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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erwerbung der Sutterschen Besitzung zur Papiermühle in "Worblaufen.

(Vom 6. Juni 1898.)

Tit.

Infolge der Explosion, die am 4. Januar 1893 in der Kriegspulverfabrik Worblaufen stattgefunden hat, stellte Frau SutterBurkhardt, Wirtin zur Papiermühle daselbst, das Begehren, es möchte der Bund ihre Liegenschaft käuflich erwerben und verlangte hierfür einen Preis von Fr. 138,000. Wir glaubten damals jedoch, auf dieses Ansuchen nicht eintreten zu sollen, da weder ein dringendes Bedürfnis für diese Erwerbung, noch eine gesetzliche Verpflichtung des Bundes hierfür bestand, sondern beschränkten uns darauf, mittelst Schlußnahme vom 5. Mai 1893 das Militärdepartement zu ermächtigen, mit der Petentin über die Auszahlung einer Aversalentschädigung für den ihr durch die Nähe der Pulverfabrik verursachten Schaden in Unterhandlungen zu treten. Diese Unterhandlungen führten indessen zu keinem Resultat. Wir ließen daher der Witwe Sutter unterm 20. März 1894 eröffnen, daß wir die Unterhandlungen als gescheitert betrachteten, und es ihr anheimstellten, ihre vermeintlichen Rechtsansprüche auf dem Prozessweg geltend zu machen. Unterm 30. Mai gleichen Jahres reichte denn auch Witwe Sutter beim Bundesgericht ihr diesbezügliches Klagbegehren gegen die schweizerische Eidgenossenschaft ein, Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. III.

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662 lautend: 1. Es sei die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für all den Nachteil, der ihr und ihrer Besitzung in Worblaufen durch die in unmittelbarer Nähe befindliche eidgenössische Pulverfabrik,, resp. deren Betrieb, erwachsen und noch erwachsen wird, angemessene Entschädigung zu leisten ; 2. es sei die Beklagte zu den Kosten dieses Verfahrens zu verurteilen. Der Schaden wurde in der Klage folgendermaßen specifiziert : a. Schaden an den Gebäulichkeiten infolge der Explosion vorn 4. Januar 1893 Fr. 2,650 b. Minderwert des ganzen Besitzes, samt Mobiliar, Vorräten etc ,, 20,000 c. Ausfall der jährlichen Einnahmen in Zukunft . ,, 15,000 Fr. 37,650 Das Bundesgericht hat unterm 26. Januar abhin der Klägerin das Klagbegehren in einem Betrag von Fr. 17,000 zugesprochen und dem Bund außerdem die Bezahlung der Instruktionskosten und einer Gerichts- und Schreibgebühr von Fr. 166. 60, sowie einer Summe von Fr. 1500 an die Anwaltskosten der Gegenpartei auferlegt. Wir erlauben uns diesfalls auf das bundesgerichtliche Urteil zu verweisen, das bei den Akten liegt.

Frau Sutter hat nunmehr durch Vermittlung eines hiesigen Notars, Herrn Tenger, neuerdings ihre Besitzung zum Kaufe anbieten lassen, und zwar zu dem bereits früher schon verlangten Preise von Fr. 138,000. Unser Militärdepartement sah sich veranlaßt, diese Offerte neuerdings einläßlich zu prüfen und gelangte dabei zu der Ansicht, daß die Erwerbung der in Frage stehenden Besitzung, die unmittelbar an das Areal der Kriegspulverfabrik anstößt, unbedingt Vorteile bieten und zur Arrondierung derselben wesentlich beitragen würde. Es wird ferner darauf hingewiesen,, daß durch den Ankauf der Sutterschen Liegenschaft der Bund bei allfälligen Explosionen, deren Möglichkeit trotz aller Vorsichtsmaßregeln doch nicht gänzlich ausgeschlossen ist, oder bei sonstigen Unzukömmlichkeiten, welche die Nähe der Pulverfabrik für die Anstößer mit sich bringt, für alle Zukunft der Notwendigkeit enthoben wird, Schadenersatz leisten zu müssen, und daß im fernem die großen Nachteile, die mit der Ausübung eines Wirtschaftsbetriebes für den Betrieb der Pulverfabrik verbunden sind, beseitigt werden. Sollte der Bund sich nicht zur Erwerbung der Papiermühlebesitzung entschließen können, so würde letztere an eine öffentliche Verkaufssteigerung gebracht, wobei die Fortführung

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der Wirtschaft höchst wahrscheinlich wäre. Im übrigen können die zu erwerbenden Gebäude mit Vorteil teils zu Arbeiterwohnungen, teils für die Pulverfabrikation selbst durch Einweisung gewisser Zweige derselben verwendet oder weiter verwertet werden, so daß damit eine etwelche Rendite erzielt würde. Das Militärdepartement ließ die Liegenschaft durch eine Kommission von Sachverständigen, bestehend aus den Herren Baumeister Probst und Bürgi und Oberst Keppler, neuerdings schätzen. Nach dem bei den Akten liegenden Schätzungsbefund beläuft sich der Gesamtwert der Liegenschaften, inklusive Gebäude, auf Fr. 125,000. Da uns dieser Preis als annehmbar erschien, ermächtigten wir das Militärdepartement, auf Grund der vorgenommenen Schätzung mit Frau Sutter neuerdings in Kaufsunterhandlungen zu treten. Nachdem ein erstes Angebot von Fr. 125,000 von der Frau Sutter abgelehnt worden war, machte unser Militärdepartement derselben mit unserer Zustimmung ein letztes Angebot von Fr. 130,000, wobei jedoch auf den am Schermenwald befindlichen Keller verzichtet wurde. Dieses Angebot wurde von der Verkäuferin angenommen und auf Grund desselben ein provisorischer Kaufvertrag abgeschlossen, unter dem Vorbehalte, daß Sie den für diese Erwerbung erforderlichen Kredit bewilligen.

Nach dem bei den Akten liegenden provisorischen Kaufvertrag umfaßt die Erwerbung : ,,Eine B e s i t z u n g bei der P a p i e r m ü h l e , im Einwohnergemeinds- und Fertigungsbezirk B o l l i g e n , enthaltend : 1. Ein Wohnhaus mit Wirtschaft, zum ,,Bärena genannt, L a u b e n und Abtritt, aus Stein erbaut und mit Ziegeln gedeckt, unter Nr. 50 für Fr. 23,400 geschätzt und gegen Brandschaden versichert.

2. Ein T a n z s a a l g e b ä u d e mit Schaal, z w e i B a u c h ö f e n und einer R a u c h k a m m e r . Dasselbe ist aus Rieg erbaut und mit Ziegeln gedeckt, unter Nr. 50« für Fr. 34,200 geschätzt und brandversichert.

3. Einen aus Rieg erbauten und mit Ziegeln gedeckten W o h n s t o c k mit L a u b e n und A b t r i t t , geschätzt und brandversichert unter Nr. 50 b für Fr. 11,000.

4. Eine S c h e u n e mit S c h o p f a n b a u t e n und S c h w e i n c stall, welche aus Stein, Rieg und Holz erbaut, mit Ziegeln und Schindeln gedeckt und sub Nr. 50 c für Fr. 10,200 geschätzt und gegen Brandschaden versichert ist.

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5. Ein unter Nr. 50 d für Fr. 3400 geschätztes und brandversichertes Kegelbahngebäude, aus Holz erbaut und mit Ziegeln und Blech gedeckt.

6. Einen im Raingässlein auf Nikiaus Rohrers Hausmatte entspringenden und bei der Scheune (Art. 4) auslaufenden H a u sbrunnen.

7. Einem zweiten, hinter dem Tanzsaalgebäude auslaufenden B r u n n e n von zehn Minutenlitern.

8. Den G r u n d und B o d e n , worauf sich die hiervor beschriebenen Gebäude und Brunnen befinden, nebst H o fr a u m, G a r t e n , O b s t g a r t e n und A c k e r l a n d , im Kataster als Parzelle Nr. 207, Flur F, eingetragen und nach demselben 91 Aren 76 m 2 haltend.

Gestützt auf das Angebrachte empfehlen wir Ihnen, Tit., die Annahme des beifolgenden Entwurfes eines Bundesbesehlusses.

B e r n , den 6. Juni 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rnffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

die Erwerbung der Sutterschen Liegenschaft zur Papiermühle in Worblaufen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1898, beschließt: 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, die Liegenschaft der Witwe Sutter, "Wirtin zur Papiermühle bei Worblaufen, käuflich zu erwerben, und es wird ihm zu diesem Behufe ein Kredit im Betrage von- Fr. 130,000 bewilligt.

2. Dieser Bundesbeschluß wird dringlich erklärt und if

tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erwerbung der Sutterschen Besitzung zur Papiermühle in Worblaufen. (Vom 6. Juni 1898.)

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08.06.1898

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