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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung.

Erweiterung des Länderverzeichnisses.

Infolge des Inkrafttretens des Handelsvertrages mit J a p a n auf 1. Januar 1899 erzeigt es sich als notwendig, die Gruppe 23 des Länderverzeichnisses wie folgt zu teilen : 23 a Japan und Formosa ( J a p.).

23 ö China, Korea, französisch Indien, Siam und übriges Ostasien (russisch Asien ausgenommen) mit Philippinen und Hainan (Chin.)Der Handelsstand, sowie die Speditionsfirmen und die Verkehrsanstalten werden daher ersucht, vom 1. Januar 1899 an die Ein- und Ausfuhrdeklarationen gemäß der neuen Einteilung auszufertigen. Der Vorrat an bisherigen Deklarationsformularen kann noch verwendet werden.

B e r n , den 17. Dezember

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Gemäß Tarif Nr. 367 unterliegt S c h w e i n e s c h m a l z einem Zollansatz von Fr. 5 p e r q. b r u t t o . . Wir machen aufmerksam, daß nur r e i n e s Schweineschmalz auf Zulassung, zu diesem Ansätze Anspruch hat, indem der Zolltarif nicht auf Schweineschmalz, r e i n o d e r gemischt, sondern nur auf ,,Schweineschmalz"' lautet.

560 Mischungen von Schweineschmalz mit ändern Fettsubstanzen, z. B. mit Baumwollsamenöl, Rindsfett u. s. w., wie sie gegenwärtig irn Handel vorkommen, sind als ,,Speisefette, nicht besonders genannte"1 nach Nr. 369 des Tarifs zu Fr. 10 per q. verzollbar.

B e r n , den 17. Dezember 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Anwendung von Art. 8 des Regulativs für die Diplomprüfungen wird hiermit bekannt gemacht, daß der schweizerische Schulrat auf den Antrag der betreffenden Lehrerkonferenz dem Herrn Paul Anwandte); von Valdivia, Chile, das Diplom als ,,Apotheker" erteilt hat.

Z ü r i c h , den 14. Dezember 1898.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: H. Blewler.

Bekanntmachung.

S'/a % Eidgenössisches Anleihen von (Alkoholanleihen.)

1888.

Die Obligationen-Inhaber werden darauf aufmerksam gemacht, daß, gemäß Tenor der Titel, der R e s t d i e s e s A n l e i h e n s a u f E n d e 1898 z u r R ü c k z a h l u n g gelangt.

Die Rückzahlung erfolgt ab 20. Dezember crt. bei den auf den Titeln verzeichneten Zahlstellen.

B e r n , Dezember 1898.

Eidgenössisches Finanzdepartement : Hauser.

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Bekanntmachung.

Das zur F a r b e n f a b r i k a t i o n bestimmte Formal deh yd wird aus der Position 15 des Zolltarifes, zu Fr. 8 per q.

brutto, ausgeschieden und der Position 70, zu Fr. 2 per q. brutto, zugeteilt, unter der Bedingung, daß dasselbe vor der E i n f u h r u n t e r z o l l a m t l i c h e r K o n t r o l l e mit einer von der Zollverwaltung zu bestimmenden Substanz d e n a t u r i e r t werde.

Dieser Entscheid tritt auf 1. März 1899 in Kraft.

Diejenigen Farbenfabrikanten, welche beabsichtigen, das von ihnen aus dem Ausland bezogene Formaldehyd denaturieren zu lassen, haben sieh über die näheren Bedingungen mit der Direktion desjenigen Zollgebietes ins Einvernehmen zu setzen, über welches die Einfuhr der Ware stattfinden soll.

B e r n , den 10, Dezember 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Preisausschreibung.

Das schweizerische Landwirtschaftsdepartement, in der Absicht, für die obligatorische Viehversicherung eine möglichst zweckmäßige Buchführung zu beschaffen, setzt hiermit für Prämiierung der besten Anleitung zu einer Buchführung für die Viehversicherungsgenossensehaften einen Betrag von Fr. 1000 aus, der nach Beschluß eines vom Departement ernannten Preisgerichtes den besten Entwürfen, die bis 1. Mai 1899 eingesandt werden, zufallen soll.

Bedingungen : 1. Die Büchführung muß den Anforderungen, die durch die Viehseuchenpolizei mit Bezug auf die Viehverkehrs- beziehungsweise Viehbestandskontrolle an die Viehinspektoren gestellt werden, entsprechen (siehe das vom schweizerischen Landwirtschaftsdepartement herausgegebene und von ihm zu beziehende Büchlein: ,,Die Obliegenheiten des Viehinspektorsa).

2. Sie soll den versicherungstechnischen Ansprüchen auf mögr lichst vollkommene und einfache Weise genügen.

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3. Sie soll ein möglichst vollkommenes Bild über den Umsatz beim Viehstand (Geburten, Schlachtungen, sowie anderweitigen Zu- oder Abgang nach Geschlecht, Gewicht oder Wert und Alter) ohne große Mühe gewinnen lassen.

4. Die Entwürfe sind mit einem verschlossenen und mit Motto versehenen Couvert, das die Adresse des Verfassers enthält, bis 1. Mai 1899 an das unterzeichnete Departement zu senden.

B e r n , den 14. Dezember 1898.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Anläßlich der im Jahre 1897 durchgeführten Statutenrevision des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins ist mit Bewilligung des Bundesrates die Bestimmung in die neuen Statuten aufgenommen worden, daß auch eidgenössische Beamte und Angestellte, welche mangelhafter Gesundheit wegen keine Lebensversicherung eingehen können, unter Umständen bis zum Maximalbetrage von Fr. 30 per Jahr an der Bundessubvention des genannten Vereins Anteil erhalten können.

Die bezüglichen Artikel lauten folgendermaßen : Art. 53. In zweiter Linie erhält jeder abgewiesene Versicherungskandidat, der auch bei einer ändern Versicherungsanstalt nicht angenommen wird, einen Anteil an der Bundessubvention bis auf den Betrag von Fr. 30 im Jahr, unter der Bedingung, daß er in die Kasse des Versicherungsvereins mindestens einen gleichen Betrag als Spareinlage einlegt.

Unter den nämlichen Bedingungen erhalten Mitglieder, die nur nach Tab. II (ohne ärztliche Untersuchung) bis Fr. 1000 versichert sind, einen Anteil an der Bundessubvention, der mit dem Beitrag an die Versicherungsprämie den Gesamtbetrag von Fr. 30 im Jahr nicht übersteigen darf.

Art. 54. Ausgeschlossen vom Bezüge einer Bundessubvention sind: a. Kandidaten, die eine Abänderung ihres Antrages (Art. 20) durch das Centralkomitee nicht anerkennen ; b. Zurückgestellte Kandidaten bis zum endgültigen Entscheid ihrer Aufnahme oder Ablehnung.

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Es ergeht nun an diejenigen Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung, welche, gestützt auf obige Bestimmungen, in vorgesehener Weise Anspruch auf einen Bundesbeitrag zu erheben im Falle sind, die Aufforderung, ihre Ansprüche zunächst für 1898/1899 beim Centralkomitee des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins in Basel bis spätestens Ende Dezember nächsthin geltend zu machen.

Zu diesem Zwecke sind dem genannten Centralkomitee folgende Angaben zu machen: 1. Jahr, in welchem die Ablehnung des Versicherungsantrages seitens des Versicherungsvereins erfolgt ist (eventuell, wenn möglich, sind die Akten beizulegen) ; 2. Bescheinigung über stattgefundene Ablehnung eines bezüglichen Antrages seitens einer ä n d e r n Gesellschaft ; 3. Vorlage der Police -(bis Fr. 1000) des Schweizerischen Lebensversicherungsvereins (eventuell) ; 4. Fixierung des gewünschten Beitrages innert dem stipulierten Maximum von Fr. 30 ; 5. genaue Mitteilung über gegenwärtige amtliche Stellung, L Bürgerort und Geburtsdatum.

a Der dem Bundesbeitrag entsprechende Betrag kann gleichzeitig per amtliches Mandat eingesandt werden.

Für den Gesamtbetrag wird der Versicherungsverein einen Zins per Jahr gutschreiben, welcher dem Durchschnitt der Zinserträgnisse der vom Verein angelegten Kapitalien des betreffenden Jahres entspricht.

Das Centralkomitee des Versicherungsvereins wird im übrigen auf Anfrage hin jede weitere wünschenswerte Auskunft erteilen.

B e r n , den 9. Dezember 1898.

Eidg. Departement des Innern.

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21.12.1898

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