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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Stansstad nach Engelberg.

(Vom 11. März 1898.)

Tit.

Der Verwaltungsrat der elektrischen Bahn S t a n s s t a d E n g e l b e r g stellte mit Schreiben vom 3. Dezember 1897 au den Bundesrat das Gesuch, er möchte der Bundesversammlung beantragen, in Art. 14 der Konzession vom 10. Oktober 1890 (E. A. S.

XI. 140 ff.) die V o r s c h r i f t , daß die Per s o n e n w a g e n n a c h a m e r i k a n i s c h e m System g e b a u t sein sollen, zu s t r e i c h e n . Zur Begründung dieses Gesuches wurde folgendes angeführt : In der Annahme, daß die Motorwagen auf der bestehenden Straßenbahn Stansstad-Stans, für welche die kantonale Konzession die Maximalbreite der Fahrzeuge auf 2 Meter festsetze, sollten verkehren können, und mit Rücksicht auf die wenig komfortable Bauart der bestehenden Straßenbahnwagen sei man dazu gelangt, für das neue Rollmaterial Wagen nach dem Coupesystem in Vorschlag zu bringen und dieses System in dem Bauvertrage mit deiFirma Locher & Cie. vorzuschreiben. Nach dem darin vorgesehenen Bauprogramm sollte die Bahn am 15. Juni 1898 eröffnet werden können. Wenn nun aber, wie das Eisenbahndepartement unter Hinweis auf Art. 14 der Konzession verlangte, das Wagensystem geändert werden müßte, so könnte die Ablieferung des Roll-

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Als im Jahre 1890 das Konzessionsgesuch gestellt worden sei, habe man noch nicht daran denken können, die Bahn elektrisch zu betreiben ; man habe daher Dampfbetrieb vorgesehen mit Bahnzügen, wie man sie auf der Brünigbahn, auf den Berner Oberlandbahnen und anderswo finde. Aus diesem Grunde sei die Vorschrift in die Konzession aufgenommen worden, daß die Personenwagen nach dem amerikanischen System zu bauen seien.

Seither habe aber die Elektrotechnik solche Fortschritte gemacht, daß man sich zur Einführung des elektrischen Betriebes entschließen konnte. Hierbei soll jeder Wagen mit einem Motor ausgerüstet werden, so daß ein Zug nur aus e i n eoi Personenwagen (eventuell mit angehängtem Güterwagen) bestehen werde. Dadurch falle die Notwendigkeit eines inneren Ganges für die Zirkulation des Dienstpersonals dahin, und es bleiben nur noch die Vorzüge übrig, welche das Coupesystem anerkanntermaßen biete.

Einer der wesentlichsten derselben, der insbesondere bei Bergbahnen in Betracht falle, sei die Verminderung des toten Gewichts. Ein weiterer bestehe in der viel rascheren und bequemeren Besetzung und Entleerung der Fahrzeuge, was bei Touristenbahnen, wo sich die Frequenz auf wenige Abfahrtszeiten häufe, von großer Bedeutung sei.

Ferner fänden die Fragen der Post- und Gepäckbeförderung, der Scheidung der Raucher und Nichtraucher, sowie der Anordnung der Wagenführerstände eine leichtere und bessere Lösung.

Daß die Kontrolle sich leicht auf den Stationen durchführen lasse und das Personal während der Fahrt nicht auf den Trittbrettern herumzusteigen brauche, dafür böten die meisten schweizerischen Bergbahnen, speeiell die Rigibahnen, Beispiele. Diese zeigten ferner, daß auch der Lokalverkehr beim Coupesystem ohne Hindernisse und Unbequemlichkeiten sich abwickeln könne.

Das Gesuch wurde den beteiligten Kantonsregierungen zur Vernehmlassung unterbreitet, worauf der Regierungsrat von Obwalden mit Schreiben vom 9. Dezember 1897 antwortete, daß er keine Einwendungen erhebe. Der Regierungsrat von Nidwaiden äußerte sieh mit Telegramm vom 13. und mit Schreiben vom 14. Dezember 1897 dahin, er sei zur Begutachtung nicht kompetent, da hierüber der Landrat zu entscheiden habe.

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Unter diesen Umständen konnte dem dringenden Begehren des Verwaltungsrates, die Angelegenheit noch während der Dezembersession der Bundesversammlung zur Erledigung vorzulegen, nicht entsprochen werden.

Mittelst Zuschrift vom 24. Februar abhin erklärte dann der Regierungsrat von Nidwaiden, der Laudrat habe in seiner Sitzung vom 16. gleichen Monats beschlossen, gegen die vorgeschlagene Änderung der Konzession der Eisenbahn Stansstad-Engelberg keine Einwendung zu erheben.

Auch unser Eisenbahndepartement erklärt sich mit der Einführung des Coupesystems einverstanden, und zwar mit Rücksicht darauf, daß diese Bahn weniger der Vermittlung des Lokalverkehrs zwischen den von ihr berührten Ortschaften, als vielmehr der Beförderung von Touristen von einem Endpunkt der Bahn zum andern dienen werde, wodurch die Aulgabe der Kontrolle durch das Zugspersonal eine wesentlich einfachere werde. Zudem solle ja, laut Zusicherung des Verwaltungsrates, jeder Zug nur einen Personenwagen führen.

Wir beehren uns daher, Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme zu empfehlen, und benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. März 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident:

Enffy.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

877 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreifend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Stansstad nach Engelberg.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der elektrischen Bahn Stansstad-Engelberg vom 3. Dezember 1897 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 11. März 1898, beschließt: 1. In Artikel 14 der Konzession einer Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Stansstad nach Engelberg, vom 10. Oktober 1890 (E. A. S. XI, 140 ff.), werden die Worte ,,nach amerikanischem System01 gestrichen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Stansstad nach Engelberg.

(Vom 11. März 1898.)

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1898

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16.03.1898

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874-877

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