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Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung einer Bundessubvention für ein Schmalspurbahnnetz in Graubünden.

(Vom 30. Juni 1898.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Gesuches der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Bewilligung angemessener Bundessubventionen zum Zwecke der Erstellung eines Schmalspurbahnnetzes in Graubünden, vom 25. Juni 1897 ; einer Botschaft des Bundesrates vom 12. April 1898; des Berichtes des Bundesrates vom 27. Mai 1898; gestützt auf Art. 23 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Die Eidgenossenschaft bewilligt dem Kanton Graubünden zum Zwecke der Erstellung schmalspuriger Eisenbahnen von Thusis über Filisur nach St. Moritz und von Reichenau nach Ilanz eine einmalige Subvention von acht Millionen Franken unter der Bedingung, daß die Konzessionen des gesamten Schmalspurnetzes der Rhätischen Bahn mit Bezug auf die Rückkaufsbestimmungen vereinheitlicht werden, daß Kanton und Gemeinden Graubündens sich an der Erstellung der genannten Bahnlinien mit einem Betrage

28 von wenigstens sieben Millionen Franken in Aktien beteiligen und daß bei der Ausführung derselben die aus militärischen Rücksichten festgesetzten Forderungen erfüllt werden.

2. Die Ausbezahlung der Subvention erfolgt nach Maßgabe des Fortschreitens der Bauarbeiten gegen Aushändigung von Aktien II. Ranges (Subventionsaktien) an den Bund.

Diese Subventionsaktien haben erst dann Anspruch auf Dividende, wenn der Reingewinn der nach Art. l ausgebauten Rhätischen Bahn mehr als 4 °/o des übrigen Aktienkapitals beträgt. Sofern der Reingewinn 4 % des Aktien- und Subventionsaktienkapitals übersteigt, ist der Überschuß auf das gesamte Aktienkapital nach Verhältnis zu verteilen. Im Falle der Auflösung der Aktiengesellschaft der Rhätischen Bahn haben die Subventionsaktien erst dann Anspruch am Vermögen, wenn die Aktien I. Ranges zum Nennwert zurückbezahlt sind. Ein Überschuß über die Rückzahlung des Aktien- und Subventionsaktienkapitales ist auf das gesamte Aktien- und Subventionsaktienkapital nach Verhältnis zu verteilen.

3. Die Deckung des Subveutionskapitals von 8 Millionen Franken hat in folgender Weise zu geschehen : 1. durch Zuwendung eines Betrages von 2 Millionen Franken aus dem Staatsrechnungsüberschuß von 1897 ; 2. durch Zuwendung einer Quote bis auf 2 Millionen Franken aus dem mutmaßlichen Überschuß des Jahres 1898; 3. durch Einstellung des verbleibenden Restes nach Maßgabe des Fortschreitens der Bauarbeiten in die Budgets der folgenden Jahre.

4. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses.

Bundesbeschlusses beauftragt.

29 5. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, beireffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlilsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 28. Juni 1898.

Der Präsident: A. Thelill.

Der Protokollführer: Bingier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 30. Juni 1898.

Der Präsident: J. Hildelmiud.

Der Protokollführer: Schatzmaim.

Der schweizerische Bundesratbeschließt: Der vorstehende Bundesbeschluß ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 7. Juli 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Note.

Bundesblatt.

Datum der Veröffentlichung: 13. Juli 1898.

Ablauf der Referendumsfrist : 11. Oktober 1898.

50. Jahrg

Bd. 1Y.

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Bundesbeschluss betreffend Bewilligung einer Bundessubvention für ein Schmalspurbahnnetz in Graubünden. (Vom 30. Juni 1898.)

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1898

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30

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13.07.1898

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27-29

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