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Schweizerisches Bundesblatt.

50. Jahrgang. I.

Nr. 1.

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5. Januar 1898.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Abschluß einer Übereinkunft mit der Stadt Lausanne über die Leistungen derselben als Sitz des schweizerischen Bundesgerichtes.

(Vom 30. Dezember 1897.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 26. Juni 1874 wurde die Stadt Lausanne als Amtssitz des schweizerischen Bundesgerichtes erklärt.

Der hierauf bezügliche Art. 11 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1874 über die Organisation der Bundesrechtspflege, lautet : ,,Der Amtssitz des Bundesgerichtes und seiner Kanzlei wird durch einen besonderen Bundesbesehluß bezeichnet.

Dieser Amtssitz hat die für das Gericht und seine Abteilungen, für die Kanzlei und das Archiv jeweilen erforderlichen zweckentsprechenden Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, zu möblieren und zu unterhalten. Die hierfür erforderlichen Anordnungen unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Diese Bedingungen sind von der Stadt Lausanne angenommen worden.

Den 11. September 1875 wurde vom Bundesrate ein vom Bundesgerichte, gestützt auf ein fachmännisches Gutachten, aufgestelltes Lokalitätenprogramm für einen Neubau, welches nicht nur die damaligen, sondern auch die zukünftigen Bedürfnisse des Gerichtshofes ins Auge faßte, genehmigt und der Municipalität der Stadt Lausanne zur Kenntnis gebracht.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. I.

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Letztere acceptierte dieses Programm, jedoch mit dem Bemerken, dasselbe gehe über die ihr im vorerwähnten Art. 11 auferlegten Verpflichtungen hinaus, da in demselben Bureaux für 13 statt 9 Richter, wie im Gesetze vorgesehen, ferner die Beschaffung eines großen Schwurgerichtssaales, sowie die Einrichtung einer zweiten Hauswartwohnung verlangt werde.

Die Gemeinde Lausanne erwarte dagegen, daß sie als Kompensation für diese Mehrleistungen von den Kosten für den Gebäudeunterhalt und für allfällig später notwendig werdende Erweiterungsbauten enthoben werde.

Der Buodesrat trat auf dieses Gesuch nicht ein. Dasselbe wurde anläßlich der Eollaudation des Bundesgeriehtsgebäudes den 20. September 1886 mündlich erneuert, demselben aber seitens der Stadt Lausanne damals keine weitere Folge gegeben.

Mit Inkrafttretung des Bundesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, durch welches die Zahl der Richter auf 14 erhöht wurde, mußten weitere Lokale eingerichtet werden. Die Municipalität von Lausanne erklärte sich hierzu bereit, wiederholte aber gleichzeitig das Gesuch, es möchte ihr für die Zukunft der Unterhalt und die baulichen Änderungen und Vergrößerungen des Bundesgeriehtsgebäudes abgenommen werden.

Die Städte Bern und Zürich seien vom Bunde von ähnlichen Bau Verpflichtungen enthoben worden ; die Billigkeit erfordere eine gleichmäßige Behandlung der Stadt Lausanne.

Der Bundesrat antwortete hierauf unterm 11. August 1893, er sei bereit, das Gesuch einer nähern Prüfung zu unterziehen, wünsche aber, daß die bezüglichen Verhandlungen bis nach Vollendung der neuen baulichen Einrichtungen im Justizgebäude verschoben werden.

Durch Bundesgesetz vom 28. Juni 1895 wurde die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen dem Bundesgerichte übertragen und gleichzeitig die Zahl der Richter auf 16 und die der Gerichtsschreiber und Sekretäre von je 2 auf je 3 erhöht.

Dadurch wurde die Einrichtung von 3 neuen Bureaux notwendig.

Unter Berufung auf das vorerwähnte Schreiben des ßundesrates vom 11. August 1893 stellte der Syndic von Lausanne den 4. Dezember 1896 das Ansuchen, es möchten nunmehr die Verhandlungen über den Loskauf von der Baupflicht aufgenommen werden.

Die hierauf eingeleiteten Unterhandlungen führten zu dem nachstehend beigefügten Vertrage, dessen Hauptpunkte sich in folgendem zusammenfassen lassen: Die Stadt Lausanne tritt der Eidgenossenschaft das Bundesgerichtsgebäude nebst allen darin befindlichen Einrichtungen und

Mobilien unentgeltlich als Eigentum ab, wogegen letztere den künftigen Unterhalt zu übernehmen hat.

Die Stadt Lausanne sorgt für den Bestand und den Unterhalt der umliegenden Straßen, Anlagen etc. und auch dafür, daß das Crebäude nicht verbaut werde.

Für allfällige für das Bundesgericht notwendig werdende Bauten, die der Bund auf seine Kosten zu erstellen hätte, würde die Stadt Lausanne die nötigen Bauplätze auf dem Montbenon unentgeltlich abtreten.

Für die Entlastung von jeder weiteren Baupflicht zahlt die Stadt Lausanne der Eidgenossenschaft eine einmalige Loskaufsumme von Fr. 100,000.

Bei Verlegung des Amtssitzes des Bundesgerichtes würde das gegenwärtige Gerichtsgebäude in seinem dannzumaligen Zustande wieder in das Eigentum der Stadt Lausanne übergehen. Das gesamte bewegliche Mobiliar verbliebe dagegen Eigentum des Bundes.

Letzterer hätte die vorgenannte Loskaufsumme ohne Zinsen zurückzuerstatten.

Der Bund bliebe Eigentümer allfällig erstellter Neubauten gegen Vergütung dea dannzumaligen Wertes des Baugrundes, welcher im Streitfalle durch eine vom Bundesgericht zu ernennende Expertenkommission zu bestimmen wäre.

Wie vorerwähnt, stützt sich die Stadt Lausaune mit ihrem Begehren unter anderm auch auf die mit der Stadt Bern als Bundessitz und dem Kanton Zürich als Sitz der eidgenössischen polytechnischen Schule getroffenen Übereinkommen betreffend die Enthebung weiterer Baupflichten. Wir glauben daher, zur Vervollständigung dieser Vorlage skizzieren zu sollen, welche Verpflichtungen Bern und Zürich auferlegt und in welcher Weise letztere von denselben enthoben wurden.

Die Stadt Bern wurde den 28. November 1848 als Bundessitz bezeichnet und hatte als solcher die Räumlichkeiten für die Bundesversammlung, für den Bundesrat und seine Departemente, für das Staatsarchiv, für die Münzstätte, sowie für 2 Amtswohnungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten, sowie die innere Einrichtung und Möblierung der für die Versammlung der Räte bestimmten Räume zu übernehmen.

Durch Vertrag vom 22. Juni 1875 trat die Stadt Bern der Eidgenossenschaft unentgeltlich als Eigentum und zum künftigen Unterhalte ab : a. das Bundesrathaus mit Einrichtung und Mobilien ; b. den zum Gebäude gehörenden Hof, mit Ausnahme des in demselben befindlichen Brunnens; c. eine Parzelle Land von 7280 Quadratfuß an der Vannazhalde.

Überdies verpflichtete sich die Stadt Bern zur Zahlung der Hälfte der Mietzinse bis Ende 1877 für die außerhalb des Bundesrathauses untergebrachten · Bureaux, sowie einer Summe von Fr. 500,000, wogegen Bern von weitern Leistungen an den Bundessitz enthoben wurde.

Im fernem erklärte sich die Gemeinde Bern bereit, dem Bunde den nötigen Bauplatz für ein allfällig zu erstellendes Verwaltungsgebäude bei der kleinen Schanze zum Preise von Fr. 10 per Quadratfuß abzutreten.

Sollte das Bundesrathaus aufhören, der Central Verwaltung des Bundes zu dienen, so würde das Gebäude samt Hof und Landparzelle an der Vannazhalde an die Gemeinde Bern zurückfallen und wäre die obgenaunte Summe von Fr. 500,000 an dieselbe zurückzuerstatten.

In teilweiser Abänderung vorgenannten Vertrages wurde im Jahre 1876 mit der Gemeinde Bern vereinbart, sie habe statt der Barzahlung von Fr. 500,000 dem Bunde einen Bauplatz bei der kleinen Schanze von 47,940 Quadratfuß (ist infolge seitheriger Abtretung des Kasinogebäudes an die Eidgenossenschaft wieder an die Stadt Bern übergegangen) zum Preise von Fr. 10 per Qudratfuß = Fr. 479,400 abzutreten und an bar zu entrichten ,, 20,600 Fr. 500,000 Seither hat nun der Bund zu Zwecken der Centralverwaltung in Bern folgende Gebäude angekauft und erstellt: 1. Das Postgebäude (dient nur teilweise der Centralverwaltung) Fr.

680,000 2. Gebäude der Zoll- und Alkohol Verwaltung .

,, 179,500 3. Bundeshaus Ostbau, inklusive Ankauf des Inselspitals ,, 2,914,683 4. Gebäude des statistischen Bureaus . . .

,, 220,000 5. Telegraphengebäude, inklusive Bauplatz . .

,, 1,170,908 6. Münzgebäude ,, 30,000 7. Chemiegebäude der Alkohol Verwaltung . .

,, 95,359 8. Archiv- und Landesbibliothekgebäude (im Bau begriffen) ,, 817,800 9. Bundeshaus Mittelbau (im Bau begriffen) .

,, 4,650,000 10. Gebäudekomplex zwischen Bärenplatz und Inselgäßchen ,, 1,776,000 11. Neues Postgebäude (nur teilweise für die Centralverwaltung bestimmt), Bauplatz . .

,, 794,500 Total Fr. 13,328,750

Laut Vertrag vom 22. März 1893 betreffend die Erstellung des Bundeshauses Mittelbau verpflichtete sieh: a. die Einwohnergemeinde Bern zur Entrichtung eines Beitrages von Fr. 350,000 und Anlage der Straßen und Plätze, sowie der Leitungen, Abzugsdohlen und der elektrischen Beleuchtung für das ganze Gebiet im Kostenbetrage von Fr. 150,000, gegen Abtretung von 2729 m 2 Boden als öffentlichen Grund; b. der Staat Bern zur unentgeltlichen Abtretung der Staatsapotheke mit einem Flächeninhalte von 438 m 2 und dem Assekuranzwerte von Fr. 89,200.

Durch Bundesgesetz vom 7. Februar 1854 wurde Zürich als Sitz der eidgenössischen polytechnischen Schule bezeichnet.

Dem Kanton, beziehungsweise der Stadt Zürich, wurden folgende Verpflichtungen überbunden : a. Erstellung eines Gebäudes mit allen für die Schule erforderlichen Lokalen ; 6. unentgeltliche Überlassung der wissenschaftlichen Sammlungeii ; c. Anweisung eines botanischen Gartens; d. Überlassung der Waldungen zu forstwirtschaftlichen praktischen Studien ; e. Anweisung von Lokalen für körperliche Übungen, und f. Zahlung eines jährlichen Beitrages von Fr. 16,000 an die Ausgaben der Anstalt.

Die Kosten für die Möblierung wurden teils vom Kanton Zürich, teils vom Bunde bestritten.

Der Unterhalt des Gebäudes war Sache des Kantons.

Für die Erstellung der Sternwarte durch den Bund hatte Zürich den nötigen Bauplatz abzutreten, einen Beitrag von Fr. 25,000 zu leisten und einen Brunnen anzulegen.

Durch Gesetz vom 23. Dezember 1869 wurde Zürich verpflichtet, ein Gebäude für die land- und forstwirtschaftliche Schule zu errichten, ein Areal von mindestens 4 Jucharten als Versuchsfeld zur Verfügung zu stellen und die Betriebsgüter und Sammlungen der kantonalen landwirtschaftlichen Schule im Strickhof, sowie die Institute der Tierarzneischule unentgeltlich benützen zu lassen.

Der den 1. März 1883 mit dem Kanton Zürich über die Regulierung der Baupflicht gegenüber der eidgenössischen polytechnischen Schule abgeschlossene Vertrag geht in der Hauptsache dahin : Das Polytechnikum nebst dem hinter demselben liegenden Gebäude für die Landwirtschaft wurde dem Kanton Zürich als Eigentum belassen. Desgleichen auch das Nebengebäude für Chemie, welches nun der Hochschule dient, samt den vom Bunde bezahlten

festen Bestandteilen des Laboratoriums nebst der Bestuhlung der Auditorien und den Arbeitstischen in den Laboratorien.

Die Kosten des Unterhaltes dieser Gebäude wurden dem Kanton Zürich überbunden.

Letzterer hatte im Hauptgebäude auch die Erweiterung der physikalischen Arbeitsräume auszuführen und dem Bund für Erstellung eines Chemiegebäudes einen Bauplatz von cirka 9600 m 2 unentgeltlich abzutreten, sowie eine Loskaufsumme von Fr. 450,000 zu entrichten.

Ferner verpflichtete sich der Kanton Zürich zur unentgeltlichen Abtretung eines Bauplatzes für Erstellung eines Gebäudes zur Unterbringung der der Eidgenossenschaft, dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich gemeinsam gehörenden naturwissenschaftlichen und künstlerischen Sammlungen ; die Baueinrichtungs- und Unterhaltungskosten würde der Bund tragen.

Zürich offerierte die Abtretung eines Bauplatzes für ein Physikgebäude zum Preise von Fr. 6 per Quadratmeter. Hiervon wurde wegen ungünstiger Lage des Platzes kein Gebrauch gemacht.

Im weiteren hat der Kanton Zürich den ihm durch Gesetz vom 18. Februar 1854 auferlegten jährlichen Beitrag von Fr. 16,000 an die Ausgaben der polytechnischen Anstalt fernerhin zu bezahlen.

Der Bund übernahm die Verpflichtung, alle weitem Neubauten für die polytechnische Schule auf eigene Kosten auszuführen.

Bei Aufhebung der polytechnischen Schule bleibt der Bund Eigentümer der von ihm erstellten Neubauten, sofern derselbe an Zürich den dannzumaligen Preiswert des Baugrundes bezahlt und von der Loskaufsumme Fr. 200,000 zurückerstattet. Andernfalls würden nach Jahresfrist, vom Tage der Aufhebung, resp. gütlicher oder rechtlicher Feststellung des Wertes des Baugrundes an gerechnet, die erstellten Neubauten (ohne Mobiliar) und der Baugrund in das Eigentum Zürichs übergehen.

Die Eidgenossenschaft hat nun seit Abschluß dieses Vertrages für die polytechnische Schule folgende Gebäulichkeiten erstellt und eingerichtet : 1. Das Chemiegebäude . . . . Fr. 1,237,000 Innere Einrichtung . . . . ,, 462,828 Fr. 1,699,828 2. Das Physikgebäude inkl. Bauplatz und zum Schutze des Institutes erworbener Umschwung Fr. 1,398,665 Innere Einrichtung . . . . ,, 556,386 fl 1,955,051 Übertrag Fr. 3,654,819

Übertrag 3. Das Gebäude für Materialprüfung inkl. Bauplatz . . . Fr.

Innere Einrichtung . . . . ,, -- 4. Im Bau begriffen ist das mech.technische Laboratorium : a. Bauplatz Fr.

b. Baukosten, devisiert zu . ,, c. innere Einrichtung, devisiert zu ,,

Fr. 3,654,879

202,000 80,773 ,,

282,773

65,162 675,000 425,000 Total

,, 1,165,162 Fr. 5,102,814

Zum Schlüsse mag noch beigefügt werden, daß gegenwärtig im Bundesgerichtsgebäude zur Befriedigung weiterer Bedürfnisse keine Räumlichkeiten mehr verfügbar sind und daher die bestehenden Platzverhältnisse voraussichtlich in einigen Jahren unhaltbar werden.

Es darf deshalb mit ziemlicher Sicherheit angenommen werden, daß in nicht allzulanger Zeit an eine Vergrößerung, bezw. Neubau gedacht werden muß. Immerhin werden nicht Bauten von denjenigen Dimensionen erstellt werden müssen, wie dies für die Centralverwaltung in Bern und die polytechnische Schule in Zürich der Fall war.

Beim Vergleiche der von Bern, Zürich und Lausanne erfüllten Verpflichtungen, sowie der durch Enthebung der Stadt Bern und des Kantons Zürich von weiteren Leistungen dem Bunde erwachsenen Ausgaben und in Anbetracht, daß der Sitz des Bundesgerichtes der Stadt Lausanne nicht entfernt diejenigen Vorteile bietet, wie sie durch den Bundessitz und den Sitz des Polytechnikums für die Städte Bern und Zürich entstanden sind, erachten wir die rnit der Stadt Lausanne vereinbarten neuen Bedingungen annehmbar und gerecht.

Gestützt auf unsere Auseinandersetzungen empfehlen wir Ihnen die Genehmigung des beiliegenden Vertrages und Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes und benutzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 30. Dezember 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der I. Vizekanzler:

Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bnndesbeschlnß betreffend

die Leistungen der Stadt Lausanne als Sitz des schweizerischen Bundesgerichtes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 30. Dezember 1897, beschließt: 1. Der unterm 2. Dezember 1897 zwischen dem schweizerischen Bundesrate und der Municipalität der Stadt Lausanne abgeschlossene Vertrag über die Leistung der letztern als Sitz des schweizerischen Bundesgerichtes wird genehmigt.

2. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Abschluß einer Übereinkunft mit der Stadt Lausanne über die Leistungen derselben als Sitz des schweizerischen Bundesgerichtes. (Vom 30. Dezember 1897.)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.01.1898

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