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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 11. Oktober 1918 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1. Girier, Leopold Marius, von Paris, geb. 28. August 1888, zurzeit unbekannten Aufenthalts; 2. 0. E., .

; Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiete zugunsten einer fremden Macht, e r k a n n t: 1. Die Angeklagten werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundcsrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt: a. Orrier in contumaciam zu 5 Monaten Gefängnis, 500 Fr.

Busse und 2 Jahren Landesverweisung; b. 0 etc.

2. Die Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringlichkeit innert 3 Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr.

ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die Gefängnisstrafe für beide Angeklagten ist im Kanton Zürich zu vollziehen.

4. Die Gerichtskosten werden zu 3/8 dem Orrier und zu '/B dem 0., unter solidarischer Haftbarkeit beider Angeklagten, fürs Ganze auferlegt.

Die Gerichtsgebühr wird auf 25 Fr. festgesetzt ; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

5. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrate zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Soweit es den Verurteilten Orrier betrifft, ist es einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

Z ü r i c h , den 11. Oktober 1918.

Im Namen des Bundesstrafgerichts : Der Präsident:

Stooss.

Der Protokollführer: Haab.

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Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 14. Oktober 1918 in Schaff hausen abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1. Frank, Joseph, von Wending (Bayern), Sohn des Georg und der Hedwig geb. Schlecht, geb. am 9. Oktober 1894, Geschäftsreisender, unbekannten Aufenthalts; 2. W.; 3. K.; 4. M.; Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiete zugunsten einer fremden Macht, erkannt: 1. Die Angeklagten Frank, W., K. und M. werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt: a. Frank in contumaciam zu 3 Monaten Gefängnis, 50 Fr.

Busse und 2 Jahren Landesverweisung; b. W.; c. K.; d. M. etc. . . .

2. Die Geldbussen werden im Falle der Nichteinbringliehkeit innert 3 Monaten in Gefängnis umgewandelt, wobei für je 5 Fr.

ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

3. Die eventuellen Gefängnisstrafen sind im Kanton Schaffhausen zu vollziehen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden zu J/s dem Frank, 1 /s dem W., Ve dem K. und Ve dem M. auferlegt, wobei W.

auch für die Anteile des Frank und des K. solidarisch haftet.

Die Gerichtsgebühr wird auf 60 Fr. festgesetzt ; die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

5. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrat zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Soweit es den Verurteilten Frank betrifft, ist es einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

S c h a f f h a u s e n , den 14. Oktober 1918.

Im Namen des Bundesstrafgerichts : Der Präsident: Merz.

Der Protokollführer: Haab.

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Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind'.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzea von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr; die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober

1911.

Schweiz. Oberzolidirektion.

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1918

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48

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27.11.1918

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114-116

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