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Bekanntmachungen von

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Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Sammlung und Verwertung von Maikäfern.

(Vom 26. März 1918.)

Hochgeachtete Herren!

Wir übermitteln Ihnen beigelegt eine Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 25. März 1918 betreffend die Sammlung und Verwertung der Maikäfer.

Die Notwendigkeit, die Produktion von Lebensmitteln auf jede Weise zu sichern, legt uns die Pflicht auf, von Bundes wegen dafür zu sorgen, dass dem Auftreten von Schädlingen so viel wie möglich vorgebeugt wird. Einheitliche Massnahmen gegen Schädigung der Kulturen durch Maikäfer und Engerlinge erscheinen aber auch noch aus zwei besondern Gründen geboten.

Wir stehen heute vor einem sogenannten Bernerflugjahr, d. h.

vor demjenigen Flugjahr, das in der Schweiz das grösste Gebiet umfasst. Nach Zusammenstellungen umfassen die drei verschiedenen Maikäferflugjahre an Gebieten, die starkem Maikäferschaden unterworfen sind, ungefähr folgende Flächen: Bernerflugjahr (1915, 1918, 1921 etc.) . . . 8000km 2 Urnerflugjahr (1916, 1919, 1922 etc.) . . . 6000 ,, Baslerflugjahr (1917, 1920, 1923 etc.) . . . . 1500 ,, Das Bernerflugjahr umfasst im besondern das Gebiet des Bündnerrheintales und einzelne seiner Nebentäler (z. B. das Prätigau bis zum Buchenertobel), das St. Gallerrheintal bis hinunter nach Rheineck, das Seez- und das Lintal einschliesslich den ganzen Kanton Glarus, einen grossen Teil des Kantons Zürich, den Kanton Schaffhausen und einen Teil von Appenzell, die Westhälfte des Thurgaus. sowie die östlichen Gebiete des Aargaus, das Habsburgeramt des Kantons Luzern. den Kanton Zug und Teile des

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Kantons Schwyz. Ferner den grössten Teil des Kantons Bern mit Ausschluss eines Teils des Oberaargaus und des Jura, die Westhälfte von Solothurn, sowie die Kantone Freiburg, Waadt (mit Ausnahme des Rhonetals), Neuenburg und Genf.

Einheitliche eidgenössische Vorschriften erscheinen sodann auch notwendig, weil die Arbeit der Kantone in den Grenzgebieten ohne durchgreifenden Erfolg bleiben muss, wenn anstossende Kantone nicht in gleicher Weise vorgehen.

Der Wunsch, dass einheitliche Vorschriften von Bundes wegen erlassen werden, ist denn auch schon wiederholt von verschiedenen Kantonen geäussert worden. Diesem Wunsche ist auch das am 25. April 1870 von den Kantonen Zürich, Luzern, Schwyz, Zug, St. Gallen, Graubünden und Aargau abgeschlossene Konkordat für gemeinsame Massregeln zur Vertilgung der Maikäfer und Engerlinge entsprungen, ein Konkordat, das heute noch zu Kraft besteht und durch die vorliegende Verfügung nicht berührt wird. Überhaupt soll durch diese Verfügung die Tätigkeit der Kantone auf diesem Gebiete in keiner Weise gestört, sondern im Gegenteil ergänzt und unterstützt werden. Sie schliesst sich denn auch soviel wie möglich an die bestehenden kantonalen Verordnungen an und die Organisation der Sammlung der Maikäfer stellt auf die Tätigkeit der Gemeinden ab.

Vorschriften betreffend das Sammeln der Maikäfer müssen den ausführenden Organen einen gewissen Spielraum lassen. Die kantonalen Aufsichtsorgane müssen von vornherein Gebiete, in denen die Maikäfer erfahrungsgemäss nur in schwachem Masse oder gar nicht auftreten, entlasten können. Es wird sich deshalb empfehlen, Kulturland an sonnseitigen Hängen, das mehr als 1000 m, und schattseitiges, das mehr als 800 m über Meer gelegen ist, von vornherein von der Sammelpflicht zu entbinden. Ausserdem treten die Maikäfer nicht in jedem Flugjahre in gleich starkem Masse auf, und es sieht deshalb die Verfügung vor, dass die Kantone auf Gesuch der Gemeinden das Pflichtmass bei schwachem Auftreten herabsetzen oder das Sammeln ganz einstellen lassen können. Umgekehrt besteht aber für die Kantone die Verpflichtung, bei starkem Auftreten der Maikäfer das Pflichtmass sofort zu erhöhen und die betreffenden Gemeinden zu gesteigerter Sammeltätigkeit anzuhalten.

Dessenungeachtet erwies sich die Festsetzung eines bestimmten Pflichtmasses, das als allgemeine Norm zu gelten hat, als notwendig, namentlich um die Mindestmenge, für deren Ablieferung der Bund keine Beiträge verabfolgt, für das ganze Land ein-

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heitlich festzulegen. Dieses Mindestpflichtmass ist auf 4 Liter ·auf die Hektar landwirtschaftlich benützten Bodens (also mit Ausschluss der forstwirtschaftlich benützten und der unproduktiven Gebiete) festgesetzt. Die Grundlage dafür bietet die schweizerische Arealstatistik vom 1. Juli 1912, die seinerzeit den Kantonen und allen Gemeinden zugestellt worden ist. Aus diesem Mass ist lediglich die Gesamtsammelpflicht der Gemeinden ·zu berechnen. Es wird dann Sache der Gemeinden sein, diese Gesamtsammelpflicht auf die einzelnen Grundbesitzer, sowie auf die Pächter und Nutzniesser von Land in gerechter Weise zu verteilen. Die Verteilung kann, nach besonderer Anleitung der Kantone, auch nur auf das Acker- und Wiesland mit Ausschluss der Rebberge und Weiden oder mit Einschluss von Laubholzund Lärchenwald erfolgen. In diesem Falle ist die Anlegung eines Katasters zu empfehlen.

Wir möchten Ihnen aber auch zur Erwägung geben, ob nicht die landwirtschaftliche Bevölkerung von der Sammelpflicht nach Möglichkeit zu entlasten und die Schuljugend in den Dienst ·dieser Schädlingsbekämpfung zu stellen sei. Es wird in diesem Falle besondere Rücksicht darauf zu nehmen sein, dass kein namhafter Kulturschaden beim Sammeln entsteht. Aller Nachdruck ist darauf zu legen, dass die Sammlung in der ersten und zweiten Woche, solange die Käfer noch nicht an die Eierablage gegangen sind, möglichst gefördert werde. Es ist deshalb auch zu empfehlen, die Sammelprämien für die ersten zwei Flugwochen höher anzusetzen, als für die spätem.

Besonderes Gewicht legen wir sodann auf die Verwertung 'der Maikäfer. Die heutige Lage unseres Landes verlangt, dass alle Stoffe, die zur Verfügung stehen, in richtiger Weise ausgenützt werden. Da nun erfahrungsgemäss und nach dem Ergebnis chemischer Untersuchungen die Maikäfer. ein sehr nahrhaftes, «iweissreiches Futtermittel bilden, müssen sie in erster Linie als solches Verwertung finden, eventuell nach vorheriger Extraktion .des Fettes, das sie enthalten.

Den Gemeinden soll freigestellt sein, die gesammelten Käfer entweder selbst zur Fütterung zu verwenden oder sie gegen die 'in Art. 1.2 der Verfügung festgesetzte Entschädigung den vom Bunde bezeichneten Verwertungsanstalten abzuliefern. Entschliessen sie sich für die eigene Verwertung, so sind sie für eine richtige Ausnützung des gesammelten Materials verantwortlich. Wir bitten Sie, darüber zu wachen, dass in keinem Falle die Käfer unbenutzt vernichtet werden.

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Als Verwertungsanstalten sind bezeichnet worden : 1. für den Kanton Graubünden und das St. gallische Rheintal^ sowie das Seeztal: die Rhätische Aktienbrauerei Chur; 2. für die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, das st. gallische Gasterland, Zug, Schaffhausen, Appenzell und Thurgau : das Extraktionswerk Geistlich Söhne in Schlieren; 3. für die Kantone Bern, Luzern, Solothurn und Aargau: die Extraktionswerke Dätwyler in Zofingen; 4. für die Kantone Freiburg, Waadt, Neuenburg und Genf: die Düngerfabrik Freiburg.

Anderweitige Veräusserung der Käfer ist untersagt, da wir Wert darauf legen, diesen Futterstoff von vornherein der Spekulation zu entziehen.

Um die Tätigkeit der Kantone auf diesem Gebiete möglichst anzuregen und zu unterstützen, haben wir Bundesbeiträge an freiwillige Sammlungen, die über das in Art. 4 festgesetzte Pflichtmass hinausgehen, festgesetzt. Es entspricht auch dies einem schon wiederholt geäusserten Wunsch der Kantone, und wir dürfen umsomehr hoffen, dass sie sich nun der Sammlung der Maikäfer mit aller Tatkraft annehmen. Die Abrechnungen mit Belegen über die von Kanton und Gemeinden ausbezahlten Prämien sind uns mit dem Bericht über das Ergebnis der Sammlung bis spätestens u am 15. August 1918 einzusenden.

o Schweiz. Volkswirtschaftsdepartement : Schultliess.

Dörrung von Obst, Gemüse und ändern Produkten.

(Mitgeteilt von der Warenabteilung des schweizerischen "Volkswirtschaftsdepartements.)

Die Unsicherheit der Versorgung mit Nahrungsmitteln für den kommenden Winter zwingt schon jetzt zu Versorgungsmassnahmen in allen Produktionszweigen unseres Landes. Insbesondere ist dafür zu sorgen, dass das Dörren von Obst, Gemüse und ändern Produkten rationell durchgeführt und dass hernach Dörrgut zu normalen Preisen gleichmassig nach den vorhandenen Bedürfnissen verteilt wird. Die während der letzten Dörrsaison gemachten Erfahrungen aller Art sollen dabei in nützlicher Weise verwertet werden.

SOS

Zur Besprechung dieser für die Ernährung des Landes wichtigen Fragen versammelte sich am 20. März in Bern unter dem Vorsitze des Vorstehers der Warenabteilung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements eine hierfür bestimmte Kommission.

Es wurde von derselben besonders die Notwendigkeit rechtzeitigzu ergreifender Massnahmen in oben erwähntem Sinne hervorgehoben. Die Kommission gab ferner der Meinung Ausdruck, dass die vorhandenen Grossdörranlagen in der Schweiz den Bedürfnissen des Landes vollkommen genügten und dass weitere Einrichtungen dieser Art nicht mehr erstellt werden sollten.

Dagegen sei zu begrüssen, wenn sich neuerdings möglichst viele Familien und Produzenten für das Dörren ihrer eigenen Produkte,, resp. den eigenen Verbrauch rechtzeitig einrichteten.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Lieferung von Uniformtüchern.

Die Zollverwaltung ist im Falle, über die Lieferung nachfolgend bezeichneter Tücher für Grenzwächter- und Zollaufseheruniformen für das Jahr 1919 Konkurrenz zu eröffnen: Bedarf m

Breite Minimal- Festgesetzter innert den gewicht Preis .

Leisten per Meter per Meter cm g Fr.

3500 Manteltuch, dunkelblaumeliert... 140 760 26. 70 3300 Waffenrocktuch, dunkel-dunkelblaumeliert 140 760 27. 20 3700 Hosentuch, Diagonal, dunkelblaumeliert 140 830 30. 15 2200 Sommerstoff (Loden), dunkel - dunkelblaumeliert, für Sommerblusen . . 140 450 14. 40 Waffenrock- und Manteltuch mit Strich.

Die abzuliefernden Tücher müssen den bei der Oberzolldirektion deponierten Normalmustern entsprechen und unterliegen der vorschriftsgemässen Kontrolle.

Stoffmuster, sowie gedruckte Lieferungsbedingungen können bei der Oberzolldirektion in Bern bezogen werden.

Schweizerische Fabrikanten, die an dieser Konkurrenz sich beteiligen wollen, haben ihre Offerten verschlossen und mit der Aufschrift: ,,Angebot für Grenzwächter- und Zollaufsehertücher" versehen bis und mit dem 19. April 1918 an die Oberzolldirektion einzureichen.

Bern, den 28. März 1918.

(3.)..

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1918

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14

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03.04.1918

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