505

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Anwendung des Expropriationsgesetzes vom 1. Mai 1850 auf die Anlage und Erweiterung von Schießplätzen in den Gemeinden.

(Vom 1. März 1898.)

Tit.

Nach Art. 225 des Militärorganisationsgesetzes von 1874 sind die Gemeinden verpflichtet, für die im gleichen Gesetze (Art. 81, 104, 139 und 140) vorgeschriebenen Schießübungen g e e i g n e t e S c h i e ß p l ä t z e u n e n t g e l t l i c h z u r V e r f ü g u n g z u stellen.

Infolge der vor einigen Jahren durchgeführten Neubewaffnung der Infanterie hat sich das Bedürfnis geltend gemacht, solche Übungen auf bedeutend größere Schußweiten abzuhalten als vorher.

Dadurch sind die Gemeinden veranlaßt worden, ihre Schießplätze zu erweitern oder neu einzurichten.

Während zahlreiche Gemeinden dies ohne weitere Anstände zu thun im Falle waren, stehen andern privatrechtliche Einsprachen hindernd entgegen. Die kantonalen Gesetze aber sind nicht überall ausreichend, um den Gemeinden die Erfüllung ihrer Verpflichtungen betreifend die Schießplätze zu ermöglichen.

Das Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 sieht in Art. l vor, daß die Bundesversammlung dessen Anwendung auch auf andere öffentliche

506

Werke, als die vom Bunde errichteten oder unterstützten, beschließen kann.

Durch Bundesbeschluß vom 28. Januar 1882 wurde denn auch, gestützt auf diese Bestimmung, der Bundesrat ermächtigt, behufs Erwerbung und Erweiterung von eidgenössischen Waffenplätzen das Expropriationsverfahren anzuwenden.

Ein Fall, in welchem eine Gemeinde behufs Errichtung eines geeigneten Schießplatzes die Einräumung des Expropriationsrechtes nach eidgenössischem Gesetze nachsucht, weil sie nach der Gesetzgebung des betreffenden Kantons nicht, oder doch nur nach Überwindung großer Schwierigkeiten zum Ziele zu kommen glaubt, veranlaßt uns, Ihnen zu beantragen, Sie möchten den Bundesrat ein für allemal ermächtigen, den Gemeinden für derartige Anlagen das Expropriationsverfahren nach Mitgabe des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 zu bewilligen.

Da das eidgenössische Gesetz den Gemeinden die Pflicht zur Beschaffung der Schießplätze auferlegt und die Errichtung eines Schießplatzes unzweifelhaft ein öffentliches Werk ist, so muß die Eidgenossenschaft den Gemeinden auch die gesetzliche Grundlage bieten, um ihrer Verpflichtung nötigenfalls auf dem Wege der Zwangsenteignung nachzukommen.

Indem wir Ihnen daher den nachstehenden Bundesbeschluß zur Annahme empfehlen, benützen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung·D zu versichern.

B e r n , den 1. März 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ruffy.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

507

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Anwendung des eidgen. Expropriationsgesetzes vom 1. Mai 1850 auf die Anlage und Erweiterung von Schießplätzen in den Gemeinden.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1898, beschließt: Der Bundesrat wird ermächtigt, bei künftigen Neuanlagen und Erweiterungen von Schießplätzen, welche den gesetzlich vorgeschriebenen Schießübungen dienen, den Gemeinden die Anwendung des Bundesgesetzes vom I.Mai 1850 betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten zu bewilligen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Anwendung des Expropriationsgesetzes vom 1. Mai 1850 auf die Anlage und Erweiterung von Schießplätzen in den Gemeinden. (Vom 1. März 1898.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1898

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.03.1898

Date Data Seite

505-507

Page Pagina Ref. No

10 018 216

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.