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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von der Kleinen Scheidegg über Eiger und Mönch auf den Gipfel der Jungfrau.

(Vom 21. Dezember 1898.)

Tit.

Unterm 18. d. Mts. reichte Herr Guyer-Zeller das Gesuch ein, es möchte Art. 21 der Konzession für eine Eisenbahn auf den Gipfel der Jungfrau (B. A. S. XIII, 246 ff.) dahin geändert werden, daß nicht schon nach einer 7 igen, sondern erst nach einer 8 °/igen Verzinsung des Aktienkapitals eine Herabsetzung der Taxen stattzufinden habe.

Zur Begründung des Gesuches führte Herr Guyer-Zeller an, da bei der jetzigen gespannten Finanzlage die Geldinstitute außergewöhnliche Kommissionen verlangen und die Situation des Geldmarktes, wenn sie sich auch anfangs nächsten Jahres etwas bessern könne, immerhin für längere Zeit relativ gespannt bleiben werde, so sei das Syndikat, welches die Finanzierung zu coulanten Bedingungen garantiere, in erster Linie auf das weitere Publikum angewiesen. Damit nun aber die öffentliche Subskription von Erfolg gekrönt werde, müsse dem vielfach erhobenen Vorwurfe begegnet werden, daß die Chancen des Kapitals bei der Jungfraubahn im Vergleiche zu dem Risiko zu gering seien. Dies könne durch eine Änderung der Konzession im Sinne des eingangs erwähnten Gesuches geschehen. Die Reduktion der Taxen bei 8 °/o sei übrigens

591 schon in der Konzession Köchlin vom 4. April 1891 wenigstens für die II. Sektion Stegmatten, beziehungsweise Stechelberg-Jungfrau vorgesehen worden.

Herr Guyer-Zeller schließt seine Eingabe mit dem Hinweis darauf, daß bis zur vollständigen Durchführung des Unternehmens der Jungfraubahn der Gesellschaft noch eine Fülle schwieriger Arbeiten warte und daß die eidgenössischen Räte ihre Sympathien für das Unternehmen, das, nun einmal begonnen, auch durchgeführt werden müsse, dadurch bekunden möchten, daß sie dem Gesuche wohlwollend entsprechen.

Da auf eine bezügliche Anfrage weder die Regierung von Bern noch diejenige von Wallis sich zu Einwendungen veranlaßt sah, halten wir dafür, es dürfe dem Gesuche des Konzessionärs entsprochen werden, weshalb wir Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 21. Dezember

1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von der Kleinen Scheidegg über Eiger und Mönch auf den Gipfel der Jungfrau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches des Herrn Guy er - Zeller in Zürich, vom 18. Dezember 1898 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 21. Dezember 1898, beschließt: 1. Art. 21 der Konzession einer Eisenbahn von der Kleinen Scheidegg über Eiger und Mönch auf den Gipfel der Jungfrau, vom 21. Dezember 1894 (E. A. S. XJH, 246 ff.), wird dahin geändert, daß das Maximum der Taxen herabzusetzen ist, wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen a c h t Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von der Kleinen Scheidegg über Eiger und Mönch auf den Gipfel der Jungfrau. (Vom 21. Dezember 1898.)

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1898

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28.12.1898

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590-592

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