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Bekanntmachungen von

Departementen ut andern Verwaltungsstellen ta Buta, Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrates vom 17. November 1882, wonach unter Umständen auch Beamte und Bedienstete der eidgenössischen Verwaltungszweige, welche bei einer ändern Lebensversicherung als beim Schweizerischen Lebensversicherungsverein versichert sind, bis zum Betrage von höchstens 5000 Franken Versicherungssumme an der dem genannten Vereine zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben sollen, und unter Hinweisung auf unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 (Bundesbl. Nr. 51 vom 20. Oktober 1883, Seite 602/603) werden die betreffenden Beamten und Angestellten hiermit aufgefordert, zur Geltendmachung ihrer Ansprüche für das Jahr 1898 die b e t r e f f e n d e n P r ä m i e n q u i t t u n g e n für das ganze laufende Jahr mit Begleitschreiben bis längstens den 15. November nächsthin an das C e n t r a l k o m i t e e des obgenannten Vereins (zur Zeit in Basel) einzusenden. Spätere Einsendungen könnten für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden.

Um · zeitraubende Reklamationen zu verhüten, ist es dringend nötig, s ä m t l i c h e P r ä m i e n q u i t t u n g e n für die in Frage kommenden Versicherungen, die auf das Jahr 1898 Bezug haben, vorzulegen, worauf noch speciell aufmerksam gemacht wird.

Versicherungen, die von eidgenössischen Beamten und Angestellten mit ä n d e r n Gesellschaften abgeschlossen worden sind, sei es infolge allfälliger Abweisung durch den Versicherungsverein selbst, sei es überhaupt vor erfolgtem Eintritt in den eidgenössischen Dienst -- also auch seit 1. Januar 1876 -- sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden, worauf hier ebenfalls noch besonders auf-

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rnerksam gemacht wird mit dem Beifügen, daß für neue bezügliche Anmeldungen außer den Prämienquittungen auch die P o l i c e n eingesandt werden müssen. Das Datum des Eintritts in den eidgenössischen Dienst ist im Begleitschreiben anzugeben.

Das Nämliche gilt auch wieder von solchen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche Mitglieder des Versicherungsvereins, jedoch nicht bis zum Maximalbetrage von 5000 Franken, daneben aber noch bei einer ändern Lebensversicherungsgesellschaft beteiligt sind. Immerhin kann es sich in diesem Falle nur um die Differenz der Prämie bis zum Höchstbetrage von 5000 Franken Totalversicherung handeln, da der Versicherungsverein statutengemäß auf eigenes Risiko keine höhern Versicherungen als bis 5000 Franken aufnimmt.

Im Begleitschreiben muß die A d r e s s e (Name und Vorname), sowie die d e r z e i t i g e a m t l i c h e S t e l l u n g genau angegeben werden.

Das Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Prämienanteile an der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den T.Oktober 1898.

Schweiz. Departement des Innern.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der Dolderbahn-Aktiengesellschaft in Zürich sucht mit Eingabe vom 31. August 1898 um die Bewilligung nach zur Verpfändung ihrer 0,sio km. langen Drahtseilbahn vom Römerhof zum Dolder, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, jedoch ausschließlich der elektrischen Kraftstation, und zwar : a. im I. Rang für eine Summe von Fr. 100,000 behufs Sicherstellung bis zu diesem Betrage eines zum Zwecke der Erweiterung des Unternehmens (Erwerbung des Dolderareals, Erstellung eines Fremdenhotels mit Parkanlage, einer Straßenbahn etcO von Fr. 750,000 auf l Million Franken erhöhten Schuldbriefes, zu dessen Sicherheit außerdem die sämtlichen übrigen Liegenschaften der Gesellschaft mitverpfändet werden ;

502 b. im II. Rang, ebenfalls für die Summe von Fr. 100,000, behufs Sicherstellung bis zu diesem Betrage eines neuen 4*/2 % Anleihens von l Million Franken, das gleichfalls zu dem unter a angegebenen Zwecke Verwendung finden soll und für welches außer dem Bahnunternehmen auch hier alle übrigen Liegenschaften der Gesellschaft im II. Rang als Pfand verschrieben werden.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß werden diese Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 20. Oktober nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfâllige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 4. Oktober 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

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[ /s]

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1898.

1897. ·

Januar bis Ende August 1287 September ' 383 Januar bis Ende Sept. . 1670

1552 339 1891

Zu- oder Abnahme.

-- -f --

265 44 221

B e r n , den 17. Oktober 1898.

(B.-ßl. 1898, IV, 414.)

Eidg. Auswanderungsbureau.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren TBewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen

503 Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber nm das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesfat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aas dem bisherigen Staatsverbande (Entl a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzler

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1898

Année Anno Band

4

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44

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.10.1898

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500-503

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10 018 494

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