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Schweizerisches Bundesblatt.

X. Jahrgang. II.

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Nr. 3.).

14. AUgust 1858.

Bundesrathsbeschluß,

.

betretend

die Anschlussverhältnisse der schweiz. Eisenbahnen.

(Vom 11. Augstmonat 1858.)

Der

schweizerische Bundesrath,

nach Einsicht der Akten, betreffend die Streitigkeiten über die Ansehlußverhältnisse zwischen den Vereinigten Schweizerbahnen und der schweizerischen Nordostbahn, und der Gesellschaft von Lausanne nach Freiburg

und der Westbahngesellfchaft ;

und erwägend zugleich die mehrfachen Anstände zwischen der Postverwaltung und den verschiedenen Bahnunternehmungen in Beziehung auf den Posttransport ; nach Einficht des Befchlusses der Bundesversammlung, vom 30. Heumouat 1858; in Anwendung der Artikel 8, 13 und t 8 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom .....8. Heumonat ...852,

beschließt.

Art. l. Die Eisenbahnunternehmungen sind verpflichtet, fich weehselseitig den Anschluß zu gestatten in der Weise, daß, so weit solches im Jnteresse eines zusammenhängenden Betriebes nothwendig erscheint, durchgehende Wägen sür den Güterverkehr, wobei die Wägen der fahrenden Postbüreaux inbegrissen sind, und direkte Personen-, Gepäks- und Waarenexpeditionsscheine zugelassen werden.

Art. 2. Die Bahnunternehmungen haben bei der Feststellung der Fahrtenplane daraus zu achten , daß in dem Verkehr von Bahngebiet zu Bahngebiet möglichste Uebereinstimmung herrsche.

Bundesblatt. Jahrg. .... Bd. II.

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^4 Axt. 3. Jede Bahnunternehmuug hat den festgestellten Fahrtenplan, fo wie Abänderungen daran, in der Regel wenigstens 14 Tage vor seiner wirkliehen Anwendung dem eidg. Postdepaxtement mitzutheilen.

Art. 4. Können fich die Bahnunternehmungen iiber die zur Durchsührung der in den Art. 1 und 2 aufgestellten Grundsäze notwendigen nähern Bestimmungen nicht verständigen , so entscheidet darüber der Bundesrath, sofern die Anstände nicht rein zivilxechtlichex Natur find.

Axt. 5. Dieser Beschluß ist in die eidg. Gesezsammlung auszunehmen, und sämmtlichen im Betrieb befindlichen Bahnunternehmungen mitzutheilen.

Bern, den 11. Augfimonat I858.

Jm Namen des fchweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident..

I.)r. .^..urrer.

. Dex Stellvertreter des eidg. Kauzlers: J. ..^ern-^ermann.

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Bundesrathsbeschluß, betreffend die Anschlussverhältnisse der schweiz. Eisenbahnen.

(Vom 11. Augstmonat 1858.)

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Jahr

1858

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.08.1858

Date Data Seite

373-374

Page Pagina Ref. No

10 002 552

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