537

# S T #

Vertrag zwischen

der Schweiz und Frankreich betreffend die Auswechslung von Poststücken (colis postaux) bis zum Gewichte von 10 kg.

(Vom 15. November 1898.)

Der schweizerische Bundesrat und die Regierung der französischen Republik haben, indem sie von dem den ver. tragschließenden Teilen in Art. 17 des in Wien am 4. Juli 1891 unterzeichneten Vertrages eingeräumten Rechte, im Hinblick auf eine Verbesserung des Poststückdienstes Specialverträg'e abzuschließen, Gebrauch machen, folgendes beschlossen : Art. 1. Der Höchstbetrag des Gewichtes, welches Poststücke, die zwischen der Schweiz und Frankreich ausgewechselt werden, erreichen dürfen, wird von fünf auf zehn Kilogramm (von 5 kg. auf 10 kg.) erhöht.

Art. 2. Jedes Poststück, welches mehr als fünf Kilogramm (5 kg.) wiegt, ohne zehn Kilogramm (10 kg.) zu übersteigen und das vom Festland Frankreichs nach der Schweiz oder umgekehrt bestimmt ist, unterliegt zu Lasten des Versenders einer Transporttaxe von einem Franken

538

und fünfzig Centimen (Fr. 1,50), welche sich wie folgt zusammensetzt : siebenzig Centimen (Fr. 0,70) als schweizerischer Anteil und achtzig Centimen (Fr. 0,80) als französischer Anteil.

Art. 3. Der schweizerische Anteil von siebenzig Centimen (Fr. 0,70) für jedes Poststück im Gewichte von fünf bis zehn Kilogramm (5 bis 10 kg.), welches von auswärts im Wege über Frankreich nach der Schweiz versandt wird, verbleibt gleichfalls der Schweiz.

Der französische Anteil von achtzig Centimen (Fr. 0,80) für jedes Poststück im gleichen Gewichte, welches von einem fremden Lande auf dem Wege durch die Schweiz nach Frankreich versandt wird, verbleibt gleichfalls Frankreich.

Art. 4. Die Transitgebühr für jedes Poststück im Transit durch die Schweiz und im Gewichte von fünf bis zehn Kilogramm (5 bis 10 kg.) nach einem Lande, für welches die Schweiz Frankreich gegenüber als Vermittlungsland dient, beträgt siebenzig Centimen (Fr. 0,70).

Die Transitgebühr für jedes Poststück im Transit durch das Festland Frankreichs und von gleichem Gewichte nach einem Lande, für welches Frankreich der Schweiz gegenüber als Vermittlungsland dient, beträgt achtzig Centimen (Fr. 0,80).

Art. 5. Der Höchstbetrag der Entschädigung für den Verlust, die Spoliation oder die Beschädigung eines Poststückes von fünf bis zehn Kilogramm (5 bis 10 kg.) und ohne Wertangabe wird auf vierzig Franken (Fr. 40) festgesetzt.

Art. 6. Sobald Frankreich in der Lage sein wird, Poststücke von fünf bis zehn Kilogramm (5 bis 10 kg.) nach

539

Korsika, Algerien, Tunesien, den französischen Kolonien und Besitzungen, sowie nach ändern überseeischen Ländern versenden zu können, wird die französische Postverwaltung der schweizerischen Postverwaltung die Bedingungen bekannt geben, zu welchen die letztere Verwaltung der ersteren Poststücke von gleichem Gewicht und nach denselben Bestimmungen übermitteln kann.

Art. 7. Auf die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Poststücke finden, insofern sie nicht durch solche des gegenwärtigen Vertrages abgeändert werden, alle diejenigen Bestimmungen der internationalen Übereinkommen Anwendung, welche gegenwärtig im Verkehr zwischen der Schweiz und Frankreich für Poststücke bis zum Gewichte von fünf Kilogramm (5 kg.) maßgebend sind.

Art. 8. Die Verwaltungen der beiden vertragschließenden Länder werden diejenigen Bureaux und Ortschaften bezeichnen, welche sie für den internationalen Austausch von Poststücken von fünf bis zehn Kilogramm (5 bis 10 kg.)

ermächtigt haben ; sie werden ferner die Art der Übergabe dieser Stücke bestimmen und alle weiteren für die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages notwendigen Maßnahmen vereinbaren.

Art. 9. Der gegenwärtige Vertrag wird an demjenigen Tage in Kraft treten, auf welchen sich die Postverwaltungen der beiden Länder geeinigt haben werden, nachdem diesfalls die öffentlichen Bekanntmachungen gemäß den besonderen Gesetzen der beiden Staaten stattgefunden haben.

Er verbleibt so lange in Kraft, bis einer der vertragschließenden Teile dem ändern seine Absicht, den Vertrag zu künden, bekannt gegeben hat, was ein Jahr zum voraus stattfinden muß.

540 Art. 10. Der gegenwärtige Vertrag ist zu genehmigen, und es sind die Genehmigungen sobald als möglich auszutauschen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, nämlich : Herr Lardy, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft beim Präsidenten der französischen Republik, und Herr Delcassé, Abgeordneter und Minister der auswärtigen Angelegenheiten der französischen ßepublik, zu diesem Behufe gehörig bevollmächtigt, den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung in Paris, am 15. November 1898.

(L. S.)

(L. S.)

~!=3-i-S

(Big.) Lardy..

CSigO Delcassé.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Auswechslung von Poststücken (colis postaux) bis zum Gewichte von 10 kg. (Vom 15. November 1898.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1898

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.12.1898

Date Data Seite

537-540

Page Pagina Ref. No

10 018 588

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.