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Schweizerisches Bundesblatf.

50. Jahrgang. I.

Nr. 3.

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15. Januar 1898.

Bundesratsbeschluß betreffend

die Volksabstimmung vom 20. Februar 1898 (Bundesgesetz betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen).

(Vom 15. Januar 1898.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht einei- Reihe von Eingaben, in welchen von über 30,000 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, daß das Bundesgesetz vorn 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen (Bundesbl. 1897, IV, 471) gemäß Art. 89 der Bundesverfassung einer Volksabstimmung unterstellt werde; in E r w ä g u n g : 1. daß dieses Begehren von mehr als der in Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstützt wird; 2. daß gemäß Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, vom 17. Juni 1874, die Stimmberechtigung der Unterzeichner amtlich bezeugt ist; 3. daß somit den Bedingungen, unter welchen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse nach dem vorgenannten Artikel der BundesBundesblatt. 50. Jahrg. Bd. 1.

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98 Verfassung und dem Gesetze Vom Jahr i874 der Volksabstimmung unterstellt werden müssen, Genüge geleistet ist, beschließt: 1. Das erwähnte Bundesgesetz soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 20. Februar 1898 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt worden, von dem genannten Bundesgesetze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbilrger vier Wochen vor dem Abstimmungstage, d. h. spätestens bis zum 23. Januar 1898, ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des citierten Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874). Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, vom 19. Juli 1872 bezw.

vom 20. Dezember 1888, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie daß die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und daß die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungeu bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziff. 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufs der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Be- .

hörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

99 7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Ansehlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 15. Januar 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

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Jahr

1898

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.01.1898

Date Data Seite

97-99

Page Pagina Ref. No

10 018 171

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