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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine Gewerbezählung und eine Gewerbeenquete.

(Vom 29. November 1898.)

Tit.

Den 18. Dezember 1897 wurde von der Bundesversammlung folgendes Postulat beschlossen : "Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten in der nächsten Session Bericht und Antrag über die Art und Weise der Anordnung einer Gewerbezählung und einer Enquete über die wirtschaftlichen Verhältnisse der gewerblichen Berufsarten einzubringen. " Die von unserm Departemente des Innern im Vereine mit dem Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement eingeleiteten Beratungen ließen alsbald erkennen, daß die Art und Weise einer Gewerbezählung ganz wesentlich von dem Zeitpunkte abhänge, in dem die Zählung durchgeführt werde. Die erste, unerläßliche Grundlage einer Gewerbezählung ist ein vollständiges Verzeichnis aller Gewerbetreibenden, an die man sich bei der Zählung um Auskunft zu wenden hat. Da in der Schweiz derartige, auf dem Laufenden gehaltene Verzeichnisse nicht bestehen, so sind dieselben erst zu beschaffen, d. h. es ist in einer ersten Erhebung den Gewerbetreibenden Haus für Haus und Haushaltung für Haushaltung nachzufragen. Erst an Hand der auf diesem Wege erstellten Listen werden die Zählbehörden in den Stand gesetzt, allen Gewerbetreibenden die für sie passenden Erhebungsformulare zuzustellen.

268 Diese vorläufige, haushaltungsweise Erhebung wird nur dann überflüssig, wenn die Gewerbezählung unmittelbar oder doch alsbald nach einer Volkszählung stattfindet, aus deren Angaben für die Berufsstatistik ein Verzeichnis aller Gewerbetreibenden ohne weiteres erstellt werden kann. So entstand die Frage, ob es sich nicht empfehle, die Gewerbezählung bis kurz nach der nächsten eidgenössischen Volkszählung zu verschieben, die bekanntlich im Dezember 1900 stattfinden soll.

Zu gunsten dieser Verschiebung wurde neben der zweifellosen, beträchtlichen Ersparnis an Arbeit und Kosten namentlich auch geltend gemacht, daß die gute Durchführung der nächsten Volkszählung ernstlich gefährdet würde, wenn derselben in so kurzer Zeit zwei andere große Erhebungen, zuerst die zur Erstellung des Verzeichnisses der Gewerbetreibenden, sodann die eigentliche Gewerbezählung, vorausgingen. Eine solche Gefährdung dürfe unter keinen Umständen zugelassen werden. -- Diesen Anschauungen gegenüber wurde von anderer Seite dafür gehalten, daß die angeregte Verschiebung zu vermeiden sei und die Gewerbezählung möglichst bald stattfinden sollte. Werde die Zählung verzögert, so habe dies auch eine Verzögerung für die Benutzung ihrer Ergebnisse zur Folge, was namentlich mit Hinsicht auf die nicht mehr so fernen Handelsvertragsunterhandluügen zu bedauern wäre.

In dem Berichte, den wir den 14. April d. J. an die Bundesversammlung richteten (Bundesbl. 1898, III, 27), sprachen wir uns nach einläßlicher Begründung dafür aus, daß die Gewerbezählung nicht vor der nächsten Volkszählung, wohl aber in möglichst nahem Anschlüsse an diese durchzuführen sei, und die Gewerbeenquete, als Ergänzung der Zählung, dieser nachzufolgen habe, daß aber, zu möglichst guter Vorbereitung, in der Zwischenzeit für beide Aufnahmen beschränkte Probeerhebungen anzustellen und die endgültigen Erhebungsformulare erst auf Grund der bei diesen Proben gemachten Erfahrungen festzusetzen seien. Weitere bestimmte Anträge behielten wir uns vor, bis sich die Bundesversammlung über den Zeitpunkt ausgesprochen hätte, von dem, wie wir nachgewiesen haben, die Durchführung der Zählung so sehr abhängt.

Die Bundesversammlung faßte hierauf unterm 1. Juli d. J.

folgenden Beschluß: ,,Vom Berichte des Bundesrates vom 14. April 1898 wird in zustimmendem Sinne Vormerk am Protokoll genommen, in der Meinung, daß der Bundesrat die nötigen Vorbereitungen an Hand

· 269 nehme und den Räten auf die Dezembersession über den Zeitpunkt und die Durchführung der Gewerbezählung bestimmte Anträge vorlege.a Diesem Auftrage kommen wir durch den dieser Botschaft beigelegten Entwurf zu einem Bundesbeschlusse nach.

Wir treten gleich auf die Einzelheiten des Entwurfes ein.

Art. l bestimmt den Zeitpunkt und den allgemeinen Umfang der beiden Erhebungen. Da bezüglich des Zeitpunktes die Bundesversammlung bereits ihre Zustimmung zu den Ansichten dos Bundesrates ausgesprochen hat, ist hier nicht mehr darauf zurückzukommen.

Wir beschränken uns in dieser Beziehung auf die Bemerkung, daß auch die seit dem frühem Berichte weiter geführten Beratungen unsere damalige Ansicht über den geeignetsten Zeitpunkt für die Gewerbezählung nur verstärkt haben. Man wird sogar sagen dürfen, daß bei der immer deutlicher gewordenen Notwendigkeit, die eigentlichen Erhebungen durch Probeerhebungen vorzubereiten, eine befriedigende Durchführung der Gewerbezählung vor der Volkszählung gar nicht mehr möglich wäre.

Dagegen entstand über die von uns vorgesehene Verbindung der Gewerbezählung mit der Volkszählung die Frage, ob sich denn wirklich die letztere Zählung der erstem in dem von uns beabsichtigten Sinne und ohne Schaden dienstbar machon lasse, und anderseits die Frage, ob sich beide Erhebungen vielleicht noch enger verbinden, d. h. in eine einzige verschmelzen ließen. Um diese Fragen aufzuklären, wurde durch das statistische Bureau unseres Departements des Innern im Einverständnisse und mit BeihüH'e der dortigen Behörde in der bernischen Gemeinde Kehrsatz eine Probeerhebung durchgeführt. Der Versuch führte zur Überzeugung, daß die Volkszählung die erste notwendige Grundlage zur GewerbeZahlung, das Verzeichnis der Gewerbetreibenden, ohne Schwierigkeit xu bieten vermöge, daß aber von einer weitergehenden Verschmelzung der beiden Erhebungen -- und zwar sowohl im Interesse der einen wie der ändern -- durchaus abzusehen sei. Da ein ausführlicher Bericht über jene Probezählung bei den Akten liegt, die wir Ihren Kommissionen zur Einsicht zustellen, brauchen wir an diesem Orte nicht weiter darauf einzutreten.

Was den allgemeinen Umfang, d. h. das Gebiet betrifft, auf das die Gewerbezählung und die Gewerbeenquete sich zu erstrecken haben, so gingen wir von dem. Grundsatze aus, daß die beiden Erhebungen möglichst umfassende sein und alle Gewerbe -- im weitern Sinne dieses Wortes -- berücksichtigen sollen ; um allBundesblatt

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fälligen Zweifeln zuvorzukommen, führen wir namentlich die Hausindustrie, das Handelsgewerbe und die Landwirtschaft an. Neben der grundsätzlichen Forderung möglichster Ausdehnung der Erhebungen schienen uns dann aber doch bestimmte praktische Erwägungen zu empfehlen, gewisse gewerbliche Gebiete wegen ihrer wirtschaftlichen Eigenartigkeit aus der Zahlung und Enquete auszuschließen. Wir haben als solche bezeichnet: die Forstwirtschaft, die Verkehrsgewerbe der Eisenbahnen und Dampfschiffe, der Post und des Telegraphen. Die wirtschaftlichen Betriebe der genannten Erwerbsgebiete, jene der Forstwirtschaft wenigstens zum weitaus wichtigsten Teile, lassen sich durchaus nicht in den Rahmen einer allgemeinen Gewerbezählung einspannen. Die ersten Fragen dieser Zählung sind die nach dem Ort, der Zahl und dem Umfang der Betriebe. Nun stellt außer Zweifel das Geschäft jeder Eisenbahn- und' Dampfschiffgesellschaft je e i n e n Betrieb dar, die Postverwaltung und die Telegraphenverwaltung je ebenfalls einen solchen 5 ebenso wird z. B. die große staatliche Forstverwaltung des Kantons Bern wohl nur als ein Betrieb betrachtet werden können. Aber es geht nicht an und man dar!

sich den Ausdruck erlauben, es wäre widersinnig, diese Betriebe, die im einzelnen meist eine so große Ausdehnung haben -- die staatlichen Forstbetriebe je über einen ganzen Kanton, Eisenbahnund Dampfschiffbetriebe meist über mehrere Kantone, Post und Telegraph über die ganze Schweiz--je in ihrer Gesamtheit dem Sitze ihrer Verwaltung zuzuteilen. Auf diese Weise käme man ja dazu, z. B. der Stadt Basel mit der S. C. B. einen Eisenbahnbetrieb mit 5000 Beschäftigten, der Bundesstadt einen Postbetrieb mit einem Personal von 8--9000 zuzuschreiben u. s. w. Es leuchtet sofort ein, daß durch eine derartige Zählung die gewerblichen Verhältnisse der verschiedenen Gegenden durchaus falsch und unvergleichbar dargestellt würden. Dazu kommt, daß gerade über die hier hauptsächlich in Frage stehenden Verkehrsgewerbe, weil sie staatliche oder doch der staatlichen Aufsicht unterstellte Gewerbe sind, vielfache Erhebungen stattgefunden haben, von denen einige jährlich wiederkehrende bereits weiter gehen als das, was durch die Gewerbezählung und die Gewerbeenquete erhoben werden kann, z. B. über die Besoldungs- und Lohn Verhältnisse. Wenn man schließlich berücksichtigt,
daß die Volkszählung auch für die aus der Gewerbezählung ausgeschlossenen Gewerbe immerhin die berufsstatistisehen Aufschlüsse (Zahl der Beschäftigten, unterschieden nach Geschlecht und Alter, nach Berufsstellung und Nationalität, sowie nach dem Wohnorte u. s. w.), in gleicher Weise wie für alle

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übrigen Berufsarten erteilen wird, so dürften der vorgeschlagenen Einschränkung kaum erhebliche Bedenken entgegenstehen.

Art. 2. Die genaue Festsetzung der Formulare statistischer Zählungen und Enqueten und damit des Inhaltes dieser Erhebungen ist bisher immer den Vollziehungsverordnungen überlassen worden.

In diesem Falle spricht für das gleiche Vorgehen neben der bisherigen Übung noch ein besonderer Grund. Es ist dies die bei den bisherigen Beratungen immer deutlicher zu Tage getretene Notwendigkeit vorläufiger Probeerhebungen. Da die Erhebungen über das mannigfaltige Gebiet der Gewerbe in der Schweiz zum erstenmal e in solchem Umfange und in solcher Einläßlichkeit gemacht werden, wird man nicht alles fragen dürfen, was zu wissen wünschbar wäre, sondern immer auch überlegen müssen, was durchführbar' sei, d. h. es dürfen nur Fragen gestellt werden, die wenigstens in der Regel vom angefragten Publikum ohne allzu große Schwierigkeit verständig und richtig beantwortet werden können.

Erfahrungen darüber, wie weit man in dieser Beziehung bei einer Gewerbezählung im einzelnen gehen dürfe, liegen bis jetzt nicht vor und sollen darum erst durch die vorgeschlagenen Probeerhebungen gemacht werden. Wir wiederholen aus unserm früheren Berichte die Behauptung, daß es geradezu als ein Wagnis bezeichnet werden müßte, wenn man in der Schweiz unter den bestehenden Verhältnissen eine Gewerbezählung und eine Gewerbeenquete durchführen wollte, ohne sie in der vorgeschlagenen Weise gründlich vorbereitet zu haben.

Wenn demnach die Formulare für die eigentlichen Erhebungen erst später endgültig festgestellt werden können, so sind wir immerhin im Falle, den Gang und den Inhalt jener Erhebungen wenigstens in ungefähren Linien vorzuzeichnen. Eine Kommission, die aus Vertretern der verschiedenen Interessenkreise zusammengesetzt war, hat Vorschläge für die v o r l ä u f i g e n P r o b e o r h e b u n g e n festgestellt. Da wir die zwei Protokolle, in welchen diese Vorschläge enthalten sind, Ihren Kommissionen zur Einsicht zustellen, so brauchen wir hier nicht auf deren Einzelheiten einzutreten.

Wir heben nur einen Punkt heraus, dessen eingehendere Besprechung hier angezeigt ist. Im Nationalrate ist bei den Beratungen über die Gewerbezählung von einer Seite der Wunsch ausgesprochen worden, daß mit jener Zählung auch eine P r o d u k t i o n s s t a t i s t i k verbunden werde. Gewiß bestreitet niemand, daß es höchst wünschbar wäre, über die Mengen und den Geld-

272 wert der in den verschiedenen Erwerbsgebieten erzeugten Produkte zuverlässige Aufschlüsse zu besitzen. Die erwähnte Kommission hat aber trotz ihrer allseitigen Zustimmung zu diesem Satze die Ansicht ausgesprochen, daß wohl gewisse einzelne Fachverbändo im stände sein werden, brauchbare Angaben über die Gesamtproduktion ihres Gebietes zu beschaffen, wie dies namentlich bei einigen Textilbranchen ja jetzt schon geschehe ; daß aber derartige Erhebungen bei einer allgemeinen Gewerbezählung und Gewerbeenquete nicht durchführbar seien. Solche Fragen würden von einem großen Teile der Gewerbetreibenden, absichtlich und unabsichtlich (Steuerfurcht, verständnislose Berechnungen u. s. w.), so unrichtig beantwortet werden, daß die Ergebnisse jeglicher Brauchbarkeit ermangeln müßten (3. Protokoll, Seite 16 und 17). -- Auch uns erscheinen diese Befürchtungen als durchaus begründete und wir halten dafür, daß durch Fragen nach den Produktionswerten, Fragen, die gewiß von vielen als indiskrete aufgefaßt würden, die ganze übrige Erhebung schwer geschädigt werden könnte. Wollte man Erhebungen über den Gesamtwert unserer gewerblichen Produktion anstellen, so hätte man sich zuerst zu fragen, über welchen Wert, den Bruttowert oder den Nettowert? Wir sehen nicht ein, daß man mit bloßen Angaben über die Bruttowerte etwas Nützliches anfangen könnte ·-- Bruttowerte, bei denen z. B. in den Angaben des Kleiderkonfektionärs die Werte, die der Weber und der Spinner und der Knopfmacher u. s. w. schon für sich angegeben haben, noch einmal enthalten, und so die gleichen Werte zwei-, drei-, viermal gezählt -wären. Man hätte also notwendig nach den Nettowerten zu fragen. Für uns steht es aber außer Zweifel, daß ein ganz großer Teil der Gewerbetreibenden diese Frage selbst beim besten Willen nicht so zu beantworten wüßte, wie dies zur Ermöglichung sicherer Schlußfolgerungen erforderlich wäre. Indem wir in dieser Beziehung jetzt schon unsere Zustimmung zu den Ansichten der Kommission aussprechen, beabsichtigten wir im übrigen nicht, deren Vorschläge zu bestinimter Beschlußfassung, sondern bloß zu ungefährer Orientierung vorzulegen. Es wird bei Betrachtung dieser Vorschläge nicht übersehen werden dürfen, daß letztere eben erst die vorläufigen Probeerhebungen im Auge haben, bei denen eine gewisse Überladung der Erhebungsformulare
eher angehen mag. Wir wollen damit die Meinung aussprechen, daß die vorliegenden Formulare im allgemeinen als ein Maximum dessen zu betrachten sind, was für die definitiven Erhebungen in Frage kommen darf. Was den Zeitpunkt betrifft, den die Kommission für die Probeerhebungen vorschlägt -- März-April 1899

273 für die Probezählung, Frühherbst 1899 für die Probeenquete -- so erscheint uns derselbe als ein passender.

Art. 3. Obwohl die Arbeiten für die unmittelbaren Erhebungen zur Gewerbezählung durch deren Verbindung mit der Volkszählung ganz bedeutend vermindert werden, so liegt es doch außer Zweifel, daß auch so für jene Erhebungen immer noch ein großes Maß von Mühewalt und Kosten erforderlich sein wird. Dazu kommt der erschwerende Urnstand, daß dieser Mühewalt und diese Kosten sozusagen unmittelbar nach den großen Arbeiten für eine Volkszählung gefordert werden. Wir halten es unter diesen Umständen der guten Durchführung und dem Gelingen der Gewerbezählung für zuträglich und den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gegenüber auch für zulässig (Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die amtlichen statistischen Aufnahmen in der Schweiz, vom 23. Juli 1870), die Gemeinden für eine solche außerordentliche Inanspruchnahme angemessen zu entschädigen. Die genauere Festsetzung dieser Entschädigungen wird sich auf die Erfahrungen zu stützen haben, die auch hierüber durch die Probeerhebungen zu machen sind. Daß die für die Gewerbeenquete in Anspruch genommenen Privatpersonen ebenfalls vom Bunde zu entschädigen seien, wird kaum einem Zweifel unterliegen.

Art. 4 entspricht dem bisherigen Vorgehen in ähnlichen Verhältnissen.

Wir benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. November

1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ruffy.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

eine Gewerbezählung und eine Gewerbeenquete.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. November 1898, beschließt: Art. 1. Im Anschlüsse an die eidgenössische Volkszählung vom Dezember 1900 ist eine Gewerbezählung und zu ihrer Ergänzung eine Gewerbeenquete durchzuführen.

Diese Erhebungen haben sich auch auf die Hausindustrien, das Handelsgewerbe und die Landwirtschaft zu erstrecken, jedoch nicht auf die Forstwirtschaft; ebenso bleiben die Verkehrsgewerbe der Eisenbahnen und Dampfschiffe, der Post und des Telegraphen von denselben ausgeschlossen.

Art. 2. Der Inhalt und das Verfahren dieser Aufnahmen werden durch eine bundesrätliche Vollziehungsverordnung festgesetzt. Die Formulare sind vor ihrer endgültigen Feststellung durch Probeerhebungen zu prüfen.

275 Art. 3. Die Gemeinden werden für die von ihnen im besondern für die Gewerbezählung geforderten Arbeiten durch den Bund billig entschädigt, ebenso die bei der Gewerbeenquete in Anspruch genommenen Auskunftspersonen.

Die genauere Feststellung dieser Entschädigungen wird durch eine Vollziehungsverordnung erfolgen.

Art. 4. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine Gewerbezählung und eine Gewerbeenquete. (Vom 29. November 1898.)

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30.11.1898

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