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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Verteilung der Bundes- und kantonalen Beiträge an die schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande.

(Vom 27. Dezember

1898)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen eine Zusammenstellung *) zu übermitteln, der Sie entnehmen wollen, wie die den schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande vom Bund und von den Kantonen gewährten Jahresbeiträge für das Jahr 1898 verteilt worden sind.

Diese nach dem vorjährigen Schema aufgestellte Tabelle giebt das Vermögen, die Einnahmen, die freiwilligen Beiträge, die gewährten Unterstützungen und die Verwaltungs- und sonstigen Kosten an. Die schweizerischen Asyle oder Homes und die vom Bunde und von den Kantonen unterstützten ausländischen Asyle und Spitäler, welche auch Schweizer aufnehmen und verpflegen, erscheinen getrennt aufgeführt.

Der Kanton Bern hat dieses Jahr seinen Beitrag um Fr. 2500 und der Kanton Waadt um Fr. 200 erhöht, so daß sich die Gesamtsumme der kantonalen Beiträge für 1898 auf Fr. 27,520 (im Vorjahr Fr. 24,820) beläuft.

Aus der Liste fallen fortan weg : Besançon: Société helvétique de secours mutuels et de bienfaisance, weil diese Gesellschaft ihre bisherige ,,Unterstützungskasse" aufgehoben hat.

*) Siehe Beilage ,,Etat des sociétés suisses de bienfaisance en pays étrangers et tableau de répartition des subsides en 1898" zur heutigen Nummer des Bundesblattes.

617 Buenos-Air es : Société de secours mutuels Helvetia, weil sie ausschließlich auf Gegenseitigkeit gegründet ist.

Als neu erscheinen zum erstenmal auf der Liste: Besançon: Société suisse de bienfaisance ,,La Philhelvétique".

Bremen: Schweizerischer Hülfsverein ,,Ruth".

Galatz : Schweizerverein.

Marteau: Société suisse de bienfaisance.

Rostoff: Société suisse de bienfaisance.

Toulon: Association des fils de THelvétie.

Ferner wird zum erstenmal unterstützt: San Remo : Maison hospitalière (Mägdeheim).

Auch dieses Jahr haben, wie früher, auf einen Beitrag zu gunsten finanziell weniger gut gestellter Gesellschaften verzichtet: BaMa : Société suisse de bienfaisance, Barletta : (Italien) : Schweizerverein, Bucarest: (Roumanie): Société suisse de Bucarest, Cognac : (France) : Société suisse de secours, Leipzig : Schweizer-Gesellschaft, Madrid: Société suisse de bienfaisance, Manscliester : Schweizer Hülfsverein, Marienburg (Westpreusen) : Schweizerverein, Mailand: Società svizzera di beneficenza, München: Schweizerverein ,,Alpenrösli"".

Auf einen Beitrag haben ebenfalls verzichtet : G-alate : Schweizerverein, Toulon: Association des fils de FHelvótie.

Im ganzen 125 10 17

enthält die diesjährige Tabelle : Hülfsvereine (4 mehr als im Vorjahr), schweizerische Asyle, ausländische Asyle und Spitäler (l mehr als im Vorjahr), zusammen 152 Vereine und Anstalten (gegen 147 im Vorjahr).

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. V.

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618 Das G e s a m t v e r m ö g e n der Hülfsvereine betrug anfangs des Jahres 1898 Das Vermögen der schweizerischen Asyle

Fr. 1,663,459. 71 ,, 762,849. 72

Total

Fr. 2,426,309. 43

Die G e s a m t a u s g a b e n der Hülfsvereine für wohlthätige Zwecke (mit Ausschluß der Verwaltungskosten) betragen p r o 1897 . . . . F r . 222,384.01 und diejenigen der schweizerischen Asyle . . ,, 189,458. 22 Total

Fr. 411,842.23

Die vor zwei Jahren eingeführten Rechnungsformulare, die sich als zweckmäßig erwiesen haben, werden beibehalten und den schweizerischen Hülfsgesellschaften, den Asylen oder Homes und den unterstützter) ausländischen Anstalten zur Verfügung gestellt.

Indem wir Ihnen für alles, was Sie für unsere Hülfsgesellschaften und Asyle im Auslande thun, namens derselben bestens danken, bitten wir Sie, ihrer auch fernerhin hülfroich gedenken zu wollen.

Zugleich ergreifen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 27. Dezember

1898.

Irn Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Frist zur Einreichung von Entschädigungsforderungen für die Bekämpfung abgelaufener Epidemien im Jahre 1898.

(Vom 27. Dezember 1898.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1886, betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien, und in Anwendung von Art. 13, Alinea 2, des auf dasselbe sich gründenden Reglements vom 4. November 1887, betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden zur Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien (A. S. n. F. X, 353), haben wir heute als Zeitpunkt, bis zu welchem Entschädigungsforderungen an den Bund für die im Jahre 1898 erlaufenen Kosten der Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien eingereicht werden sollen, den 20. Januar 1899 bestimmt.

Indem wir Ihnen hiervon Kenntnis geben, sehen wir uns in der Lage, zu bemerken, daß Eingaben, welche n a c h diesem Termin einlangen sollten, unberücksichtigt bleiben müßten.

Im übrigen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 27. Dezember 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

-Ï3-0-S5-

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Verteilung der Bundes- und kantonalen Beiträge an die schweizerischen Hülfsgesellschaften im Auslande. (Vom 27. Dezember 1898)

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28.12.1898

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