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Art. 14.. Ohne Genehmigung der Regierung vou Basel-Stadt darf diese Eoneesfiou, resp. Verbindungsbahn, von der Gesellschaft der schweizerifchen Eentralbahu nicht abgetreten, übertragen oder verkauft werden.

Basel, deu ..^0. Oetobe... 1858.

Bürgermeister und Rath des Kantons Basel-Stadt.

Der Amtsbürgermeister:

Sarafin.

Der Staatsschreiber:.

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c. Felber.

#ST#

Bundesrathsbeschluß, betreffend

.eine Verbindungsbahn mit der französischen Ostbahn bei Basel.

(Vom 10. Wintermonat 1858.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht der Konzession des Kantons Basel-Stadt au die GesellSchaft der schweizerischen Zentralbahn für eine . Verbindungsbahn der Zeu...xalbahn mit der französischen Ostbahn bei Basel, d. d. 20. Oktober 1858^ in Anwendung des Bundesgefezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Heumonat 18.^2, und des Bundesbeschlusses vom

^27. Heumonat 1858,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Ge.uehmigung des Bundes ertheilt.

Art. I.

Für die Beziehungen der hie... konzedirten Bahn zur Postverwaltung sind vor Allem die Bestimmungen des Art. 8 , Lemma 1 und .^ des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen maßgebend.

Jn Erledigung von Lemma 3 des nämlichen Gesezartikels wird bestimmt, daß auf die vorliegende Konzession zudem noch diejenigen Vorbehalte ihre Anwendung finden sollen, welche im Paragraph 28 der baselstädtischen Konzession vom 21. Juni 1843^) für die Eisenbahn von St..

^) Die abgedachte .Konzession wird in nächster Nummer erseheinen.

^4 ....ouis nach Basel gemacht worden find, insofern dieselben mit Lemma .^ und 2 des zitirten Gesezartikels nicht im Widerspruche stehen.

Axt. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzedirte Verbindung^.

^bahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche

dazu gehören, mit Ablauf des 30. , 45. , 60. , 75. , 90. und 99. Jahres,

vom I. Mai ..858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er jeweilen 5 Jahre zum Voraus den Rükkauf erklärt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme .uicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zufammengefezt, daß jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt, und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird.

Können fich die Schiedsrichter über die Person des Obrnanns nicht vereinigen , so bildet das Bnndesgexicht einen Dreiervorschlag , aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlageneu zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen:

a. Jm Falle des Rükkauses im 30., 4.^. und 60. Jahre ist der 2.^ fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen ; im Falle des Rükkauses im 75. Jahre der ..^^fache, und im Falle des Rükkaufes im 90. Jahre .der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Aulagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen , welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm Falle des Rükkaufes im 99. Jahre ist die muthmaßliche Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen.

..... Die Bahn sammt Zngehör ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkans erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte diefer Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rük..

kanfssumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 1^ .Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit ^ellnng der Bahn zu ^machen und zugleich ^itiel zur gehörigen Fortführung des Baues ^all..^ erlischt die Genehmigung des Bundes..

Monaten, vom Tage diesel den Erdarbeiten für die Ergenügender Ausweis über die zu leisten ; nicht geschehendem

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^ Art. 4. Die Konzessionäre find verpflichtet, auf ihre Kosten au geeigneter Stelle im Bahnkörper oder neben demselben eine Minenkammex .in^ der Weife anzulegen, daß durch deren Sprengung die Bahn auge.^.

^liklich unterbrochen werden kann, und es find dieselben gegenüber dem Bunde zu keiner Entschädigungsforderung berechtigt, wenn in Fällen von.

^Krieg oder Kriegsgefahr die Militärbehörden der Eidgenossenschaft eine .Unterbrechung der Bahn und ihres Betriebes wirklich anordnen.

Das Bahntraeé ist mit Rüksicht hieraus der Genehmigung des Bun^esrathes zu unterstellen , zu welchem Ende demselben ein Detailplan in .größerem Maßstabe vorzulegen ist, auf welchem die Konstruktion der MinenKammer zu verzeichnen ist.

Art. .^. Für die im Art. 13 der Konzession vorgesehene Uebertxa^gung des Betriebes der konzedirten Bahn an die französische Ostbahn wird ^die Genehmigung des Bundes vorbehalten , eben so für eine allfällige VerÄußerung der ^ahn an eine auswärtige Bahngesellschaft oder Bahnunter^ehmung.

Art. 6. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung , und namentlich des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, genaue Beachtung finden , und es darf denselben durch die Bestimmungen ^er vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen. Jnsbesondere soll durch den Art. 10 der Konzession, betreffend die Aufnahme anderer Bahnen und die Mitbenuzung des Bahnhoses, den Befugnissen des Bundes zur Entscheidung von Anschlußstreitigkeiten nach Art. 13 des zitir.ten Bundesgesezes und durch den im Art. 9 angerufenen Art. 33 dex .Konzession vom 1..). November 1852,^ betreffend den Ausschluß von Bahnen

.n gleicher Richtung, dem Art. 17 des nämlichen Gesezes nicht vorge-

griffen sein.

Art. 7. Dieser Beschluß, nebst der ihm zu Grunde liegenden Konzession ist in die offizielle Eisenbahnaktenfammlung aufzunehmen. Das Nämliche hat zu geschehen n.it der Konzession von Basel ^ Stadt für die Bahn von St. Louis bis Bafel, vom .21. Juni 1843.

B e r n , den 10. November 1858.

Der Bundesp^äfident: l^r. ^.urrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.. Schieß.

^) Siehe .^undesbla^ v. ^. 1.^, .^and I, Seite ..^4.

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Bundesrathsbeschluß, betreffend eine Verbindungsbahn mit der französischen Ostbahn bei Basel. (Vom 10. Wintermonat 1858.)

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20.11.1858

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563-565

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