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Schweizerisches Bundesblatt.
50. Jahrgang. I.
Nr. 4.
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19. Januar 1898.
Bundesratsbeschluss betreffend
Abänderung einzelner Vorschriften der Instruktion über sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen vom 2. September 1887.
(Vom 14. Januar 1898.)
Der schweizerische Bundesrat, auf den Antrag seines Militärdepartements,
beschließt:
Art. 1.
In teilweiser Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 24. März 1894 (Bundesbl. 1894, I, 980) wird der ursprüngliche Text der Instruktion über sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen vom 2. September 1887 wieder hergestellt wie folgt: I. § 41 erhält folgende Fassung: 1. Die Sehschärfe soll wenigstens Va (d. h. die Hälfte der normalen) betragen ; eine geringere ist nur bei Medizinern zulässig (§ 106).
2. Wo das freie Auge dieselbe nicht erreicht infolge solcher Refraktionsfehler, welche eine Korrektion der Sehschärfe durch sphärische Konkav- oder Konvexgläser zulassen, ist die korrigierte Sehschärfe für die Diensttauglichkeit maßgebend und das Tragen von Brillen im Dienst gestattet.
Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. 1.
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106 3. Nur bei denjenigen, welche nicht mehr als Primarschulbildung besitzen und zugleich im bürgerlichen Leben sich niemals der Augengläser bedienen, ist die unkorrigierte Sehschärfe als die aßgebende zu betrachten.
4. Besitzt ein Auge ganze Sehschärfe, so ist bei dem andern eine Herabsetzung derselben unter 1h bis auf 1la durch ein stationäres Gebrechen zulässig. Zu den Gewehrtragenden dürfen solche Leute nur rekrutiert werden, wenn das Sehschärfe Auge das rechte ist.
Ist das linke das Sehschärfe und ist das arithmetische Mittel der pädagogischen Noten größer als 3 l /2, so ist der Mann nur dann als diensttauglich zu erklären, wenn er sich berufshalber zum Trainsoldaten oder Pontonier oder auch zum Tambour oder Trompeter entschieden eignet; sonst ist er wegen ungenügender Sehschärfe rechts als untauglich zu erklären.
"a1 5. Die Grenzen, innerhalb welchen Myope und Hypermétrope in die Reihen der Handfeuerwaffentragenden (Infanterie und Kavallerie) aufgenommen werden dürfen, sind eine Myopie und eine manifeste Hypermétropie bis auf 4 D, und zwar gelten diese Grenzen filr das rechte Auge. Für alle andern Waffengattungen gilt das oben Gesagte.
6. Astigmatismus jeder Form bedingt Dienstuntauglichkeit, sobald die Sehschärfe mit Hülfe von einfachen sphärischen Konvex- oder Konkavgläsern nicht auf wenigstens a/2 korrigiert werden kann.
Astigmatische Nichtbrillenträger sind nach Z. 3 zu beurteilen.
7. Über die Eintragung der Refraktionsfehler siehe Anmerkung zu Rubrik 20 des Formulars I. A. (Beiloge II, Seite 88).
II. In Übereinstimmung hiermit wird § 112 abgeändert wie folgt:
107
Hauptanforderungen für die Rekrutierung der einzelnen Truppengattungen.
Minimum der Körperlange.
Infanterie
cm.
156
Dragoner und Guiden
158 2
Kanoniere der Feldbatterien, Festungsartilleristen und Maschinengewehrschätzen . . . .
Übrige Anforderungen.
Sehschärfe.1
2
/3 rechts Niehtvorhandensein von Gebrechen, welche die Marschfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
YB rechts Ausweis über die Möglichkeit, ein Pferd zu halten.
162 165 158
.1 '/·
Vertrautheit mit Pferden im Civilleben, selbst bei beschränkter Marschfähigkeit.
160 2
V«
160 2
Vt
Dem Weg- und Hochbau dienende und verwandte Berufsarten.
Kräftig gebaute Flößer, Schiffer, Uferarbeiter etc.
160 2
v»
. .
156
Vi
Verwaltungssoldaten .
158
v«
Kadfahrer
153
S
Positionskanoniere . .
Trainsoldaten
. . .
Sappeure Pontoniere
. . . .
Pioniere
Sanitätssoldaten
. . . .
1
/3
Kräftiger Körperbau.
Dito.
Dem Bau und Betrieb von Eisenbahnen und Telegraphen dienende und verwandte Berufsarten.
Nicht blutscheue nnd nicht schwächliche, ordentliche, des Lesens und Schreibens kundige Leute, womöglich Freiwillige.
Bäcker, Metzger, wenige Maurer 'und Schreiner mit nachgewiesener Berufsbildung.
Übung im Radfahren; kräftig gebaute Lunge, gesundes Herz.
1 Die Sehschärfe ist überall im Sinne TOD § 41 verstanden. Myopie und Hypermétropie rechts > 4 D schliessen, auch wenn korrigierbar, von der Rekrutierung zur Infanterie und Kavallerie ans, Offizierskandidaten für den Sanitäts- und Verwaltungsdienst ausgenommen (s. auch die folgenden §§).
1 Bei beruflich ganz besonderer Eignung bis auf 156 herab.
108
Art. 2.
Durch diesen Beschluß wird Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 24. März 1894 aufgehoben.
B e r n , den 14. Januar 1898.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.
Der I. Vizekanzler: Schatzmann.
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Bundesratsbeschluss betreffend Abänderung einzelner Vorschriften der Instruktion über sanitarische Beurteilung der Wehrpflichtigen vom 2. September 1887. (Vom 14. Januar 1898.)
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Jahr
1898
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04
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
19.01.1898
Date Data Seite
105-108
Page Pagina Ref. No
10 018 176
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