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Die Selbstversorgung mit Auflesähren.

(Mitgeteilt von der Inlandgetreidestelle.)

Die Mitteilung der Inlandgetreidestelle betreffend das Verbot von An- und Verkauf von Auflesähren findet vielfach eine irrtümliche Auslegung. Die Verwendung der Auflesähren zur Selbstversorgung ist gewährleistet und wird gewünscht. Verboten ist aber der freihändige An- und Verkauf der Auflesähren. Wünschen die Ährenleser das Getreide zu verkaufen, so darf dies nur an die Lebensmittelämter der Gemeinden oder an die kommunalen Brotkartenstellen gegen Bezahlung zur Abgabe an die Inlandgetreidestelle erfolgen. Diese Ordnung ist unbedingt erforderlich angesichts der Bemühungen, welche von mancher Seite gemacht werden, um in den Besitz von nicht rationiertem Getreide und Mehl zu gelangen. Würde diese Ordnung nicht getroffen, so wären die Behörden bei der Verfolgung von Übertretungen der Rationierung oft machtlos, indem sie vielfach der Ausrede begegnen würden, dass es sich um Getreide oder Mehl von Auflesähren handle.

In bezug auf die Anrechnung der Selbstversorgung mit Auflesgetreide beim Brotkartenbezug wird durch das Militärdepartement bestimmt, dass eine Anrechnung nicht stattfinden soll, in Anbetracht, dass es sich meist um ärmere und kinderreiche Familien handelt.

# S T #

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Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Gipserarbeiten zum Hauptgebäude der eidg. landwirtschaftlichen Versuchsanstalt in Montagibert b. Lausanne wird Konkurrenz eröffnet. Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind im Bureau der eidg. Bauinspektion in Lausanne, Avenue Dapples 20, aufgelegt.

Übernahmsofferten sind verschlossen unter der Aufschrift: ,,Angebot für Versuchsanstalt Montagibert" bis und mit dem 24. August 1918 franko einzureichen an die Schweizerische Baudirektion.

B e r n , den 10. August 1918.

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Jahr

1918

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34

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21.08.1918

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392-392

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