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1913 (E. A. S. XXIX, 125) abgeänderte Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Zürich nach Höngg wird neuerdings wie folgt abgeändert : 1. Die Bestimmung in Art. 16, Absatz l, erhält folgende Fassung: ,,Für die Beförderung von Personen darf eine Taxe von 20 Rappen für den ersten und von 10 Rappen für jeden folgenden Kilometer der Bahnlänge bezogen werden."

2. Art. 16, Absatz 3, erhält folgende Fassung: ,,Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzüge dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1919 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Freundschaftsvertrag mit China vom 13. Juni 1918.

(Vom 7. Dezember 1918.)

Der Freundschaftsvertrag mit China, der in unserm Namen von Herrn von Salis, schweizerischer Minister in Japan, unterzeichnet wurde, bezweckt, uns in China eine gewisse Anzahl von Vorteilen zu sichern, die die meisten Nationen bereits genossen, die wir aber entbehrten, weil wir uns bis jetzt damit begnügten, unsere Landsleute unter den Schutz der Grossmächte zu stellen. Der vorliegende Vertrag kann gewissermassen als eine Vorarbeit angesehen werden, die in einem zu bestimmenden Zeitpunkt durch einen ausführlichem Niederlassungs- und Handelsvertrag ergänzt werden soll.

655 Artikel 2 gewährt unsern diplomatischen Agenten und Konsularbeamten die gleichen Rechte, Vorrechte, Begünstigungen, Immunitäten und Freiheiten, wie sie gegenüber Vertretern der meistbegünstigten Nation angewandt werden. Die Textstelle, laut welcher Handeltreibende nur Honorarkonsuln sein können, ist eine neue Verfügung, die die Schweiz in ihre Konsularverträge gewöhnlich nicht aufnimmt. Hier aber rechtfertigt sie sich infolge der ausserordentlichen Vorrechte und Funktionen ganz besonderer Natur, die in China die Berufskonsuln auszeichnen. Diese Funktionen erfordern ganz spezielle Kenntnisse und Vollmachten, so dass wir sie für unsere handeltreibenden Konsuln nicht beanspruchen dürfen. Die chinesische Regierung hat übrigens erklärt, dass ein Handeltreibender, der auf die Ausübung seines Berufes verzichtet, zum Berufskonsul ernannt werden könne und Anspruch auf alle diesem Titel zukommenden Vorrechte habe.

Die dem Vertrage beigefügte Erklärung vereinbart ausdrücklich die Gewährung der Konsularjurisdiktion an unsere Konsuln, wie sie den meistbegünstigten Mächten zuteil wird. Wir verpflichten uns, auf diese Jurisdiktion zu verzichten, falls die ändern sie geniessenden Mächte, infolge einer Abänderung der chinesischen Gesetze, sie fallen lassen würden.

Die Erklärung bestimmt zudem, dass bis zum Abschlüsse eines Niederlassungs- und Handelsvertrages die schweizerischen und chinesischen Staatsangehörigen in jeder Beziehung die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen sollen, wie sie gegenüber der meistbegünstigten Nation angewandt werden. Die chinesische Regierung hat in genauerer Ausführung des vorliegenden Textes erklärt, dass unter den Vorrechten und Immunitäten auch die Handelsrechte mit einbegriffen sind.

Da China ein Land von unermesslicher Ausdehnung ist, so würde die Ausübung der Konsularjurisdiktion durch unsere Konsuln die Entsendung einer sehr grossen Anzahl von Konsuln in dieses Land erfordern. Dies liegt aber vorläufig nicht in unserer Absicht. Unter diesen Umständen ist es notwendig, dass unsere Landsleute auch weiterhin der Konsularjurisdiktion der Grossmächte, unter deren 8chutz sie bisher standen, teilhaftig werden, wenigstens bis zur erfolgten Wahl unserer Konsulat-Vertreter, sowie in den Fällen, wo diese an der Ausübung ihrer Funktionen verhindert sein könnten, und endlich in
den Gegenden, wo wir durch keinen Berufskonsul vertreten sind. Zur Regelung dieses Zustandes hat die chinesische Regierung ihren Vertreter in Tokio ermächtigt, uns die in der Note vom 13. Januar 1918 dem Vertrage beigelegte Erklärung abzugeben.

656 Wir empfehlen Ihnen, den Freundschaftsvertrag zwischen der Schweiz und China zu ratifizieren und stellen den Antrag, dem beiliegenden Beschlussentwurf die Genehmigung zu erteilen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 7. Dezember

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmanu.

(Entwurf.)

Bumlesratslieschluss betreffend

die Ratifikation des am 13. Juni 1918 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik China abgeschlossenen Handelsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesratos vom 7. Dezember

1918, b e s c h l i e s s t: Art. 1. Der zwischen der Schweiz und der Republik China abgeschlossene Freundschaftsvertrag wird hiermit genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Freundschaftsvertrag mit China vom 13. Juni 1918. (Vom 7. Dezember 1918.)

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1918

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18.12.1918

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