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Kr einschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden betreffend die Eintragung ausländischer Gesellschaften in das Handelsregister.

(Vom 25. November 1898.)

Tit.

Es kommt häufig vor, daß Zweigniederlassungen von Handelsgesellschaften, die im Auslande ihren Hauptsitz haben, sich zur Eintragung in das schweizerische Handelsregister anmelden. Da sich solche Handelsgesellschaften nach dem am Orte ihrer Hauptniederlassung geltenden Rechte konstituieren und dieses Recht vom schweizerischen stets mehr oder weniger abweicht, sind Bedenken darüber geäußert worden, ob trotz dieser Abweichungen die in der Schweiz errichteten Filialen in das Handelsregister eingetragen werden können. Wir haben die Frage anlässlich eines uns neulich vorgelegten Specialfalles einer Prüfung unterzogen und sind zu folgendem Ergebnis gelangt.

Es wurden bisher Filialen von ausländischen Kollektiv-, Kommandit-, Aktien- und Kommanditaktien - Gesellschaften ins Handelsregister eingetragen, sofern sie am Orte ihrer Hauptniederlassung rechtsgültig bestanden. An dieser Praxis ist auch in Zukunft festzuhalten.

Hierfür spricht nicht nur der Umstand, daß unser Recht diese Gesellschaftsarten, wenn auch zum Teil in anderer rechtlicher Ausgestaltung, kennt, sondern auch die weitere Thatsache, daß ausländische Handelsgesellschaften nicht verhindert werden

309 können, in der Schweiz ihre Geschäfte zu betreiben ; doshalb liegt es im Interesse unseres Publikums, daß diese Gesellschaften unter den gleichen Bedingungen, wie die einheimischen Gesellschaften zur Eintragung in das schweizerische Handelsregister und dadurch zur Bekanntmachung der für Dritte wichtigen Thatsachen berechtigt und zugleich verpflichtet werden.

Diese Erwägung führt dazu, auch Filialen von auswärtigen Personenverbänden, die nach einem im schweizerischen Recht nicht anerkannten Typus gebildet sind, wie z. B. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung des deutschen Rechts, zur Eintragung ins Handelsregister zuzulassen und nötigenfalls zu verhalten. Hat die Gesellschaft ihren Hauptsitz im Auslande und ist sie nacli dortigem Recht gültig gebildet, so bleibt die Filiale in der Schweiz dem gleichen Rechte unterstellt; und wenn die Gesellschaft im übrigen zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassen ist, so hat sie der Handelsregisterführer, bei Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen, auf ihr Begehren oder voa Amtes wegen in das Handelsregister einzutragen, sofern nicht etwa eine absichtliche Umgehung des schweizerischen Gesetzes anzunehmen ist. Der Registerführer hat nicht weiter zu untersuchen, ob die ausländische Gesetzgebung, der die Gesellschaft unterstellt ist, mit der schweizerischen übereinstimmt oder nicht, bezw. ob die schweizerische Gesetzgebung Gesellschaften der betreffenden Art überhaupt kennt.

Die Frage, ob die juristische Gestaltung solcher ausländischen Gesellschaften, namentlich bezüglich der Haftung ihrer Mitglieder, zu Täuschungen des Publikums fuhren könnte, ist unter Vorbehalt der civilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit von der die Gewerbepolizei handhabenden kompetenten Behörde zu beurteilen. Mit dieser Behörde kann sich der Registerführer ins Einvernehmen setzen wenn er Grund hat, anzunehmen, daß die rechtliche Gestaltung der einzutragenden Gesellschaften eine Gefahr für den redlichen Geschäftsverkehr berge.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlaß die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Eidg. Justiz- und Poliseidepartement : Brenner.

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Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden betreffend die Eintragung ausländischer Gesellschaften in das Handelsregister. (Vom 25. November 1898.)

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Jahr

1898

Année Anno Band

5

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50

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.11.1898

Date Data Seite

308-309

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