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Schweizerisches Bundesblatt.

50. Jahrgang. IV.

Nr. 44.

19. Oktober 1898.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Friedrich Hofstetter von Langnau.

(Vom 19. Oktober 1898.)

Tit.

Friedrich H o f s t e t t e r von Langnau, gewesener Posthalter in Signau, geboren 1868, wurde am 14. Februar 1,896 von den Assisen des dritten bernischen Geschwornenbezirks wegen Unterschlagung und Diebstahl an Geldern zum Nachteil der eidgenössischen Postverwaltung, ferner wegen Fälschung von Bundesakten, Amtspflichtverletzung und Verletzung des Briefgeheimnisses, sowie wegen Unterschlagung zweier Schriftpakete und zweier Briefe und wegen 76 Wechselfälschungen, begangen in den Jahren 1891 bis 1895, in Anwendung der Art. 219, 220, 223, Alinea 4, 211, Ziffer l, des bernischen Strafgesetzbuches, der Art. 61, 54, litt, a und b, des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 und der Art. 108, Ziffer l, 109, 59 des bernischen Strafgesetzes, peinlich zu 31/2 Jahren Zuchthaus, abzüglich 2 Monate Untersuchungshaft, bleiben 40 Monate Zuchthaus, verurteilt.

Auf das vom Anstaltspfarrer und vom Verwalter der Strafanstalt Thorberg empfohlene Gesuch des Friedrich Hofstetter, worin derselbe auf seine unheilbaren körperlichen Schäden, an denen er seit früher Jugend leidet und welche nach dem ärztlichen Zeugnisse seine Arbeitsfähigkeit ganz bedeutend beeinträchtigen und durch die Gefängnishaft immer schlimmer werden, hinwies, hat Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. IV.

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496 der Große Rat des Kantons Bern, in Berücksichtigung der ungünstigen Gesundheitsverhältnisse des Gesuchstellers, demselben durch Beschluß vom 8. September abhin das letzte Viertel der 40 monatlichen Zuchthausstrafe erlassen, unter der Bedingung, daß seine Begnadigung auch seitens der Bundesversammlung erfolge.

Die Aufstellung dieser Bedingung geschah deshalb, weil im vorliegenden Falle die Bestrafung in Anwendung des eidgenössischen und kantonalen Strafrechts erfolgt ist, ohne daß die betreffenden Strafquoten im Urteile ausgeschieden worden sind.

Friedrich Hofstetter hat nun zu Händen der Bundesversammlung unterm 18. September abhin ein Begnadigungsgesuch eingereicht mit der Bitte um Erlaß des Restes seiner Strafzeit, indem er inzwischen an derselben mehr als drei Vierteile verbüßt habe.

Indem die Regierung des Kantons Bern dem Bundesrat dieses Begnadigungsgesuch übermittelt, teilt sie zugleich mit, daß sie im Falle sei, ihrerseits das Gesuch zu empfehlen.

Nach Prüfung der Akten und auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartements sieht sich der Bundesrat auch seinerseits veranlaßt, das vorliegende Begnadigungsgesuch in empfehlendem Sinne zu begutachten, und stellt den An t r a g : Es sei dem Potenten Friedrich Hofstetter in Übereinstimmung mit dem Beschlüsse des Großen Rates des Kantons Bern der Rest der Freiheitsstrafe in Gnaden zu erlassen.

B e r n , den 19. Oktober 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

ßuffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Friedrich Hofstetter von Langnau. (Vom 19. Oktober 1898.)

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1898

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19.10.1898

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495-496

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