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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Solothurn nach Münster.

(Vom 25. März 1898.)

. Tit.

Mittelst Eingabe vom 24. November 1897 stellte das Initiativkomitee für eine Bahn S o l o t h u r n - M ü n s t e r das Gesuch um nochmalige V e r l ä n g e r u n g der in der Konzession für eine Eisenbahn von Solothurn nach Münster vom 9. Dezember 1889 (E. A. 8. X, 204 ff.) angesetzten und durch Bundesratsbeschlüsse vom 8. Januar 1892 (E. A. S. XII, 4), 29. Dezember 1893 (E. A. S. XII, 669) und 10. Januar 1896 (E. A. S. XIV, 68) erstreckten F r i s t zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten um weitere zwei Jahre.

Zur Begründung des Gesuches verwies das Komitee zunächst auf sein letztes Gesuch vom 7. Dezember 1895, bei welchem Anlasse es die Absicht kund gegeben hatte, eine Bahn mit gemischtem System (teilweise Zahnrad, teilweise Adhäsion) zu erstellen, weil es dem Komitee nicht möglich war, das zum Bau einer reinen Adhäsionsbahn nötige Kapital, welches nach den zu jener Zeit vorliegenden Plänen und Berechnungen etwa 7 Millionen betragen hätte, aufzubringen. Im Jahre 1896 seien dann die Studien finden Bau einer gemischten Bahn fortgesetzt und Alles zur Beschaffung des für eine solche erforderlichen Kapitales von 4 bis 4 1/2 Millionen vorbereitet worden.

26L Als aber das Volk des Kantons Bern am 28. Februar 1897 das Dekret betreffend die Beteiligung des Staates Bern am Bau neuer Eisenbahnlinien, unter welche auch die Solothurn-MünsterBahn aufgenommen wurde, angenommen hatte, so daß nun von selten dieses Kantons eine Summe von Fr. 80,000 (statt 40,000) per Kilometer in Aussicht stehe -- immerhin unter der Voraussetzung, daß die Bahn als Normalbahn erstellt werde -- habe das Komitee das Projekt einer gemischten Bahn wieder verlassen und zum früheren Projekt einer durchgehenden Adhäsionsbahn mit normaler Spurweite zurückkehren müssen.

Gegenwärtig sei man mit der Ausarbeitung der Pläne beschäftigt für ein Tracé, welches diesen Bedingungen entspreche und keine größeren Steigungen als 28 %o erzeige.

Das Komitee sei überzeugt, daß es ihm gelingen werde, das nötige Kapital von cirka Fr. 6,000,000 zu beschaffen. An das Aktienkapital von Fr. 4,000,000 seien, ohne jede Beteiligung des Kantons Solothurn und der direkt an der Bahn gelegenen oder sonst am Zustandekommen dieser Linie interessierten Gemeinden bereits Fr. 2,820,000 gezeichnet, allerdings mit Inbegriff der Staatsbeteiligung von Fr. 680,000 des Kantons Bern. Das Komitee werde in allernächster Zeit mit der Beschaffung des noch fehlenden Aktienkapitales von Fr. 1,180,000 beginnen; Präliminarverhandlungen für Beschaffung des Obligationenkapitals seien ebenfalls im Gange.

Bei diesem Anlasse müsse das Komitee auch bitten, die Konzession, welche seiner Zeit den Herren J. Spielmann, Ingenieur, und Th. Walker, Stadtschreiber, erteilt worden sei, auf das Initiativkomitee zu übertragen. Zu diesem Zwecke fügte es eine vom 24. November 1897 datierte Erklärung der beiden Konzessionäre bei, wornach diese alle Rechte und Pflichten, welche ihnen als Inhaber der Konzession zustehen, an das aus den Herren Ammann W. V i g i e r , Dr. Alb. Ä f f ölt e r , Fürsprech, A. E r o s i , Nationalrat, Aug. Egg er, Kaufmann, B. R o t h , Bürgerammann, Oberst B. H a m m e r , Gemeinderat Aug. H i r t , diese alle in Solothurn; ferner Großrat L e u c h in Utzenstorf, Nationalrat P é t e u t in Münster und von K e n e l , Fabrikant in Münster, bestehende Initiativkomitee der Solothurn-Münster-Bahn abtreten.

Die Regierungen der Kantone Solothurn und Bern äußerten sich mit Schreiben vom 10., beziehungsweise 15. Dezember 1897 übereinstimmend dahin, daß sie weder gegen die Fristverlängerung, noch gegen die Konzessionsübertragung etwas einzuwenden haben.

262 Auch unserseits besteht kein Grund, dem doppelten Gesuche des Initiativkomitees entgegenzutreten, weshalb wir Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 25. März 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft, Ringier.

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(Entwurf.)

Bundeslbescliluss betreffend

Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Solothurn nach Münster.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Initiativkomitees der Solothurn-MünsterBahn in Solothurn vom 24. November 1837; 2. einer Erklärung der Herren J. Spielmann, Ingenieur, und Th. Walker, Stadtschreiber, in Solothurn, vom 24. November 1897; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. März 1898, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 9. Dezember 1889 (E. A. S.

X, 204 ff.) den Herren J. Spielmann, Ingenieur, und Th. Walker, Stadtschreiber, in Solothurn, erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Solothurn nach Münster wird unter den gleichen Bedingungen aui das I n i t i a t i v k o m i t e e der S o l o t h u r n - M ü n s t e r - B a h n in Solothurn (Präsident : Herr Ammann W. V i g i e r ; Aktuar: Herr Th. Walker) übertragen, unter gleichzeitiger Verlängerung der in Artikel 5 angesetzten, letztmals durch Bundesratsbeschluß vom 10. Januar 1896 (E. A. S.

XIV, 68) erstreckten Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, bis zum 9. Dezember 1899.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung der Konzession und Fristverlängerung für eine Eisenbahn von Solothurn nach Münster. (Vom 25. März 1898.)

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26.03.1898

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260-263

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