallen , so weit sie dem Privatrecht angehören, iu keiner Weise.

^

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^

... Wir wollen hier nicht untersuchen, ob der S^ulfond, welche^ der evangelische Schulrath als Privateigentum der Burgergemeiude St.

Gallen anspricht, als^Burgergut .zu betrachten sei, ob z. B. die Verbalien der Schenkung vom Jahr 1598, eirea fl. .14,000 betragend, eine solche Annahme begründen, ob fie dann auch sur die übrigen Schenkuugen und d^n ganzen Fond von eirea Fr. 850,^00 gelten u. f. w. Die .kommission geht hier von der Ansieht aus, es sei die Bundesversammlung als solche nicht kompetent, einen gültigen Entscheid uber eine solche rein privatrechtliche Frage zu fassen.; es fei die Bundesversammlung mit anderu Worten kein Eivilgerieht, sondern es habe dieselbe lediglich zu untersuchen und zu entscheiden , ob der Große Rath . von St. Gallen zu Erlassung des fraglichen Steuergesetzes kompetent gewesen sei oder nicht, und ob er dadurch eine Verfas^ungsverletzu..g begangen habe oder nicht ; und da ist dann der Entscheid nicht schwierig, indem angenommen werden muß, es habe der Große Rath innert seine.. Kompetenz gehandelt, und es sei von einer Verfassungsverletzung keine Red... Die Fr..ge , ob der Schulfond der Stadt St. Gallen theilweise für da.... Primarschul.veseu der Burgex und Einsaßen gemeinschaftlich verfangen fei und ob er dex ^urgerschaft zum Primarschulzweck einen Theil des Fonds abzuliefern habe, ist eine reiu eivilrechtliche ^Frage. die mit dem ...... 18 des Gesetzes iu keinem Zusammenhange steht und .denselben völlig unberührt l.^t.

Ermittelst diesem Art. 1 8 nimmt und gibt der. Staat nichts . er er.heilt der Einwohnergemeinde bloß das Recht, alle Einwohner für die ^ri.^arschuleu gleich zu besteuern, wenn die vorhandenen Mittel ..-. Fonds u. s. w. -- nicht zu deren Erhaltung hinreichen; welche ^onds a..er ^... Erhaltung dienen sollen , darüber sagt er nichts.

Möglich ist es, daß bei Anwendung des ..... 18 auf die Anwohnergemeinde St. Gallen diese einen Theil des Sehulfonds als dem Primarschulwesen gehörend reklamirt, und daß dann die Bürgerschaft diese Berechtigung bestreitet. Jn diesem Falte ist dauu. ein Streit rein eivilrechtlicher Natur vorhanden. ^Es wird dieser vor den .^ivilgerichten ausgesuchten werden müssen, und es werden diese dann entscheiden , ob die Einwohnergemeinde oder die Burgerschaft im Rechte fei.

Die Regierung von St. Gallen ist ..nit dieser letztern Anficht
auch vollkommen einverstanden und hat solches in ihrem Berichte ausdrücklich zugegeben. So heißt es auf Seite 1.^ diese.s^Berichts : .. Die Frage kann nun bezüglich dieses Fonds. nur sein:^ liegt n e b e n d e m j e n i g e n Theile, welchen derselbe für h ö h e r e A n s t a l t e n unzweifelhaft begreift, auch noch ein a n d e r e r T h e i l darin, welcher für das PrinIarschulweseu zu dienen hat , -,,und ist d i e s e r l e t z t e r e Theil für das P r i m a r s c h u l w e s e u des Ortes ü b e r h a u p t , oder vielmehr,. theilweise oder ganz, uuezur P r i m a r b e s c h u l u n g von O r t s b ü r g e r n dienstbar oder verfangen^ ,,Diese Frage ift nuu durch unsere GefetzesbestjInmung (Art. 18) durchaus nicht beschlagen, sondern vielmehr von derselben vollkommen unberührt

^ gelassen. Wie wir im Allgemeinen bemerkten, bestätigt es ^ch hier iut spezieilen Falle: ob vom St. Gallischen Schulfonde viel oder wenig, etwas oder gar nichts für das Primarschulwesen und namentlich für das Prirnarschulwefen der sämmtlichen Einwohnerschaft zu dienen habe, so wird an allem diesem vom Gesetze nichts geändert; alles kann beim Bestande d^sselben vollkommen unverändert so bleiben. wie es ist, oder gütlich oder rechtlich, durch Verkommniß oder Rechtsspruch ausgemittelt oder neu fest-

gesetzt wird.^

Ferner aus Seite 1^: ,,Jm Weitern muß hier in.s Auge fallen, ohne daß es einer nähern Hinweisung darauf bedarf, daß der Staat als solcher bei jener Frage: ob der Schulfond der Ortsgemeinde St.

Gallen dem allgemeinen Primarschulwesen der evaugel.. Gemeinde ganz ^ oder theilweise zu dienen habe und in wie weit, ^in keiner Weise betroffen ist , vielmehr die Streitfrage nur walten könnte zwischen der Ortsgenossenschaft von St. Gallen und den dasigen Niedergelassenen. Jn dieser Hin-

ficht ist der Streit , richtig aufgegriffen , wirklich eivilrechtlicher , ja rein eivilrechtlicher Natur; er beschlägt das Mein und Dein, die Ausschließlich-

keit oder Gemeinsamkeit von Nutzungen für die Einen oder Andern. Aber das Gesetz bleibt bei diesem S t r e i t e unberührt, und e b e n s o der S t a a t ; letzterer hätte nicht einmal ein Jnteresse, als Nebenbetheiligter aufzutreten, und würde als solcher auch sicher nicht in's Recht gerufen.'.

Endlich auf Seite ^3: ,,Daß bei einer solchen Abweisung der Genossenschaft St. Gallen immerhin unbenommen bleibt, den Niedergelassenen. gegen...

über beliebige Sonderrechte an den Ortsschnlsond anzusprechen und deßwegen nötigenfalls den Rechtsweg zu betreten, bedarf nach Obigem keiner weitern Aushebung.^ Diese Gründe und Erklärungen haben dann auch seiner Zeit den.

Bundesrath veranlaßt, von der ursprünglich vorgeschlagenen Ueberweisung an das Bundesgericht abzugehen, und wie Jhre Kommission motivirte TagesOrdnung zu beantragen.

Was nun noch speziell die Uebexweisung an das Bundesgericht betrifft, so verweisen wir auf Seite ^I und ..^ des Berichts der Regierung von St. Gallen mit dem Beifügen , daß die dort niedergelegten Ansichten hierseits vollkommen getheilt werden.

..Gestüt auf diese Anbringen beehrt sich Jhre Kommission, Jhnen, Tit., einstimmig nachstehenden Entwurf -Beschluß^ zur Genehmigung zu empfehlen.

Mit Hochachtung.

Bern, den 14. Juli 1858.

Namens der Kommission, Der Berichterstatter..

^. .Narrer.

^ .^eschlußentwurs.

,,Die ^ B u n d e s v e r s a m m l u n g ..der

schweizerischen

Eidgenossenschaft,

^uach Einsicht eiues Rekurses des evangelischen Schulraths vou St.

.^Gallen, d. d. 17. Heumonat I8....6, so ^wie der dießfälligen Berichte ,,des Bundesrathes vom .17. Mai und 13. Eh^monat 18.^7,

..in Erwägung : ,.1) daß durch das Gesez vom 7. März 18.^6 allfällige privatrechtliche Verhältnisse der Ortsgemeinde St. Galleu nicht berührt werden ., ,,^) daß vielmehr der lezteru der Rechtsweg vor den Kantonalgerichten ^ offen steht; ...3) daß überdieß die Regierung von St. Gallen iu^diesem Sinne eine Erklärung abgegeben,

Beschließt..

,,Es wird über die Beschwerde des evangelischen Schulrathes vou ..St. Gallen zur Tagesordnung geschritten..^ ^ote.

Vorstehender Antrag wurde zum Befch.nsfe erhoben.

^mm.nn^, .^and VI, Se^e 4^.)

(S. eidg. .^esez^

.^u^ ...en .^erlI.indtnngen de.^ s.^.^eizeris.^en ^..lnoesruth^.

(Vom 30. August 1858.)

Der Bundesrath bewilligte dem schweiz. Konsul in L i v o r n o , Hru.

F e h r - S c h m ö l e , auf dessen Gesuch hin, die Anstellung eines KonsulatsKanzlers, für welche Stelle Herr Walthe.. F r e i t a g , von Elm (Glarus), bestimmt wurde.

Jn Folge eingegebener Demissionen hat der Bundesrath zwei Lehre...

am eidg. Polytechnikum, unter Verdankung der geleisteten Dienste, von ihren bisher bekleideten Stelleu entlassen, nämlich die Herren Jules M a r e o u , von Salins (Frankreich), gew. Professor für Paläoutologie , und ^r. Ed. Schüler, vou Wesel (Preußen), gew. Assistent am chemisch.

analytischen Laboratorium.

^ ^ Dagegen wurde auf unbestimmt.. Zeit gewählt : Herr l^r. Oskar Heinrich Leopold S c h u l z , von Braunschweig, zum Assistenten am technisch ^pharmazeutischen Laboratorium des eidg.

Polytechnikums.

Auch erhielt der schweiz. Schulrath die Ermächtigung, die von Hrn.

I^r. Schüler innegehabte Stelle dem Herrn Gottlieb Nadle r, von Ob..

^olz bei Frauenfeld, provisorisch zu übertragen.

Als Komrnis aus dem Hauptpostbüreau .Lausanne ist Herr Auguste V i n r e n t , von Eh.^teiard (Waadt) gewählt worden.

(Vom t. September 1858.)

Der Bundesrath hat Hrn. Gustav R o l l e n b u z , von Zürich, Hilsslehrer für Arbeiten in Holz am eidg. Polytechnikum, von seiner Stelle entlassen.

Als Revisor der Zolldirektion in B a s e l ist Herr Samuel K r a t e r , von dort, gewählt worden.

Ausschreibung von erledigten ...Stellen.

^Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und porto sre ^ geschehen haben, gnte Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein,. ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Tausnamen, un.^ außer dem Wohnorte auch den HeiInathsort deutlich angeben.)

K o n d u k t e u r sur den Postkreis Neuen burg. Jabresbesoldun.., F... 1200. Anmeldung bis zum 1.... Se^.^ember 1.^8 bei der Kretspost.

direktion Neuenburg.

Z o l l a e b i l f e im I^ort-franc zu Genf. Jahresbesolduna Fr.t8^0. An.

meldung bis und mit dem 4. September 1858 bei der Zolldirektion in Geus.

Also beschlossen vom ^^.ris^i Nationalrath.

^..rn, den 29.^uli.1^.

^^^en ^selben, Der Präsident :

^. ^t^hlin Der ^roiokollfu^r :

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^sso beschloß vom ^chw^erisch^^t^der^t^.

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auf ^I. ^e^u^ber I^^^ ..^ui ....tatueu demselben, . Der ^izepr^dent .

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Der ^rot.^ll^rer : ^ ^. ^rn-^^.^^nn.

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9.^0^060 ^ -

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^ ^^po^ekars^...^^ .

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3,600 -

90,000

i^. <^^aa^anleii)en, nen^ (^. ^ e p o i i ^ e n

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l). ^....po^ekarschuld I... ^ a s s i ... .n a r .b z i n s .

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^ ^^^.^185^

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42,l60 ^ -l ^999 ^ .^.

1

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0. ^.epot des Generalkonsul^ .^^ner^

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2.1,0.19,968 8^

705.609 t..

^.^n^eie^ie Kapitalien .

^.^^k-.^epositen

,

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l). ^epoi des (^enerallonsu^ ^^ner^

.2^000.^0^^^^^

^nr.^ ^apitalrii^a^ungen

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^ ^ .

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9()^.)^

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.172^50^ ^ ^ ^^ 3.600 i ^ ^

.^. Te^egrapbenanleii.en .

^.. ^ a i s i ^ m a r ^ z i n s auf ^n neuen Anleihen ^ .^ .

.

^

i ^ ^

^oiai der ^assi^en .deines Vermögen

.

. . .

.

.

(^lei^ obigen Akii^en

.

.

.

.

.

9,9.^0,609 ^ .^0,803,028 ^ 2...

.176, l 09 ^ ..^ i07,235 i 5o

20,793,028 ^ 28 ^ ^

583.335 ^ 50 i

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^t.lt

^^^^^.

auf^ ^1 ^e^be^ I ^^

und

aus ^1. ^e^uber ^.^

ne^st

^^ ^l^ echullug.

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^ e ue r a l ^

.^uthu^licher^tat auf .^1. ^e.^er I..^.

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i 857.

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387,^00 72,250 8^.297 ^26,208 3^,4.7 30.385 l .3,^9

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Zinsertrag ^^^ Zinseniast.

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K a .:. i t a ^.

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^ e ch u u u ^.

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..^uthu^licher ^tat auf deu .^I. ^eze.u.^.. 1...^.^.

Zinsertrag

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^er^iin^.^rnn^.

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^7 80 l0 3l 80

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^. Zoll^edaude

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.

.

l. Zundkapseinfal.r^ ^. ^andraingut

.

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^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ .

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.....

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Dn^ch Bauten ^

1 5 , .

.

.

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.

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.

3.1.000

.

Dureb ^a.^en

200,000

. . .

.

.

.

.1. ^nl^erIni^len

.

.

. . .

^.p.

i^. A n g e l e g i e Kapitalien .

.

^. ^ank-Deposiien .

.

.

14,000,000 ^ .

.

Z ollge b ä u d e

.

g. ^andraingnt

.

.

. .

.

.

. ^

.

.

^. Ausstände

.

.

.

^. Indentar-.^on.o .

^.

^^'.

.

.

.

.

^

.^p.

8,000 ^.,755,183 25

(^30,000

2,000,000

Dnr.h Kapiialrü^za^lungen ,,

35,000 ...5^000 3,350,000 ^,11^,81.^ 83

l^. Zinsrii^stände

Fr.^

.^,990 1,992 7l3 17,0.18 10,^73 50 1,215 4,544

200,000

l^. ^o^ebäude in Bern und ^i. ..^..a^.en

^ .

^

l). Depot des (^eneral..ons..ls ^ne^

.11 80 08 .^7

....p.

.^7

^

....,541,043 ...,900,000 5,000 22l,41^ 1,124,082 2,819,123 2,0^0,900

Fr.

8...

^. Zü..d^apselnfabrik

^

--

.^. Festungswerke

.

.

.

.

.

^

.

^ 1,521,183 25 ^^

^^.^

^

^

. ^

.

..^d

Zmsenla...

387,^00 . 72,25...

8.^,297 .^15,80.^ 4l9,l^l 27 30^85 31 1^3,.^ 14

.^. Allmend in .^bun

.

1.450 ^ 7^()

^.^ost^eda.^e in .^er^ und . .^t. fallen . . . ^.^ .^^

.

b. ^ie^enf^af^ in ^elp

^.

.

.^.

^

^,800^--

^7 415,^0^ 8^ 385,1^l 27 .^0,^^5 3i 143,^8^^ t^

^ .

.

i .

^ .

^ o i a l.

.^. J1n^nobilien.

i

^7^00 ^. ..^..72,.250.

t

^.

^

^. Immobilen..

... A ll.n e n d in. T^un

.^

Kapital.

Dur.h Zuwa^s

33,509 t2 10,000

^

^

.

. .

.

.

.

Kassa^erkel^r laut ..^nd^ei

.^0,000 850,000 ^70,000

.....

80

2 2 , 0 8 5 , .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Za^nng

.

^

..^ü^al)ln..a.

.,

A^ang

..

.

.

(^. .^an^^epositen

.

.

^

.

.

12,000,000

.

480,000

l). Depot des Generalkonsuls ^^ne^

.

^

^. Angelegte Kapitalien .

.

.

.

.

.

.

Kassader^r lau^ ^ud^et

3^,090 3.^0,000 405,000.

22,329,437 ^0

.^. Zinsri^ständ..

^. Anstände

.

.

. ^

.

^. In^entar^onto

.

.

I I .

.

.

.

.

Kasse

.

.

.

.

.

.

^0,000 1,05.1,000 3,...15,000 1,870,845 03

42.. t 60 10,000

28

583,335

..^.

^..^

20.15^,......^

1

^....^.

...1

2l

^ ^ .

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^,1^,.^.

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..^o^l

d^. ^i^en ^

.

2 0 , 3 .

.

.

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.

.

50

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..181,701 11,000,000

^

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^

777 50 ^0,000^ 7.1,0.11 2^3,08.^ 20

.,

(^. D e p o s i t e n

.

.

9,900,000

n.^ues

--

472,500

Dur^ ^eri.htigung des ^..ud.

^ei ^^ 1858

. .. .

550,000

^ur^ ^ükza^lung der ll. <^erie

--

^-

.^0,000

.^. ^ ^ p o ^ e ^ r f ^ u t d

.^3600 ^-

^ ^

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.^leieh obigen Aktiven

..r

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9 990 000 47^,100 11,58.1,9.^.7 08 229,509 l2

.

Peines ^er.no^en

21,5^.^.^ 08. .705,^09 12 ^

Verminderung der Akii^en

550,009 25,119,^137 ^0

Verminderung der ^ass.^en .Vermehrung der Akii^en .

Bleibt .^er.n^ensrüks.^lag

25,^9,437 1^0

^ .

^.^.

.

^ ^^ ^ ^ ^ ^ ^

^

.

.

.

0. .^pot.^ekars.huld .

.

.

--

90,000

.172,500

3,^00

--

^.

.

.

^ .

^ .

^ ^

^ ^ .

^

9,900,000

neues .

^. ^a fsi.^mar.hzins auf dem neuen Anleihen .

.

.

.

.

^.

20,1.^,344

.^

i

.^ ^

^otal der ^assi^en

^

.^. Telegraphenanleiben

^

l... ^assi^mar.^ .n^

11 ,889, ..01 70 8,2^,742 94

^.

^. Depositen

..

.

.

.

.

4

550,000

. ^ .

^.^ele^ra.^enan.^i.^

^

^. .Staatsanleihen, älteres

.^. S t a a t s a n l e i h e n , alierei ^.

^

^ .

.

^

.

^ .

^ ^ .

.

^ .

.

^

^^^^^^.^.^

^

^

550,009 23,899,4^8 80 1,2l9,9^8 80

Reines Vermögen

25,^9,437 ^0

(^lei^. obigen Aktiven

^otal d e r passiven

.

.

.

.

.

.

9,9.^0,000 10,3^5,028. 28.

47.^,100 107,235

50

20,355,028 28

583,335

50

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht und Antrag der nationalräthlichen Kommission über den Rekurs des evangelischen Schulrathes der Stadt St. Gallen. (Vom 14. Juli 1858.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1858

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1858

Date Data Seite

419-426

Page Pagina Ref. No

10 002 566

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