443

# S T #

Bundesratsbeschluss über

den Rekurs des J. M. Zimmermann und des J. Arnold, betreffend die Wahl des letzteren zum Lehrer in Vitznau.

(Vom 25. März 1898.)

Der schweizerische Bundesrat

hat über den Rekurs des J. M. Z i m m e r m a n n und des J. Arn o l d , betreuend die Wahl des letzteren zum Lehrer in Vitznau, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Auf Schluß des Schuljahres 1896/97 lief die Amtsdauer des bisherigen Lehrers der oberen Primarschule zu Vitznau, Gemeindeschreibers Friedrich Graf, ab. Nach dem Luzerner Erziehungsgesetz vom 26. September 1879 (§ 79) sollen öffentliche Lehrstellen in der Regel nur nach vorheriger Ausschreibung besetzt werden ; ferner geht aus § 82, Absatz 8, desselben Gesetzes, verbunden mit § 17 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen, vom 29. No-

444

vember 1892, hervor, daß, wenn die Lehrerwahl durch Gemeinde»abstimmung erfolgt, diese Wahlverhandlung durch öffentliche Ankündigung in der Gemeinde angezeigt werden soll.

II.

Über die Ausschreibung der Lehrstellen bestimmt § 24 der Vollziehungsverordnung zum Erziehungsgesetze, vom 30. September 1891, daß diejenigen Lehrstellen, welche nicht infolge Ablaufs der Amtsdauer ledig fallen, durch Fettschrift hervorgehoben werden sollen.

Die von Graf bisher bekleidete Stelle wurde im Luzerner Kantonsblatt vom 19. August 1897 ausgeschrieben mit Ansetzung einer Anmeldefrist bis zum i. September. Da Graf der Schulbehörde nicht angezeigt hat, daß er vom Schuldienste zurücktreten wolle, wurde angenommen, er bewerbe sich wieder für die Stelle : und diese wurde daher in gewöhnlichem Druck, also nicht durch Fettschrift, ausgeschrieben. Zwei Tage nach Ablauf der Anmeldefrist, am 3. September, meldete sich Josef Arnold, Lehrer in Obernau, als Bewerber für diese Stelle ; seine Anmeldung wurde, trotz der Verspätung, indes entsprechend bisheriger Übung, angenommen und dem Gemeinderat von Vitznau zur Kenntnis gebracht.

m.

Schon zur Zeit der Ausschreibung der Lehrstelle war Lehrer Graf mit der Floretspinnerei Meyer, Schmid & Cie. in Altdorf in Unterhandlung betreffend seine Anstellung als Buchhalter; den 27. August wurde der Ansteüungsvertrag schriftlich abgeschlossen.

Dieser veränderten Sachlage entsprechend, wurde die Wahl in der öffentlichen Ankündigung durch Anschlag und Verlesung den 28. August als eine Neuwahl bezeichnet.

IV.

An der Wahl vom 12. September 1897 beteiligten sich von 209 stimmfähigen Bürgern 106 ; die Zahl der gültigen Stimmkarten war 105. Von diesen lauteten 94 auf Arnold und 11 auf Graf.

Ersterer wurde als gewählt erklärt.

V.

Ein Bureaumitglied, Franz Zimmermann, protestierte gegen die Festsetzung dieses Wahlergebnisses und reichte den 19. Sep-

445 tember mit 19 anderen Bürgern ein Kassationsgesuch beim Regierungsrate ein. Der Gewählte habe sich nicht rechtzeitig angemeldet, und Graf habe, um seine Stelle dem gewählten Arnold zu sichern, die Wählerschaft darüber getäuscht, daß er von der Schule zurücktreten wolle. Wenn es bekannt gewesen wäre, daß es sich thatsächlich um eine Neuwahl handle, so wären eine größere Anzahl von Anmeldungen eingegangen und die Wähler hätten sich vorsehen können, wem sie ihre Stimme geben wollten.

Das Wahlbureau ließ sich über die Beschwerde dahin vernehmen, Graf sei nach Ablauf seiner Amtsdauer nicht verpflichtet gewesen, eine Resignationserklärung einzureichen ; er habe übrigens zur Zeit der Ausschreibung seiner Stelle noch nicht gewußt, daß er eine Wiederwahl nicht annehmen würde, da er seinen Anstellungsvertrag mit seinem nunmehrigen Dienstherrn erst den 27. August abgeschlossen habe; die verspätete Anmeldung des Arnold bilde keinen Kassationsgrund, da die Gemeinde auch berechtigt gewesen wäre, auf dem Wege der Berufung einen Lehrer zu wählen, dei- sich gar nicht angemeldet hätte.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, von der gleichen Erwägung geleitet, wie das Wahlbureau von Vitznau, erklärte in seiner Schlußnahme vom 4. Oktober 1897, die verspätete Anmeldung bilde keinen Kassationsgrund ; er hob jedoch die Wahl auf wegen unrichtiger Ausschreibung der Lehrerstelle.

Es darf als gewiß angenommen werden, wird im Entscheide ausgeführt, daß Lehrer Graf schon vor der Ausschreibung der Lehrerstelle entschlossen war, eine Wahl nicht mehr anzunehmen ; der spätere Abschluß des anderweitigen Anstellungsvertrages ist hierin nebensächlich. Graf hätte seinen Rücktritt anzeigen und die Ausschreibung seiner Stelle hätte mit Fettschrift erfolgen sollen.

Da letzteres nicht geschah, wurde die Mehrheit der Bürgerschaft im Glauben belassen, es handle sich um eine Bestätigungs-, nicht um eine Neuwahl, damit wurde sie (gleichviel ob mit oder ohne betrügerische Absicht) um ihr Stimmrecht gebracht.

Da nach § 90, Absatz l, des Erziehungsgesetzes vom 26. September 1879 eine Neuwahl nach Beginn des Schuljahres nicht stattfinden kann, wurde der Erziehungsrat beauftragt, für das laufende Schuljahr einen Verweser zu bestimmen.

VI.

Gegen diesen Entscheid haben Josef Maria Zimmermann in Vitznau mit 20 Mitunterzeichnern und der Lehrer Josef Arnold mit

446

Eingabe vom 7. Oktober 1897 beim Bundesrate Beschwerde erhoben. Die Rekurrenten bringen im wesentlichen folgendes vor: Es ist unrichtig, daß Graf schon vor der Ausschreibung der Stelle entschlossen war, eine Wahl nicht mehr anzunehmen. Für den Fall, daß die Verhandlungen mit der Floretspinnerei Meyer, Schmid & Cie. in Altdorf zu keinem Abschlüsse führen würden, wollte er seine Kandidatur aufrecht erhalten, und darum hielt er diese Verhandlungen geheim. Wenn er es unterlassen hat, nach Abschluß seines Anstellungsvertrages die Oberbehörde von seinem Wegzuge zu benachrichtigen, so geschah es, weil vor Ablauf der Anmeldefrist ein neues Kantonsblatt nicht mehr erschien.

Die Publikation ohne Fettdruck war durchaus die richtige, da die Stelle thatsächlich infolge Ablaufs der Amtsdauer ledig gefallen war. Die große Mehrheit der Bürgerschaft wußte übrigens zur Zeit der Wahlverhandlung, daß es sich nicht um eine bloße Bestätigungswahl handle, ,,nur wollten die Konservativen es nicht glauben1'.

Die Rekurrenten stellen das Gesuch : 1. Der Bundesrat wolle den Entscheid des luzernischen Regierungsrates vom 4. Oktober 1897 aufheben und die Wahl des Lehrers Josef Arnold zum Oberlehrer von Vitznau als gültig zu stände gekommen erklären.

2. Bis zum Entscheide jede provisorische Besetzung der Schule mit einem anderen, als dem Rekurrenten Josef Arnold, untersagen.

VII.

Diesem letzteren Gesuche entsprechend, verfügte der Bundesrat den 9. Oktober 1897 bis auf weiteres die Sistierung der angefochtenen Entscheidung und lud die Luzerner Regierung ein, von der Einsetzung eines Verwesers der betreffenden Schullohrerstelle in Vitznau Umgang zu nehmen und Josef Arnold einstweilen als gültig gewählt zu betrachten.

Vffl.

In ihrer Vernehmlassung über den Rekurs vom 26. November 1897 bemerkt die Regierung des Kantons Luzern zu dieser provisorischen Verfügung, die Voraussetzungen der Art. 191 und 185 des Organisationsgesetzes seien nicht vorhanden gewesen, und durch die provisorische Einsetzung des Lehrers Arnold habe der Bundesrat die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziert.

447

In der Sache selbst wird bestritten, daß der Bundesrat auf Grund von Art. 189 des Organisationsgesetzes zur Beurteilung der Beschwerde kompetent sei. Unter ,,kantonaler Wabla im Sinne des Gesetzes kann nur eine solche verstanden werden, der eine gewisse Bedeutung zukommt, sollen die Bundesbehörden nicht mit den allergeringfügigsten Wahlen, z. B. Bannwartenwahlen, behelligt werden. Sodann liegt keine Verfassungsverletzung vor. Der verfassungsmäßige Grundsatz der Wahl der Lehrer durch das Volk ist durch § 90 des Erziehungsgesetzes dahin eingeschränkt, daß, wenn eine Gemeinde mit der Wahl sich im Verzüge befindet, der Erziehungsrat einen Verweser für das betreffende Jahr bestimmen kann. Um die Anwendung und Auslegung dieser Gesetzesbestimmung handelte es sich hier.

Für den Fall, daß sich der Bundesrat als kompetent erklären sollte, beantragt die Luzerner Regierung Abweisung des Rekurses.

Die Mehrheit der Bürger ist durch die ungesetzliche Publikation der Wahl (richtiger : Ausschreibung der Lehrstelle) auf eine hinterlistige Weise um ihr Stimmrecht gebracht worden ; dies geht aus der Erklärung von 103 Bürgern hervor, die der Wahl entweder ferne geblieben sind oder dem Graf gestimmt haben, weil sie durch die unrichtige Publikation in die Meinung versetzt waren, es handle sich nicht um eine Neuwahl, sondern bloß um eine Bestätigungswahl; es ist notorisch, daß Graf vor der Publikation der Wahl an verschiedenen Orten seinen Entschluß kundgab, nicht mehr zu kandidieren ; er selbst veranlaßte den Lehrer Arnold, sich zu bewerben. Daß die unrichtige Publikation einer Wahl einen Kassationsgrund bilde, hat der Bundesrat in seinem Entscheide in Sachen Gut und Genossen vom 25. März 1897 (Bundesbl. 1897, III, 255) statuiert.

IX.

Die Rekurrenten replizieren hierauf mit Eingabe vom 12. Januar 1898, die provisorische Verfügung des Bundesrates sei zur Wahrung der bedrohten rechtlichen Interessen sowohl der Gemeinde Vitznau als des Lehrers Arnold notwendig gewesen.

Der Bundesrat, fahren sie fort, hat sich bereits in seinem Rekursentscheid in Sachen Schibli vom 29. Mai 1894 (Bundesbl.

1894, II, 1049) dahin ausgesprochen, daß auch Lehrerwahlen als ^kantonale Wahlen" im Sinne von Art. 189 des Organisationsgesetzes anzusehen seien ; die Kantonsverfassung ist im vorliegenden Falle in ihren Art. 87 (Selbständigkeit der Gemeinden) und 4 (Gleichheit vor dem Gesetz) verletzt.

448

In thatsächlicher Beziehung ist unrichtig, daß Graf den Entschluß, nicht mehr zu kandidieren, schon vor der Publikation der Wahl kundgegeben habe ; er faßte diesen Entschluß erst am 27. August und veranlaßte erst Tags darauf Arnold, sich zu melden. Von diesem Zeitpunkt an machte er auch kein Hehl mehr daraus, daß er von Vitznau wegziehen werde.

Zu der von der Regierung beigebrachten Erklärung bemerken die Rekurrenten, sie trage nur 101 gültige Unterschriften, und von den Unterzeichnern haben 18 an der Wahl teilgenommen, während Graf im ganzen nur 11 Stimmen erhalten habe; 15 davon haben denn auch ihr Zeugnis zurückgezogen und den Wunsch geäußert, daß Lehrer Arnold verbleibe.

X.

Die Regierung von Luzern hebt endlich in ihrer Duplik vom 7. Februar 1898 hervor, gerade aus dem Rekursentscheide in Sachen Schibli ergebe sich die Inkompetenz des Bundesrates im vorliegenden Falle. Dort habe es der Bundesrat auch abgelehnt, eine provisorische Verfügung zu treffen, die den status quo verändern würde, und bemerkt, als status quo sei die Thatsache zu betrachten, daß infolge eines Regierungsentscheides die Lehrstelle an einer Schule noch nicht besetzt sei. Im übrigen hält die Luzerner Regierung an ihren ^tatsächlichen Behauptungen fest. Gegenüber der Revokation ihres früheren Zeugnisses durch 15 Bürger bringt sie eine neue Bescheinigung von 10 derselben bei, in der diese letzteren erklären, daß sie mit ihrem Rückrufe nichts anderes haben bezeugen wollen, als daß 'sie mit dem Lehrer Arnold zufrieden seien.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

I.

Die Kompetenz des Bundesrates zur Prüfung der vorliegenden Beschwerde ist aus zwei Gründen bestritten worden : 1. weil es sich nicht um eine ,,kantonale1' Wahl im Sinne von Art. 189, Absatz 4, des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege handle, und · 2. weil lediglich die Anwendung einer kantonalen Gesetzesbestimmung, nicht dagegen die Anwendung von Bundesrecht oder kantonalem Verfassungsrecht in Betracht komme.

449

Was den ersten Punkt betrifft, so hat der Bundesrat bereits in seiner Entscheidung über den Rekurs Schibli vom 29. Mai 1894 erklärt, daß auch die Lehrerwahlen der Gemeinden als ,,kantonale Wahlena zu betrachten seien, über deren Gültigkeit die Bundesbehörden nach Maßgabe von Art. 189 des Organisationsgesetzes auf Beschwerde zu urteilen haben.

Es besteht kein Grund, heute von dieser Praxis abzuweichen.

Zum Beweise der zweiten Behauptung genügt es nicht, auf § 90 des Luzerner Eziehungsgesetzes vom 26. September 1879 zu verweisen, der den Erziehungsrat ermächtigt, für den Fall, daß eine Lehrstelle bis spätestens acht Tage vor Beginn der Schule noch nicht besetzt ist, für das betreffende Schuljahr einen Verweser zu bezeichnen. Denn dies ist eben fraglich, ob die Lehrstelle von Vitznau nicht infolge der Wahl vom 12. September 1897 besetzt war, mit ändern Worten, ob diese Wahl gültig sei. In einer ungesetzlich kassierten Wahl würde aber, wie der Bundesrat mehrfach erkannt, eine Verletzung des verfassungsmäßig garantierten Wahlrechtes der Lehrer durch die Gemeinden liegen (Art. 4 der Luzerner Verfassung"). Der Bundesrat hat daher von diesem Gesichtspunkte aus auf die Beschwerde einzutreten, immerhin unter Anerkennung der von den Kantonsbehörden gegebenen, nicht willkürlichen Auslegung der einschlägigen kantonalen Gesetze.

II.

Der Bundesrat ist nach Art. 191 und 185 des Bundesgesetzes vorn 22. März 1893 befugt, nach Würdigung der besonderen Umstände des Falles, provisorische Verfügungen zu erlassen, wenn dies erforderlich erscheint, um den bestehenden Zustand festzuhalten oder bedrohte rechtliche Interessen sicherzustellen.

Der Bundesrat hat von diesem ihm gesetzlich zustehenden Recht durch Erlaß der provisorischen Verfügung vom 9. Oktober 1897 Gebrauch gemacht 5 diese Verfügung war eine durch die Verhältnisse gebotene.

m.

Die Lehrerwahl vom 12. September 1897 ist vom Regierungsrat des Kantons Luzern kassiert worden, weil sie nicht in der für Neuwahlen vom Gesetz vorgeschriebenen Form publiziert worden sei, und weil die Wähler dadurch zur irrtümlichen Annahme verleitet worden seien, es handle sich bloß um eine Bestätigungswahl.

450

Vom Standpunkt des Bundesrechts ist nichts dagegen einzuwenden, Mrenn die Luzerner Regierung ihr kantonales Recht in dem Sinne interpretiert, daß eine formgerechte Ausschreibung der Lehrstelle das notwendige Requisit einer gültigen Wahl bildet.

Daß nun aber die im Kantonsblatt erfolgte Ausschreibung der Lehrstelle zu Vitznau keine formgerechte war, ist nicht festgestellt ; denn der Nachweis ist nicht geleistet, daß Lehrer Graf im Moment der Ausschreibung der Lehrstelle im Kantonsblatt nicht mehr als Kandidat zu betrachten war ; die diesbezügliche Annahme der Luzerner Regierung ist eine bloße Vermutung.

Aber selbst angenommen, die Ausschreibung sei keine formgerechte gewesen, so würde dieser Fehler einen Kassationsgrund nur unter der Voraussetzung bilden, daß er von Einfluß auf das Wahlresultat gewesen sei ; dies ist aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

Wenn nun auch die Ausschreibung der Stelle im Kantonsblatt auf eine bloße Bestätigungswahl schließen ließ, so mußte zur Information der Wähler genügen, daß in der eigentlichen Wahlankündigung in Vitznau die Wahl als eine Neuwahl bezeichnet worden ist. Zudem war den Wählern die Kandidatur des Lehrers Arnold bekannt, und daraus mußten sie schließen, daß der bisherige Inhaber der Stelle auf eine Wiederwahl verzichte oder doch, daß seine Bestätigung angefochten sei, daß also, wenn sie nicht dem Lehrer Graf stimmten, die Möglichkeit einer Wahl des als Kandidat auftretenden Arnold nahe lag.

Es erklären nun allerdings 101 Bürger durch Bescheinigung vom 5. November 1897, daß sie der Lehrerwahl entweder ferne geblieben sind oder dem Lehrer Graf gestimmt haben, weil sie durch die unrichtige Publikation in die Meinung versetzt waren, es handle sich bloß um eine Bestätigungswahl. Abgesehen davon, daß hiermit noch keineswegs bezeugt ist, daß diese Bürger, wenn gehörig unterrichtet, ihre Stimme nicht auch dem gewählten Arnold gegeben hätten, scheinen sich eine Anzahl der Unterzeichner über den Sinn ihrer Erklärung nicht klar gewesen zu sein ; denn von diesen 101 Bürgern nahmen 18 an der Wahl vom 12. September teil, während nur 11 Stimmzettel auf Graf lauteten. Die Erklärung von 7 Bürgern muß daher unrichtig sein. Des weiteren haben 14 jener Unterzeichner ihre Erklärung den 1. Januar 1898 ausdrücklich wieder zurückgenommen, 10 derselben allerdings, um den 28. Januar auch diese Erklärung wieder zu annullieren. Es ergiebt sich aus diesem Vorgange jedenfalls, daß den fraglichen

451

Unterschriften keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden darf.

Zieht man endlich in Betracht, daß Arnold nahezu die Hälfte der Stimmen aller stimmfähigen Bürger erhalten hat, so wäre die Annahme kaum gerechtfertigt, daß durch die formgerechte Ausschreibung der Lehrstelle im Kantonsblatt ein anderes Wahlresultat herbeigeführt worden wäre.

Demnach wird erkannt: Der Rekurs ist begründet, die Schlußnahme der Regierung vom 4. Oktober wird aufgehoben, und die Wahl vom 12. September 1897 als gültig zu stände gekommen erklärt.

B e r n , den 25. März 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über den Rekurs des J. M. Zimmermann und des J. Arnold, betreffend die Wahl des letzteren zum Lehrer in Vitznau. (Vom 25. März 1898.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1898

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1898

Date Data Seite

443-451

Page Pagina Ref. No

10 018 258

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.