731 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 23. Juli 1918.)

Eine Zuwendung von Seite der Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft Neuhausen im Betrage von Fr. 500,000 zuhanden der Eidg. Technischen Hochschule wird- im Sinne des Art. 37 des Bundesgesetzes vom 7. Februar 1854 über die Errichtung einer eidg. polytechnischen Schule angenommen.

Die Summe hat unter der Bezeichnung ,,Aluminium-Fonds Neuhausen" eine Stiftung zu bilden und zur Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiete der angewandten Elektrizität, insbesondere der Elektrochemie und Elektrometallurgie, zu dienen. Vorzugsweise sind Studien zu unterstützen, die für die schweizerische Volkswirtschaft besonderes Interesse bieten.

Der Stifterin wird für die hochherzige Zuwendung der Dank des Bundesrates ausgesprochen werden.

Dem Kanton Zürich wird an die zu Fr. 125,000 veranschlagten Kosten der Verbauung der Surb in den Gemeinden Schöffiisdorf, Oberweningen, Sehleinikon und Niederweningen ein Bundesbeitrag von 35 °/o oder höchstens Fr. 43,750 zugesichert.

Der schweizerischen Damen-Turn-Vereinigung wird der für nächstes Jahr nachgesuchte Bundesbeitrag von Fr, 1600 gewährt.

Das Aufgebot folgender, durch Bundesratsbeschluss 24. Juni 1918 auf den 5. August einberufenen Truppen auf unbestimmte Zeit verschoben : Div.-Stab 2.

I.-Br. 4, Stab.

I.-R. 7, Stab und Bat. 14, 15, 16 und Mitr.-Kpn. I, II, I.-R. 8, Stab und Bat. 18, 19, 20 und Mitr.-Kpn. I, II, Art.-R. 3, Stab.

F.-Art.-Abt. 6, Stab und Bttrn. 10, 11, 12.

Hb.-Abt. 26, Stab und Bttr. 76.

Sap.-Kpn. III/2 und IV/2.

vom wird

HI/7.

III/8.

(Vom 24. Juli 1918.)

Der Mieterschutzverordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juni 1918 wird mit einigen Abänderungen die Genehmigung erteilt.

Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. III.

50

732

(Vom 25. Juli 1918.)

Den Mieterschutzverordnungen der Gemeinden Wädenswil,, Rüti und Töss (Zürich), Zollikofen (Bern), Tavânnes (Bern) und Murten wird die Genehmigung erteilt.

(Vom 26. Juli 1918.)

Dem Kanton Freiburg werden an die zu Fr. 19,835 veranschlagten Kosten der Aufforstung Pürrena am Schwarzsee nachgenannte Bundesbeiträge zugesichert: 60 °/o der Kosten der Aufforstung und Entwässerung von Fr. 16,575 Fr. 9,945 50 °/o der Kosten des Terrainverbaues, der Einzäunung Fr. 3260 ,, 1,630 Entschädigung für den durch die Aufforstung erwachsenden Ertragsausfall der Weide . . . . ,, 80fr Zusammen

Fr. 12,375

In das Militär-Kassationsgericht werden gewählt: Als Richter : Oberst Bolli, von Schaff hausen, bisher I. Suppléant des genannten Gerichtes; als Suppléant: Justiz-Major Huber, Max, von Ossingen; als Präsident des Militär-Kassationsgerichtes: Oberst GabuzziT Stefano, von Bellinzona, bisher Richter des genannten Gerichtes..

An das Oltener Aktionskomitee (Präsident Herr Nationalrat Grimm, zurzeit Hotel Baslerhof in Basel) wird folgendes Schreibert gerichtet : Der Bundesrat hat sich heute mit der Eingabe des Oltener Aktionskomitees vom 22. Juli beschäftigt und uns beauftragt, auf deren Postulate zu antworten wie folgt: Zu l : Der Bundesrat bedauert, dem Ansuchen um Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 12. Juli 1918 betreffend Massnahmen der Kantonsregierungen zur Aufrechthaltung von Ruhe und Ordnung nicht entsprechen zu können. Dieser Beschluss ordnet keine Massnahmen an ; er überträgt lediglich den Kantonen die Kompetenz, im Interesse der Aufrechthaltung von Ruhe und Ordnung gewisse Vorkehren zu treffen. Der Bundesrat hält dafür, dass angesichts der gegenwärtigen gefährlichen Lage des Landes inmitten der kriegführenden Nachbarstaaten dieser Beschluss notwendig war; er gibt sich aber der bestimmtesten Hoffnung hin, dass auch in Zukunft ernstliche Störungen der Ruhe nicht vor-

733

kommen werden, und dass somit der in Frage stehende Beschluss überhaupt nicht zur Anwendung gelangen wird.

Zu 2 : Der Bundesratsbeschluss über die Zurückweisung fremder Deserteure und Refraktäre wurde in Übereinstimmung mit ausdrücklichen "Willensäusserungen des Parlaments erlassen.

Der Bundesrat glaubt sich daher schon deshalb nicht befugt, zurzeit auf diesen Gegenstand zurückzukommen ; dagegen sind die ausführenden Organe angewiesen, im Interesse der Menschlichkeit in der Handhabung der zulässigen Ausnahmen weitherzig vorzugehen.

Zu 3 : Der Bundesrat hat sich bereits im Grundsatz für die Schaffung einer Organisation ausgesprochen, in der die sämtlichen E r n ä h r u n g s d i e n s t e vereinigt werden. Die Durchführung stösst jedoch auf sehr grosse Schwierigkeiten, indem es bis jetzt nicht gelungen ist, eine für die Leitung dieser Organisation passende Persönlichkeit zu gewinnen. Anlässlich der Durchführung dieser Organisation wird die Frage zu prüfen sein, ob ein Beirat einzuführen ist. Geschieht dies, so wird sicherlich die Arbeiterschaft in der bezüglichen Kommission ihre Vertretung erhalten.

Wir möchten nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass jetzt schon eine ganze Reihe von Kommissionen bestehen, die den verschiedenen Ernährungsdiensten zugeteilt sind, so die Kommission für die Schlachtviehversorgungsanstalt, die Kartoffelkommission, die Obstkommission und schliesslich die Notstandskommission.

In allen diesen Kommissionen hat die Arbeiterschaft ihre Vertretung, am weitgehendsten. ist ihr eine solche eingeräumt in der Notstandskommission, die dem Fürsorgeamt zugeteilt ist. Es ist daraus ersichtlich, dass der Bundesrat es als selbstverständlich betrachtet, dass die Arbeiterschaft bei der Beratung der Ernährungsfragen Sitz und Stimme habe.

Eine Änderung der ,,Rationierung und Verteilung der Lebensmittel in Berücksichtigung der besondern Emährungsschwierigkeiten der arbeitenden Bevölkerung" befindet sich in Prüfung.

In der diesbezüglichen Kommission hat wiederum die Arbeiterschaft ihre Vertretung erhalten. Der Bundesrat ist bereit, in dieser Beziehung, soweit es geht, entgegenzukommen. Er muss aber darauf aufmerksam machen, dass nicht der Schein entstehen darf, als ob Produzentenkreise in der Zuteilung von Importwaren in ungerechtfertigter Weise zurückgesetzt würden, da ein solches Gefühl der Zurücksetzung eine ungünstige Wirkung auf die nationale Produktion und auf die Ablieferung der schweizerischen Produkte haben würde.

734

Die in Ziffer 5 verlangte ,,Streckung der Vorräte von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen durch Herstellung von Einheitswaren und Festsetzung von Einheitspreisen" kann, soweit sie die Lebensmittel betrifft, nur für einige Kategorien in Betracht kommen. Viel erörtert wurde die Einführung einer Volksschokolade. Eine eingehende Untersuchung hat indessen zum Schlüsse geführt, dass es richtiger sei, die billigeren Sorten der Schokolade jedermann zu einem tunlichst niedrigen Preise zugänglich zu machen und die Herstellung von Luxusschokolade nicht schlechthin zu verbieten, weil hierdurch die Betriebe der Möglichkeit beraubt würden, auf diesen letztern Sorten einen höheren Verdienst zu realisieren, der ja gerade die Abgabe der Haushaltungsschokolade zu billigerem Preise nur begünstigen kann. Dazu tritt die Rücksicht auf die Beschäftigung der Arbeiter in der Schokoladeindustrie und ihren Hülfsgewerben.

Die Herstellung eines Einheitsfettes scheint sich nach den gemachten Erhebungen nicht zu empfehlen. Übrigens kann festgestellt werden, dass die Fettversorgung des Landes, falls die bereits in Frankreich lagernden Fettvorräte eingeführt werden können, auf einige Zeit als gesichert betrachtet werden darf.

Die Abteilung für industrielle Kriegswirtschaft des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements hat die nötigen Schritte getan, um für die Volksbekleidung zwei Einheitstücher herstellen zu lassen, die zu einem wesentlich billigeren Preise abgegeben werden können.

Durch die Schaffung des Volksschuhs soll auf dem Gebiete der Fussbekleidung der nämliche Zweck erreicht werden.

Die in Ziffer 6 gewünschte ,,Konzessionierung des privaten Grosshandels und Kontrolle der Preisbildung unter Mitwirkung der Arbeiterschaft11 befindet sich im Studium.

In Verbindung mit der Konzessionierung müssten wohl Preisprüfungs- und Berechnungsstellen eingeführt werden. Es darf festgestellt werden, dass die Verbände des Handels vielfach dieses Postulat unterstützen. Dass bei Preisprüfungs- und Berechnungsstellen auch die Mitwirkung der Arbeiterschaft vorgesehen werde, begegnet bei uns keinem Widerspruch. Der Bundesrat hat schon eine ganze Reihe von Bundesratsbeschlüssen über die Beaufsichtigung des Handels auf gewissen Gebieten erlassen, eine allgemeine Vorlage konnte jedoch noch nicht an ihn geleitet werden.

Falls eine
eingehende Prüfung ergibt, dass den Missbräuchen des Handels nur durch Konzessionierung gesteuert werden kann, werden wir keinen Anstand nehmen, selbst diesen Schritt zu tun.

735

Was die Kohlenversorgung betrifft, so verweisen wir auf den jüngsten ßundesratsbeschluss über die Brennmaterialversorgung des Landes und auf das dazugehörige Kreisschreiben des Volkswirtschaftsdepartetaents. Wir sind gerne bereit, die Möglichkeit einer kommunalen Kohlenverteilung oder auch einer solchen durch Personenverbände zu prüfen und insbesondere auch, ob Einfuhr und Verteilung von Brennmaterialien noch weiter erleichtert werden können.

Die in Ziffer 8 angeregte ,,Errichtung von paritätischen Lohnämtern mit der Befugnis, die Löhne wichtiger Industrien und Gewerbe regional oder kantonal zu ordnen^, betrifft eia sehr schwieriges soziales und wirtschaftliches Problem. Das Volkswirtschaftsdepartement wird es einer gemischten Kommission unterbreiten und wird das schweizerische Arbeitersekretariat um eine Begutachtung der Frage und die Einreichung eines formulierten Vorschlages angehen. Es ist jedoch nicht zu vergessen, dass die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse es leider als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschäftigungs-Grad zurückgeht und dass die Beschäftigung in der Industrie in Zukunft auch weniger lohnend sein wird. Wir verweisen auf die ßetriebsreduktion in der Stickereiindustrie und auf unsere Bestrebungen, die Fürsorge für Arbeitslose durch ein Zusammenwirken der Arbeitgeber, Arbeiter und der öffentlichen Gewalten zu ordnen.

Es ist sicherlich 'durchaus gerechtfertigt und wünschenswert, dass die Industrie den heutigen Lebensverhältnissen entsprechende Löhne und Saläre ausrichten könne. Allein schwierig ist es, hierüber allgemeine Regeln aufzustellen oder auch für einzelne Fabrikationszweige Entscheidungen zu treffen.

Wir möchten zu diesem Postulat, wie auch zu dem unter Ziffer 9 genannten, woselbst die ,,Reduktion der Arbeitszeit durch Bundesratsbeschluss unter Berücksichtigung der durch die Ernährungsschwierigkeiten erfolgten Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit1* verlangt wird, auf die ernste wirtschaftliche Lage hinweisen, in der sich unser Land befindet. Der Bundesrat ist bereit, realisierbare und gerechtfertigte Postulate auf sozialem Gebiete zu unterstützen, soweit dies nicht zum Nachteil unserer Volkswirtschaft und damit zum Nachteil auch der schweizerischen Arbeiterschaft selbst ausschlägt. Er muss aber an diese auch den dringenden Appell richten,
ihre Forderungen abzuwägen und zumal irn jetzigen Zeitpunkte nicht auf den ersten Blick bestechende, tatsächlich aber kaum durchführbare Postulate zu formulieren. In allen diesen Dingen kommt ja vieles auf die Art der Ausführung und die Form an, und Sie werden es daher

736

sicherlich begreifen, dass wir Ihnen vorschlagen, die Punkte 8 und 9 mit einer Vertretung Ihres Komitees und Fachkreisen eingehend zu prüfen, bevor wir uns endgültig äussern. Es wäre ja für den Bundesrat eine viel dankbarere Rolle, wenn er alle die vielen heute an ihn herantretenden Wünsche befriedigen könnte ; allein, gerade weil er die Pflicht hat, alles zu tun, was zwischen Arbeitgebern und Arbeitern versöhnend wirken und den letztern helfen kann, durch die derzeitigen Schwierigkeiten hindurchzukommen, darf er auf der andern Seite nichts tun, was geeignet wäre, unsere Volkswirtschaft und damit auch die Arbeiterschaft und ihre Verdienstmöglichkeiten zu schädigen.

Zu Postulat 10 : Das Postulat der Förderung des kommunalen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaues durch Gewährung von Kapitalvorschüssen zu ermässigtem Zinsfusse durch den Bund sieht auf den ersten Blick durchaus bestechend aus. Es muss jedoch in Betracht gezogen werden, dass der Bund heute mit Rücksicht auf seine Aufgaben für die Landesverteidigung und für die Erfüllung sozialer Postulate zur Deckung der Defizite in den Rechnungen der Bundesbahnen und der allgemeinen Verwaltung gewaltige Anleihen erheben muss, die in der Verzinsung bereits teurer zu stehen kommen, als beispielsweise Obligationen und Sparkassengelder der Banken. Würde sich nun der Bund mit grossen Beträgen an der Förderung des Wohnungsbaues beteiligen, so würde dadurch die Summe, die er auf dem Anleihenwege aufbringen muss, noch erheblich gesteigert und dadurch wiederum die Zinsverhältnisse für ihn ungünstig beeinflussen.

Wir glauben daher, genauere Prüfung vorbehalten, ohne dass unsere heute geäusserte Meinung eine absolut abschliessende sein soll, dass die Förderung des Wohnungsbaues vielmehr eine Aufgabe der Industrie- und der Kantone und Gemeinden sei.

Sie stehen den Verhältnissen näher und sind eher in der Lage, sie richtig zu beurteilen denn der Bund. Auch würde mau zweifellos über ungleiche Behandlung klagen, wenn der Bund begänne, da und dort sich an solchen Unternehmungen zu beteiligen. So sehr wir also die Erstellung billiger Wohnungen begrüssen und sie als notwendig betrachten, so müssen wir doch gegenüber diesem Postulate aus rein praktischen Gründen unsere Vorbehalte machen.

Zu 11. Der Bundesrat ist grundsätzlich damit einverstanden, dass dem eidgenössischen
Personal eine Nachteuerungszulage gewährt werden soll und wird einen bezüglichen Antrag der Bundesversammlung unterbreiten, und zwar so früh, dass diese die Vor-

737

läge in der September-Session erledigen kann. Über die Höhe der Zulage hat sich der Bundesrat noch nicht schlüssig gemacht.

Mit Rücksicht auf die Kompetenz der Bundesversammlung, die allein in der Lage ist, die Nachteuerungszulage festzusetzen und die bezüglichen Kredite zu bewilligen, kann er keine Massregeln treffen, die die Lösung dieser Frage präjudizieren würden. Um aber dem Personal im Hinblick auf seine besondere derzeitige Lage und die geäusserten Wünsche entgegenzukommen, ist er bereit, im Laufe des Monates August, jedem Beamten, Angestellten und Arbeiter die Hälfte einer Monatsbesoldung respektiv eines Monatslohnes vorschussweise auszahlen zu lassen. Dabei hat es die Meinung, dass diese Beträge auf die künftigen Bezüge angerechnet werden.

Was endlich die Arbeitszeit in den eidgenössischen Betrieben und Verkehrsanstalten anbelangt, so enthält darüber für einen grossen Teil des Personals das Arbeitsgesetz die wegleitenden Bestimmungen.

Angesichts der tief einschneidenden Wirkungen, welche mit einer wesentlichen Änderung der in dem genannten Gesetz aufgestellten Grundsätze für- die eidgenössischen und die privaten Verkehrsanstalten verbunden sind, kann eine solche nur auf dem Wege der Gesetzrevision erfolgen. Diese ist im Gange, und es wurde den Personalverbäuden zur Mitarbeit Gelegenheit gegeben.

Inzwischen sind die Leitungen sämtlicher eidgenössischer Verkehrsanstalten angewiesen worden, soweit es immer mit der Aufrechthaltung ihrer Betriebe vereinbar ist, den heutigen Verhältnissen Rechnung zu tragen und Erleichterungen einzuführen.

"^Vablexi.

(Vom 23. Juli 1918.)

Departement des Innern.

Baudirektion.

Bauinspektoren: Schödler, Hans, von Villigen (Aargau), und Lüdi, Robert, von Heimiswil, beide bisher Bauführer I. Klasse der Baudirektion.

Abteilungssekretär: Wipf, Heinrich, von Zürich, zurzeit Kanzleichef der Baudirektion.

Sekretär für das Rechnungswesen: Gass, Hermann, von Basel, zurzeit Rechnungsführer der Baudirektion.

Inventarbeamter für Mobiliar und Hausdienst : Rubin, Alfred, von Oppligen, zurzeit Sekretär-Kanzlist der Baudirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1918

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.07.1918

Date Data Seite

731-737

Page Pagina Ref. No

10 026 813

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.