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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession der Zentralen Zürichbergbahn für eine Ergänzungslinie von der Rigistraße bis zum Geißbergweg.

(Vom 7. Oktober 1898.)

Tit.

Die Direktion der Zentralen Zürichbergbahn in Zürich reichte unterm 27. Juli 1898 das Gesuch ein, es möchte ihr die Konzession zum Bau und Betrieb eines Verlängerungsstückes der Oberstraßlinie in der Universitätsstraße von der Rigistraße bis zum Geißbergweg unter den gleichen Bedingungen erteilt werden, unter welchen durch den Bundesbeschluß vom 5. April 1895 ihre Ergänzungslinien konzediert wurden.

Den Beilagen zu diesem Gesuche ist zu entnehmen, daß das Projekt einer Drahtseilbahn von der Universitätsstraße längs des Geißbergweges bis zur Germaniastraße in Zürich-Oberstraß, für welches die Firma A. Grether & Cie. die Konzession besitze, den Gedanken nahe lege, das Tracé der Zentralen Zürichbergbahn vom jetzigen Endpunkt in der Universitätsstraße um ein kurzes Stück von 150 Metern bis zur Einmündung des Geißbergweges in die Universitätsstraße zu verlängern. Auf diese Weise finde ein Zusammenschluß der beiden Bahnunternehmungen statt, welcher einen schnellen und unmittelbaren Verkehr ermögliche und dem Gemeinwohl einerseits, wie auch den Interessen der beiden Bahnlinien anderseits zweifellos förderlich sein dürfte. Die Mittel für die

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Baukosten seien vorhanden, und die Gesellschaft der Zentralen Zürichbergbahn habe nicht die Absicht, für Befahrung dieser kleinen Verlängerungsstrecke · eine Mehrtaxe zu erheben.

Auch eine Änderung des Fahrplans sei nicht notwendig, da die bisherige Wartezeit am Endpunkt bei der Rigistraße ganz gut ohne Nachteil gekürzt werden könne.

Die Spurweite betrage natürlich, wie bei der übrigen Bahn, l Meter ; eine Kurve komme nur am Ende vor, und zwar mit einem Radius von 50 Metern. Die Steigung betrage 5,88 °/°°Die Kosten werden auf Fr. 6000 veranschlagt, was einem Betrage von Fr. 40,000 per Kilometer entsprechen würde.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich empfiehlt laut Schreiben vom 16. September 1898 die Erteilung der Konzession und hat unterm gleichen Datum auch die kantonale Konzession vom 7. Februar 1895 auf die zu bauende Strecke anwendbar erklärt.

Der nachfolgende Beschlußentwurf, den wir Ihnen zur Annahme empfehlen, giebt uns lediglich zu der Bemerkung Anlaß, daß die Fristen in Anbetracht des kurzen Bauobjektes bedeutend unter den üblichen Ansätzen gehalten werden können.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 7. Oktober 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Erweiterung der Konzession der Zentralen Zürichbergbahn für eine Ergänzungslinie von der Rigistraße bis zum Geißbergweg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Zentralen Zürichbergbahn vom 27. Juli 1898; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Oktober 1898, beschließt: 1. Der Gesellschaft der Z e n t r a l e n Z ü r i c h b e r g b a h n wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Ergänzungslinie von der R i g i s t r a ß e bis zum G e i ß b e r g w e g unter den in der Konzession elektrischer Straßenbahnen in Zürich, vom 29. März 1893 (E. A. S. XII, 295 ff.), enthaltenen, durch Bundesbeschluß vom 5. April 1895 CE. A. S. XIII, 334) ergänzten Bedingungen, jedoch mit folgenden Änderungen, erteilt: a. Die Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen wird auf 6 Monate, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, festgestellt ; b. mit den Erdarbeiten ist spätestens 2 Monate nach der Plangenehmigung zu beginnen; Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. IV.

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e. die Ergänzungslinie ist binnen l Monat nach Beginn der Erdarbeiten zu vollenden und in Betrieb zu setzen.

2. In Bezug auf die Benützung der öffentlichen Straße für die Anlage und den Betrieb gelten die vom Regierungsrate des Kantons Zürich durch Beschluß vom 16. September 1898 aufgestellten Vorschriften, soweit dieselben nicht mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Beschlusses und der Bundesgesetzgebung in Widerspruch stehen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession der Zentralen Zürichbergbahn für eine Ergänzungslinie von der Rigistraße bis zum Geißbergweg. (Vom 7. Oktober 1898.)

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Jahr

1898

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.10.1898

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477-480

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