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Schweizerisches Bundesblatt.
50. Jahrgang. I.
Nr. 8.
16. Februar 1898.
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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Tessin vom 12 November 1897 (fakultative Einführung in den Gemeinden von Consigli comunali [weitere Gemeinderäte]).
(Tom 11 Februar 1898.)
Tit.
Mit Schreiben vorn 21. Januar 1898 teilt der Staatsrat des Kantons Tessin dem Bundesrat mit, daß in der kantonalen Abstimmung vom 2. Januar 1898 ein Verfassungsgesetz vom 12. November 1897 angenommen worden ist.
Art. 19 der Verfassung bestimmte bisher: Jede Gemeinde hat eine Municipalità (Gemeinderat), bestehend aus wenigstens drei und höchstens elf Mitgliedern, der Gemeindeammann, der den Vorsitz führt, inbegriffen.
Das neue Verfassungsgesetz setzt an Stelle dieser Bestimmung folgende : In jeder Gemeinde besteht ein Gemeinderat von wenigstens 3 Mitgliedern, der Gemeindeammann, welcher den Vorsitz führt, inbegriffen.
In Gemeinden mit einer Bevölkerung von über 3000 Seelen kann überdies ein weiterer Gemeinderat (Consiglio comunale) bestellt werden. Der engere und der weitere Gemeinderat werden Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. I.
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von der Gemeindeversammlung nach dem proportionalen Wahlverfahren gewählt. Die Befugnisse und die Zahl der Mitglieder des engeren und des weiteren Gemeinderates werden vom Gesetze festgesetzt.
Für die Gemeinden, wo ein weiterer Gemeinderat bestellt wird, wird das Recht der Initiative und des Referendums in Gemeindeangelegenheiten eingeführt.
Die näheren Vorschriften hierüber bleiben dem Gesetze vorbehalten.
DadieseVerfassungsänderungdem Bundesrecht nicht widerstreitet, beantragen wir, derselben die Bundesgarantie nach untenstehendem Beschlußentwurf zu erteilen.
Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
B e r n , den 11. Februar 1898.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Rufly.
Der I. Vizekanzler : Schatzmann.
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(Entwurf.)
Bundesbeschluss betreffend
die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Tessin vom 12. November 1897 (fakultative Einfuhrung in den Gemeinden von Consigli comunali [weitere Gemeinderäte]).
Die B u n d e s V e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 11. Februar 1898 betreffend die eidgenössische Gewährleistung eines in Abänderung von Art. 19 der Tessiner Verfassung erlassenen Verfassungsgesetzes vom 12. November 1897; in Betracht, daß das neue Verfassungsgesetz nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre; daß es in der Volksabstimmung vom 2. Januar 1898 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Dem im Eingang erwähnten Verfassungsgesetz vom 12. November 1897 wird die Bundesgarantie erteilt.
2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Tessin vom 12. November 1897 (fakultative Einführung in den Gemeinden von Consigli comunali [weitere Gemeinderäte]).
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Jahr
1898
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
08
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
16.02.1898
Date Data Seite
253-255
Page Pagina Ref. No
10 018 200
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