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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes, Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1897 und 1898.

1898 1O AI

Monate.

1897.

Fr.

Janaar

1898.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahm«.

Fr.

Fr.

. . .

2,930,083. 63 2,938,163. 20

8,079. 57

Februar . . .

3,400,829. 82 3,560,332. 41

159,502. 59

März . . . .

April . . . .

4,091,472. 79 4,148,073. 23 4,071,580. 81 4,062,455. 94 3,934,417. 66 4,001,737. 13

56,600. 44

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

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.

.

.

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.

.

.

.

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.

-- 67,319. 47

-- -- --

9,124. 87 --

3,741,382. 11 3,812,281.92 3,731,380. 66 4,343,048.09 4,603,105. 10 4,009,607. 78 5,228,809. 98

-- Total 47,898,000. 35 Auf Ende Mai 18,428,384. 71 18,710,761. 91

-- 282,377. 20

-- --

711

Bekanntmachung.

Kontrolle der Gold- und Silberwaren.

Auf Grund des Ergebnisses der im eidgenössischen Polytechnikum in Zürich vom 9. bis 12. Mai abgehaltenen Prüfungen erteilt das unterzeichnete Departement unterm heutigen Datum das eidgenössische Diplom als beeidigter Probierer ( E s s a y e u r - j u r é ) f ü r G o l d - u n d S i l b e r w a r e n d e n unten aufgeführten Bewerbern : Herren U l m er, Viktor, in Schaff hausen, R o b e r t , Fritz, von Locle, in Biel, B è g u eli n, Aurèle, in Tramlingen.

B e r n , den 31. Mai 1898.

Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement, Amt für Gold- und Silberwaren.

Bekanntmachung.

Laut amtlicher Kundgebung der belgischen Gesandtschaft soll vom 24. bis 28. September nächsthin in Brüssel der erste internationale Kongreß für Kunst (art public) stattfinden, zu welchem alle Regierungen, Gemeinden, kunstpflegenden Genossenschaften, Künstler und Kunstfreunde eingeladen sind.

Indem das unterzeichnete Departement den schweizerischen Kunstkreisen hiervon Kenntnis giebt, beehrt es sich, anzuzeigen, daß das Kongreßprogramm mit Anmeldungsformular bei seiner Kanzlei bezogen werden kann.

B e r n , den 7. Juni 1898.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Nach einer dem schweizerischen Bundesrate von der belgischen Gesandtschaft zugekommenen Einladung wird vom 25. September bis 3. Oktober dieses Jahres in Lüttich der V. internationale Kongreß

712 für Hydrologie, Klimatologie und Geologie stattfinden. Zur Teilnahme an demselben sind sämtliche wissenschaftliche Gesellschaften und Gelehrte des In- und Auslandes eingeladen.

Indem das unterzeichnete Departement die beteiligten wissenschaftlichen Kreise der Schweiz auf diesen Kongreß aufmerksam macht, beehrt es sich, anzuzeigen, daß das Programm und die Statuten über die Bedingungen der Teilnahme bei seiner Kanzlei bezogen werden können.

B e r n , den 12. Mai 1808.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

713 Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Aaslande geboren worden ·sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbucb.es vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein ·öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetrnppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der MilitärDienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

18^*3--

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Jahr

1898

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.06.1898

Date Data Seite

710-713

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