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Bekanntmachungen von

Departementen uni ändern Verwaltungsstellen lei Bundes.

Bekanntmachung.

Das französische Justiz- und Kultus-Ministerium hat am 2. August 1884 folgende Weisung an die Generalprokuratoren Frankreichs, betreffend die F o r m a l i t ä t e n f ü r T r a u u n g e n von S c h w e i z e r n in F r a n k r e i c h , erlassen : ,,Der schweizerische Gesandte in Paris hat meine Aufmerksamkeit wiederholt auf die Formalitäten hingelenkt, deren Erfüllung die Maires bei Verehelichungen von Schweizern in Frankreich verlangen.

,,Einige Civilstandsbeamte, namentlich in Paris, nehmen die Trauung von Schweizern auf einfachen Vorweis ihres Geburtscheines und des Ausweises über ihre Nationalität vor. Andere Munizipalbeamte dagegen sollen für die Trauung bei Schweizern wie bei den Franzosen den Vorweis eines notarialischen elterlichen Konsenses oder die Todscheine der Eltern und bisweilen selbst der Großeltern verlangen.

,,Die erforderliche Fähigkeit zur Verehelichung beruht auf dem Personenrecht und wird durch die jeweilige Landesgesetzgebung geregelt. Nun wird, entgegen dem Civilgesetzbuch, durch das schweizerische Bundesgesetz vom 24. Dezember 1874 über die Ehe bestimmt, daß die Schweizer beiderlei Geschlechts, welche das 20. Altersjahr erfüllt haben, ohne Einwilligung ihrer Ascendenten oder Vormünder gültig sich verehelichen können.

,,Ich finde daher, daß keine ernstliche Veranlassung vorliegt, den Schweizern Formalitäten aufzuerlegen, welche die eidgenössische Gesetzgebung nicht kennt und die sie nicht zu erfüllen hätten, wenn sie sich in ihrem Heimatlande verheiraten würden.

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,,Demnach ersuche ich Sie, den Civilstandsbeamten mitzuteilen, daß sie die Trauung von Schweizern vornehmen dürfen, ohne die vorgängige Einwilligung der Eltern der verlobten Person oder ihre Todscheine zu verlangen ; unter der Bedingung, daß die betreffende Person einen ihr Alter konstatierenden Geburtschein und einen Ausweis über ihre Nationalität beibringe. Dieser Ausweis wird meistens in einem durch die schweizerische Gesandtschaft in Paris oder durch den nächsten schweizerischen Konsul ausgestellten, durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigten Certiflkate über die Nationalität der zu trauenden Person bestehen.

,,Im weitern erinnere ich Sie, daß die Schweizer zum Zwecke der Verehelichung keinen Ausweis in Bezug auf die Blilitärgesetze beizubringen haben.a Da diese bedeutenden Erleichterungen zum Teil in Vergessenheit geraten zu sein scheinen, so bringen wir dieselben auf Wunsch der schweizerischen Gesandtschaft in Paris hiermit in Erinnerung und ersuchen die kantonalen Aufsichtsbehörden über ' das Civilstandswesen, die sämtlichen Civilstandsbeamten mit entsprechenden Weisungen zu versehen, damit den Schweizern, die sich in Frankreich verehelichen wollen, künftig keine unnötigen und kostspieligen Bescheinigungen mehr zugesandt werden.

B e r n , den 6. April 1898.

Eidgenössisches Justiz- und Polizei-Departement:

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

Januar bis Ende Februar

1898.

251

1897.

356

März

242

218

+ 2 4

493

574

--

Januar bis Ende März

.

Zu- oder Abnahme.

-- 105

81

B e r n , den 12. April 1898.

(B.-B1. 1898, I, 893.)

Eidg. Auswanderungsbureau.

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Schweizerisches Bundesgericht.

Liquidation der Brienz-Rothhornbahn.

Den Gläubigern der B r i e n z - R o t h h o r n b a h n g e s e l l s c h a f t wird hiermit zur Kenntnis gebracht, daß die vom Bundesgericht angeordnete Liquidation über das Vermögen der genannten Bahngesellschaft nunmehr abgeschlossen ist und nach dem Ergebnis derselben die in die VII. Klasse aufgenommenen Forderungen (mit Inbegriff der Obligationäre) gänzlich zu Verlust kommen.

L a u s a n n e , den 7. April 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesgerichts, Der Präsident: Charles Soldan.

Der Gerichtsschreiber : Honegger.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. II.

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1898

Année Anno Band

2

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17

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.04.1898

Date Data Seite

875-877

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