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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Traversthal-Regionalbahn durch die Jura-Simplon-Bahn.

(Vom 25. März 1898.)

Tit.

Unterm 22. Dezember 1896 schloß der Verwaltungsrat der Traversthal-Regionalbahn mit der Direktion der Jura-Simplon-Bahn einen Betriebsvertrag, dessen hauptsächlichste Bestimmungen die folgenden sind: Die Jura-Simplon-Bahn übernimmt die Besorgung des gesamten Stations- und Zugsdienstes auf den Linien Travers-St. Sulpice und Pleurier-Buttes ; ferner die Bewachung und Unterhaltung der Bahnlinie und aller Zubehörden ; die Zugförderung und die Unterhaltung des Rollmaterials ; die Betriebskontrolle ; die Ausarbeitung, den Druck und die Veröffentlichung der Tarife ; die Behandlung der auf das Transportwesen bezüglichen Reklamationen.

Die Jura-Simplon-Bahn bezieht alle Einnahmen für Rechnung der Traversthalbahn und bestreitet daraus folgende Ausgaben : 1. für den gesamten Betriebsdienst (inklusive Transportentschädigungen und Steuern) auf Grund der Belege; 2. für allgemeine Verwaltung 10 Rappen per Zugskilometer ; 3. die Einlage in den Erneuerungsfonds im Betrage von Fr. 500 pro Betriebskilometer und pro Jahr; 4. die Verzinsung und Amortisierung der bestehenden und allfällig noch zu kontrahierenden Anleihen.

Der Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben wird zwischen den beiden Verwaltungen hälftig geteilt.

269 Die Traversthalbahn behält das Recht, ihre Tarife und Fahrpläne nach eigenem Gutdünken festzusetzen.

Die Betriebsverwaltung ernennt und entläßt das gesamte Betriebspersonal. Immerhin unterliegt die Wahl der Stationsvorstände der Genehmigung der Bahneigentümerin und es müssen auf ihr Verlangen Angestellte, welche zu begründeten Klagen Anlaß geben, versetzt oder entfernt werden.

Das Personal ist hinsichtlich der Hülfs- und Pensions-, sowie der Krankenkasse gleich zu behandeln wie das Personal der JuraSimplon-Bahn.

Der Vertrag soll zunächst zehn Jahre, vom 1. Januar 1897 an, dauern und alsdann jeweilen weitere fünf Jahre in Kraft bleiben, falls er nicht ein Jahr vor Ablauf der Frist von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird.

Der Betriebsvertrag giebt uns zu der einzigen Bemerkung Anlaß, daß die in Art. 9, Ziffer III, enthaltene Bestimmung betreffend den Emeuerungsfonds mit dem Rechnungsgesetz vom 27. März 1896 nicht ganz harmoniert; wir schlagen daher in dem nachstehenden Beschlußentwurfe einen bezüglichen Vorbehalt vor.

Dem Staatsrat des Kantons Neuenburg wurde der Vertrag mit Schreiben des Eisenbahndepartements vom 28. Februar 1897 zur Vernehmlassung übermittelt. Eine solche erfolgte jedoch trotz mehrmaliger Rechargen -- die letzte datiert vom 9. Dezember 1897 -- nicht. Wir nehmen deshalb an, daß der Staatsrat sich zu Einwendungen nicht veranlaßt sieht und glauben auf keinen Fall, die Erledigung der Angelegenheit länger verschieben zu dürfen.

Wir beantragen Ihnen, dem Betriebsvertrage durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes die Genehmigung zu erteilen.

Wir benutzen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. März 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

270 (Entwurf )

Bundesbeschluss betreffend

die Übernahme des Betriebes der Traversthal-Regionalbahn durch die Jura-Simplon-Bahn.

Die Bundesversammlung d e r schweizerischee E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht ' 1. eines Schreibens der Direktion der Traversthal-Regionalbahn in Fleurier, vom 12. Februar 1897, nebst angeschlossenem Vertrag ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1898, beschließt: 1. Dem unterm 22. Dezember 1896 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der Traversthal-Regionalbahn durch die Jura-Simplon-Bahn wird die Genehmigung unter den folgenden Bedingungen erteilt: a. Für die Erfüllung der von der ßetriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, haftet auch die Gesellschaft der Traversthal-Regionalbahn; b. Zu Art. 9, Ziffer III, des Vertrages werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen ausdrücklich vorbehalten.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Übernahme des Betriebes der Traversthal-Regionalbahn durch die Jura-Simplon-Bahn. (Vom 25. März 1898.)

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1898

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26.03.1898

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268-270

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