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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der am 1. Mai 1898 beschlossenen Aenderung des Art. 28 der Verfassung des Kantons Glarus (Erweiterung des Ausstandes in den Gemeindebehörden wegen Verwandtschaft).

(Vom 21. Oktober 1898.)

Tit.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 1898 teilt der Regierungsrat des Kantons Glarus dem Bundesrate mit, daß die Landsgemeinde des Kantons Glarus am 1. Mai 1898 die Abänderung des Art. 28 der Kantonsverfassung beschlossen hat.

Art. 28 der Verfassung bestimmte bisher: ,,Vater und Sohn, Schwäher und Tochtermann, Brüder und ,,Schwäger dürfen nicht zu gleicher Zeit Mitglieder derselben ,,Landes- oder Gemeindebehörde sein. Diese Bestimmung findet ,,indessen auf die Mitglieder des Landrates keine Anwendung.a Der Landsgemeindebeschluß lautet: ,,1. Es seien Art. 28 der Kantonsverfassung und § 15 des ,, Gemeindegesetzes in dem Sinne abzuändern, daß in sämtlichen ,,Gemeindebehörden keine Personen nebeneinander sitzen dürfen, ,,welche im ersten oder zweiten Verwandtschaftsgrade zu einander ,,stehen.

,,2. § 15 des Gemeindegesetzes sei im weiteren dahin zu ,,revidieren, daß der Gemeindeschreiber mit dem Gemeindepräsi-

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"denten nicht im ersten oder zweiten und mit den übrigen Mitgliedern der betreffenden Behörde nicht im ersten Grade ver,,wandt sein dürfe.a Auf Grund dieses Landsgemeindebeschlusses hat der Landrat Art. 28 der Verfassung wie folgt festgesetzt: ,,Vater und Sohn, Schwäher uud Tochtermann, Brüder und ,,Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben L a n d e s ,,b e h ö r d e sein. Diese Bestimmung findet indessen auf die Mitglieder des Landrates keine Anwendung.

,,Vater und Sohn, Schwäher und Tochtermann, Brüder und ,,Schwäger, Onkel und Neffe, sowie Geschwisterkinder können nicht ,,gleichzeitig Mitglieder derselben G e m e i n d e b e h ö r d e sein."

Da die mitgeteilte Verfassungsänderung dem Bundesrecht nicht widerspricht, beantragen wir, derselben die Bundesgarantie zu erteilen.

B e r n , den 21. Oktober 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

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(Entwurf.)

Bimdesfoeschluss betreffend

die Gewährleistung der am 1. Mai 1898 beschlossenen Änderung des Art. 28 der Verfassung des Kantons Glarus (Erweiterung des Ausstandes in den Gemeindebehörden wegen Verwandtschaft).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 1898, betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer durch die Landsgemeinde des Kantons Glarus am 1. Mai 1898 beschlossenen Abänderung des Art. 28 der Kantonsverfassung, in Betracht, daß die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre ; daß sie in der Landsgemeinde vom 1. Mai 1898 von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden ist -y in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung,

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beschließt: 1. Dem Landsgemeindebeschluß des Kantons Glarus vom 1. Mai 1898, betreffend Abänderung des Art. 28 der Verfassung vom 22. Mai 1887, wird die Bundesgarantie erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung der am 1. Mai 1898 beschlossenen Aenderung des Art. 28 der Verfassung des Kantons Glarus (Erweiterung des Ausstandes in den Gemeindebehörden wegen Verwan...

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1898

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26.10.1898

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545-548

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