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Bekanntmachungen von.

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Kartoffelversorgung.

(Vom 2. März 1918.)

Hochgeachtete Herren !

In der Anlage übermitteln wir Ihnen eine Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. März 1918 betreffend Kartoffelversorgung, durch die die frühern Verfügungen vom 3. September, 9. und 20. November, sowie vom 22. Dezember 1917 ersetzt werden.

I.

Die Neuordnung der Verhältnisse war, wie wir Ihnen in unserem letzten Kreisschreiben vom 22. Dezember bereits mitgeteilt haben, gestützt auf die Ergebnisse der Kartoffelbestandesaufnahme vom 17. Januar 1918 vorgesehen.

Nach den Resultaten der Bestandesaufnahme sind die Vorräte an Speise- und Saatkartoffeln nicht so gross, wie seinerzeit in weitern Kreisen angenommen worden ist. Diese Erscheinung steht offenbar hauptsächlich im Zusammenhang mit einem bedeutenden Mehrverbrauch an Kartoffeln, der auf ihren verhältnismässig niedrigen Preis, auf die Knappheit anderer Nahrungsmittel und insbesondere auf die Rationierung von Brot und Mehl, sowie den Mangel an Mais und ändern Nahrungsmitteln zurückzuführen ist.

Nach den uns zugekommenen Berichten ist die Kartoffelbestandesaufnahme nicht überall mit der erwarteten Sorgfalt und Genauigkeit zur Durchführung gelangt, so dass eine Kontrolle der Ergebnisse durch geeignete Stichproben nach Massgabe des Bedürfnisses durchzuführen ist. Die eingangs erwähnte Verfügung verpflichtet deshalb die Besitzer, die mit der Durchführung dieser Kontrolle betrauten Organe zu unterstützen (Art. 4). Die Kantonaregierungen wollen demnach die kantonalen und die Gemeinde-

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kartoffelstellen anweisen, diesem Punkte besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Die Bestimmung betreffend die Errichtung kantonaler Zentralstellen für Kartoffel Versorgung war schon in der frühem Verfügung vom 22. Dezember 1917 enthalten. Soweit diese kantonalen Zentralstellen noch nicht errichtet sein sollten, hat deren Einrichtung unverzüglich zu erfolgen. Neu ist hingegen die Bestimmung, dass auch in jeder Gemeinde eine besondere Stelle für die Kartoffel Versorgung (Gemeindekartoffelstelle) einzurichten ist (Art. 1). Auch die hierfür erforderlichen Anordnungen sind ungesäumt zu treffen.

Die kantonalen Zentralstellen haben die Massnahmen für die derzeitige Kartoffelversorgung und die Sicherstellung der zukünftigen Kartoffelversorgung durch Anbau Vermehrung zu leiten und zu überwachen. Werden diese Aufgaben zwei verschiedenen Stellen übertragen, so ist für das notwendige Zusammenarbeiten insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung des erforierlichen Saatgutes' und der Beschaffung von Speisekartoffeln zu sorgen.

Die auf 14. Januar verfügte Beschlagnahme der Kartoffelvorräte wird bis auf weiteres aufrecht erhalten (Art. 2).

II.

Die meisten Kantone werden die aus dem Bundesratsbeschlusse vom 17. Dezember 1917 sich ergebenden Massnahmen betreffend die Vermehrung der Anbaufläche für Kartoffeln bereits getroffen haben. Sofern' dies jedoch nicht der Fall sein sollte, sind die damit verbundenen Arbeiten unverzüglich durchzuführen (Art. 3).

Die vorgesehene Vermehrung des Kartoffelanbaues ist eine der wichtigsten Massnahmen zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung für den Winter 1918--19, und es sind alle Mittel und Kräfte einzusetzen, um soweit als irgendwie möglich noch eine grössere als die vorgeschriebene Anbaufläche zu erreichen.

Es sollen hierbei insbesondere auch die Kleinproduzenten, sowie Inhaber von gewerblichen, industriellen und Handelsbetrieben angemessene Zuteilungen erhalten. Die meisten Interessenten sind auch gerne gewillt, sich in dieser Richtung zu betätigen, wenn sie in der Beschaffung des erforderlichen Landes und der übrigen Hülfsmittel angemessen unterstützt werden.

Wir empfehlen Ihnen, die Pflanzlandpächter zu verpflichten, mindestens die Hälfte des ihnen von den Gemeinden oder

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Ton ändern Stellen zugewiesenen Landes mit Kartoffeln zu bepflanzen. Es wird das eine fühlbare Entlastung der Kartoffelversorgung für den nächsten Winter zur Folge haben.

Der Anbau von Kartoffeln, sowie von haltbaren Feldgemüsen wird an manchen Orten sehr vorteilhaft auch auf Rechnung dor Gemeinden zur Durchführung gelangen können.

Auf jeden Fall ist das Kartoffelland überall rechtzeitig und in vollem Umfange herzurichten, damit sofort mit der Bepflauzung begonnen werden kann, wenn das Saatgut eintrifft und für das Pflanzen günstige Witterung herrscht. Sollte wider Erwarten die Beschaffung des nötigen Saatgutes nicht in vollem Umfange möglich sein, so behalten wir uns die Anordnung der Anpflanzung anderer Feldfrüchte vor.

Hinsichtlich der Anbauvermebrung im allgemeinen verweisen wir insbesondere auf unsere Kreisschreiben vom 22. Dezember 1917 und 16. Januar 1918.

III.

Die Ergebnisse der Kartoffelbestandesaufnabme machen den Erlass von eingreifenden Vorschriften notwendig, wenn der Saatkartoffelbedarf gesichert und die vorhandenen Spoisekartoffel Vorräte in richtiger Weise verteilt werden sollen.

In erster Linie steht heute die Saatgutbeschaffung, denn die Sicherung der notwendigen Nahrung für den nächsten Winter geht allem ändern vor. Es sind daher die Besitzer von Speisekartoffeln zu verpflichten, aus ihrem Vorrate ihren eigenen Bedarf an Saatgut nach Möglichkeit zu decken. Die in der Verfügung festgesetzten Höchstmengen von Saatgut genügen vollkommen und. wurden in unsern hauptsächlichsten Kartoffelanbaugebieten auch in normalen Zeiten nicht überschritten. Sollte ungünstige Vorsommerwitterung eine schwache Entwicklung der Kartoffelstauden zur Folge haben, so wird durch Zwischenpflanzungen das Feld besser ausgenützt werden müssen. Hierüber, wie überhaupt über die Hauptpunkte bei der Anpflanzung der Kartoffeln werden wir die Kartoffelpflanzer in einem besondern Flugblatte aufklären.

Die Ansätze für die Speisekartoffeln mussten sowohl für die ländliche wie für die städtische Bevölkerung sehr knapp bemessen werden. Sie wurden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandesaufnahme und nach eingehenden Beratungen der Kommission für Kartoffelversorgung in der vorgeschriebenen

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Weise festgesetzt und sollten nun in gerechter Weise den Tatsachen Rechnung tragen. Es sollte möglich sein, bei allseitiggutem Willen und richtigem Zusammenarbeiten die für den Konsum in den Städten vorgesehenen Mengen flüssig zu machen. Die Produzenten werden anerkennen müssen, dass die Zuteilungen an die Konsumenten mit 7 kg auf den Kopf und den Monat recht klein bemessen sind, namentlich wenn man berücksichtigt, dass heute schon viele andere Lebensmittel nur in sehr bescheidenen Mengen zugeteilt ' werden können und die Kartoffeln das Hauptnahrungsmittel gerade der ärmern Bevölkerung sind. Die Konsumenten wiederum werden nicht ausser acht lassen dürfen, dass der Kartoffelkonsum der ländlichen Bevölkerung in normalen Zeiten die heute für sie vorgesehenen Mengen überstieg, und dass eben auch auf dem Lande der Brotkonsum durch die scharfen Vorschriften betreffend die Getreideenteignung sehr stark eingeschränkt werden musste. Die harte und angestrengte Arbeit unseres Bauernstandes erfordert eine ausreichende Verpflegung und es wäre im höchsten Masse ungeschickt, wollte man der Landwirtschaft durch scharfe Enteignungsvorschriften die Freude am Pflanzen und das Interesse an der Erzielung hoher Erträge nehmen.

Was zunächst den S a a t k a r t o f f e l v e r k e h r anbetrifft, so wird er in der Hauptsache durch die kantonalen Zentralstellen durchzuführen sein. Die eidgenössische Zentralstelle wird in allernächster Zeit diesen kantonalen Ämtern mitteilen, ob ihr Kanton Saatkartoffeln zugeteilt erhält und welche Mengen dabei in Frage kommen, ob er sich selbst auf seinem Gebiete mit Saatgut zu versorgen hat oder ob er abgabepflichtig ist. Sie wird in diesem letzten Falle nicht allein angeben, wieviel Saatgut er abliefern muss, sondern auch die Gemeinden bezeichnen, deren Überschuss ihr zur Verfügung zu halten und rechtzeitig abzuliefern ist. Im übrigen werden die kantonalen Zentralstellen durch eine möglichst genaue Durchsicht der Erhebungsergebnisse in ihrem Gebiete wiederum die Gemeinden zu bezeichnen haben, die abgabepflichtig oder bezugsberechtigt sind. Es wird also für jede Gemeinde der Saatgutbedarf auf Grund der neuen Ansätze unter Berücksichtigung der Zuteilung des Mehranbaues zu berechnen und so festzustellen sein, welche Gemeinden Fehlbeträge und welche Überschüsse an Saatgut besitzen. Gemeinden
mit Überschüssen sind dann sofort zu benachrichtigen, welche Mengen an Saatkartoffeln sie der kantonalen Zentralstelle, zur Deckung des Bedarfes der saatgutbedürftigen Gemeinden zur Verfügung zu halten haben. Um den Gemeinden die Beschaffung der abzuliefernden

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Saatgutmengen und die richtige Verteilung der ihnen zugeteilten Saatkartoffeln möglich zu machen, wird es nötig soin, dass ihnen von den kantonalen Stellen die Doppel der Originalerhebungslisten nach Prüfung auf ihre Zuverlässigkeit möglichst rasch wieder zugestellt werden. Die Originalerhebungslisten werden den Kantonen von der Abteilung Agrarstatistik des eidgenössischen statistischen Bureaus sobald wie möglich wieder zugehen.

Damit nun aber wirklich Saatgut nur denjenigen zugeteilt wird, die solches unbedingt notwendig haben, damit also keine Saatkartoffeln zu Speisezwecken bezogen werden, musste die Bestimmung getroffen werden, dass auch Saatkartoffeln nur gegen Bezugsscheine abgegeben werden (Art. 10). Diese Bezugsscheine (siehe Anlage) sind auf Grund der Ergebnisse der Bestandesaufnahme nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 6 auszustellen, wobei immer vorbehalten bleibt, dass die Gemeindekartoffelstelle die Ergebnisse dieser Aufnahme durch Stichproben nachprüft. Solche Bezugsscheine können auch Kartoffelbesitzern ausgestellt werden, die Saatkartoffeln besitzen, sofern sie eine entsprechende Menge Saat- oder Speisekartoffeln über ihr abgabepflichtiges Quantum hinaus der Gemeindestelle abliefern. Es musste diese Anordnung getroffen werden, um den notwendigen Saatgutwechsel, auf den viele erfahrene Kartoffelpflanzer grosses Gewicht legen, möglich zu machen. Aus diesem Grunde musste auch der direkte Austausch von Kartoffeln innerhalb der Gemeinde erlaubt werden (Art. 11).

Der Saatgutwechsel soll ferner durch die Zulassung der Samenmärkte und der Freigabe des Verkehrs mit feldbesiehtigtem Saatgut erleichtert werden. Auch hier darf aber die · Lieferung nur gegen Bezugsausweise erfolgen (Art. 9). Die Bezugsausweise sind von den Saatgutlieferanten zurückzubehalten und als Ausweise über die erfolgte Lieferung von Saatkartoffeln gegenüber den Gemeindestellen zu benützen.

In ganz gleicher Weise soll sich der S p e i s e k a r t o f f e l a u s g l e i c h vollziehen. Erfolgte bisher der Ausgleich zwischen den Gemeinden auch innerhalb eines Kantones durch die eidgenössische Zentralstelle, so werden nun die kantonalen Zentralstellen diesen Ausgleich auf kantonalem Boden durchzuführen haben. Dies jedoch unbeschadet ihrer allfälligen Ablieferungspflichten gegenüber der eidgenössischen Zentralstelle,
über die demnächst die notwendigen Angaben in ganz gleicher Weise wie bei den Saatkartoffellieferungen gemacht werden sollen. Die Speisekartoffellieferung soll durch den Saatgutverkehr in keiner Weise leiden. D i e V e r h ä l t n i s s e d e r L e b e n s m i t t e l v e r -

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sorgung des Landes sind derart schwierig geworden, dass h e u t e j e d e r m a n n a l l e n E r n s t e s m i t a r b e i ten und ein Opfer b r i n g e n muss, um die E r n ä h r u n g unserer Bevölkerung bis zum Beginn der neuen E r n t e s i c h e r z u s t e l l e n . Es muss dabei an den G-emeinsinn aller Besitzer von grössern Kartoffelvorräten, sowie an die Einsicht aller. Konsumenten appelliert werden. Es bedarf ferner der tatkräftigen Mitarbeit aller eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Ämter und Stellen, die die Kartoffelversorgung zu leiten und insbesondere die Vorschriften über die Rationierung durchzuführen haben werden. Die Zuteilung erfolgt in ganz gleicher Weise wie dies schon durch die Verfügung vom 22. Dezember 1917 für Gemeinden mit ungenügendem Speisekartoffolvorrat vorgesehen war, also wiederum gegen Bezugsausweise. Der Art. 5 der Verfügung bestimmt, dass denjenigen Kartoffelbesitzern, die im Besitze ausreichender Vorräte an Speisekartoffeln sind, 10 kg pro Kopf und Monat der im Haushalt verpflegten Personen belassen werden können. Den zu enteignenden Überschuss solcher Kartoffelbesitzer werden namentlich auch städtische Gemeinden zweekmässig beim Besitzer abholen lassen und dabei eine Nachkontrolle der Richtigkeit der Angaben der Bestandesaufnahme vornehmen. Auf diese Weise wird .man auch verhüten können, dass nicht bloss minderwertige Ware abgeliefert wird. Die eidgenössischen Organe werden alles tun, um die in einzelnen Gebieten sich ergebenden Überschüsse herauszubringen, und sie müssen dabei auf die tatkräftige Mitarbeit der kantonalen und kommunalen Organe rechnen können.

IV.

Die Höchstpreise für Speisekartoffeln sind um Fr. 2 heraufgesetzt worden, eine Erhöhung, die dem im Laufe des Winters entstandenen Verluste entspricht. Der Preisabstand zwischen Speiseund Saatkartoffeln entspricht normalen Verhältnissen. Saatkartoffeln müssen genauer erlesen und ausgesucht werden als Speisekartoffeln.

Dabei sind die Saatgutpreise etwas niedriger gehalten als vergangenes Jahr, was geeignet sein dürfte, den vorgesehenen Mehranbau von Kartoffeln zu erleichtern.

Vom 16. Mai 1918 an hat für Kartoffeln jeder Art der Ernte 1917 der Höchstpreis von Fr. 18 für 100 kg Gültigkeit. Durch diese Bestimmung soll die rechtzeitige Herausgabe und Ablieferung der Kartoffeln gefördert werden, und es entspricht dieser Abschlag auch der Wertverminderung, die die Kartoffeln um diese Zeit erleiden.

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Die Kompetenzen der kantonalen und kommunalen Behörden zur Preisfestsetzung innerhalb der allgemeinen Preisvorschriften sind in Art. 15 näher umschrieben. Wir haben es für angezeigt erachtet, denjenigen Kartoffelbesitzern, die mehr abliefern als sie nach Massgabe ihrer Vorräte müssten, einen etwas höhern Preis zu bewilligen.

V.

Die Bestimmungen über Verarbeitung und Verwendung der Kartoffeln (Fütterungsverbot, Herstellung von Trockenkartoffeln) sind in der Hauptsache frühern Verfügungen entnommen. Alle diese Verfügungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verfügung ersetzt. Neu ist die Bestimmung, dass die kantonalen Zentralstellen ermächtigt sind, als Futterkartoffeln deklarierte Bestände zu beschlagnahmen oder zu requirieren, sofern sie sich für Saat- oder Speisezwecke eignen.

Wo es trotz zweckrnässiger Anwendung der Vorschriften dieser Verfügung nicht möglich sein sollte, die erforderlichen Saatkartoffeln zu beschaffen, wird eine weitergehende Einschränkung des Kartofi'elkonsums in Erwägung zu ziehen sein. In Fällen, in denen die vorgesehenen bescheidenen Mengen an Speisekartoffeln von 7 kg pro Monat und Person trotz Anwendung aller vorgesehenen Massnahmen nicht aufgebracht werden können, haben die kantonalen und kommunalen Organe auf eine entsprechende Zuteilung von geeigneten Ersatzstoffen Bedacht zu nehmen. Diese Ersatzstoffe sind nach Möglichkeit den den Kantonen bereits zur Verfügung stehenden Vorräten (Reis, Hafer- und Gerstenprodukte, Obst) zu entnehmen. Soweit diese eine derartige Massnahme nicht ermöglichen, werden wir die Kantone in der Beschaffung dieser Ersatzstoffe nach Möglichkeit zu unterstützen suchen. In solchen Fällen haben sich die kantonalen Zentralstellen mit der eidgenössischen Zentralstelle für Kartoffelversorgung in Verbindung zu setzen, die diese und andere Fragen der Kartoffel Versorgung mit der Abteilung für Landwirtschaft und mit uns regelmässig erörtern wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung Schiveis. VolJcstvirlschaflsdepartement : Schulthess.

341 Anlage 1.

Gemeindekartoffelstelle:

Ausweis zum Bezug von Saatkartoffein.

1918.

Nr

Für: Beruf: Wohnsitz (Hof, Strasse usw.): Menge : Zu beziehen bei :

., den

1918.

Für die Gemeindekartoffelstelle :

Dieser Ausweis ist vom Inhaber bei der Übernahme der Saatkartoffeln dem Lieferanten abzugeben und von diesem als Ausweis über Erfüllung seiner Lieferungspflicht gegenüber der Gemeindekartoffelstelle xu benützen.

Für 100 m 2 dürfen nicht mehr als 20 kg Saatgut zugeteilt werden. Wer Saatkartoffein bezieht, übernimmt dabei die Verpflichtung für die Bestellung einer entsprechenden Fläche Landes.

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Kreisschreiben des schweizerischen Bundesgerichts an die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs für sich und zuhanden der untern Aufsichtsbehörden und der Betreibungsämter betreffend

Kostenvorschuss für Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen.

"

(Vom 19. Februar 1918.}

Aus einer .Reihe an uns gelangter Anfragen geht hervor, dass über die Einwirkung der mit 1. Januar 1918 in Kraft getretenen Erhöhung der Posttaxen auf den für Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen vom Gläubiger zu leistenden Kostenvorschuss vielfach Unklarheit bestellt. Um den hierbei zutage getretenen unrichtigen Anschauungen entgegenzutreten, sehen wir uns deshalb veranlasst, neuerdings auf unser früheres Kreisschreiben vom 5. März 1912 hinzuweisen, in welchem im Anschluss an den Rekursentscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 27. Februar 1912 i. S. Erbschaftsamt Basel-Stadt (A. S., Sep.Ausg. 15, Nr. 9) die in der Frage massgebenden Grundsätze einlässlich auseinandergesetzt worden sind.

Danach darf die der Post nach der Postordnung zu entrichtende Taxe für die Zustellung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen an^ den Schuldner, welche bisher 20 Rp.

betrug, nicht zu der Zustellungsgebühr der Art. 9, 22 des Gebührentarif es hinzugerechnet werden, weil sie sich nicht als Frankatur im Sinne von Art. 2 des Tarifes, sondern als Anteil der Post an jener Gebühr selber, d. h. als Äquivalent dafür darstellt, dass die Post mit der Zustellung Verrichtungen besorgt, die an sich dem Amte obliegen würden. Es kann daher auch die mit dem 1. Januar 1918 erfolgte Erhöhung der fraglichen Posttaxe auf 30 Rp. die Betreibungsämter nicht berechtigen, vom Gläubiger einen entsprechend grössern Kostenvorschuss zu verlangen, d. h.

die Differenz zwischen der frühern und der nunmehr geltenden Taxe zu den von den Parteien zu ersetzenden Betreibungskosten hinzuzuschlagen.

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Anders verhält es sich mit dem Porto für die Rücksendung des Doppels des Zahlungsbefehles oder der Konkursandrohung durch das Betreibungsamt an den Gläubiger. Hier handelt es sich um eine reine Frankatur für die Beförderung des Gläubigerdoppels an den Bestimmungsort, die deshalb nach dem allgemeine!!

Grundsatze des Art. 2 des Tarifes dem Amte neben der Gebühr der Art. 10 und 23 ebenda vom Gläubiger zu ersetzen ist. Da unter Frankatur im Sinne des Art. 2 des Tarifes ohne Frage die jeweils geltenden Portoansätze zu verstehen sind, muss daher der eingetretenen Erhöhung dieser um je 5 Rp. für Sendungen innerhalb und ausserhalb des Lokalrayons bei Bestimmung des KostenVorschusses Rechnung getragen werden.

Es beträgt somit der vom Gläubiger zu leistende Kostenvorschuss ab 1. Januar 1918, solange nicht allenfalls der Bundesrat eine Revision des Gebührentarifes selbst vornimmt, je nachdem der Wohnort des Gläubigers oder seines Vertreters im Lokalrayon des Betreibungsamtes liegt oder nicht, Fr. --. 90 bzw.

Fr. --. 95 für Forderungen bis auf Fr. 100 und Fr. 1. 60 bzw.

Fr. 1. 65 bei Forderungen über Fr. 100..

Wir ersuchen Sie, von dieser Weisung den untern Aufsichtsr behörden und den Betreibungsämtern Ihres Kantons Kenntnis zu geben und dafür sorgen zu wollen, dass alle Betreibungsämter künftig im angegebenen Sinne verfahren.

Mit Hochachtung !

Im Namen des schweizerischen Bundesgerichts: Der Präsident T Ursprung.

Der Gerichtsschreiber : Dr. Nägeli.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Der Schweizerische Schulrat hat nachfolgenden Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Architekt.

Chauvet, Jean, von Genf.

Decoppet, Horace, von Suscévaz (Waadt).

Als Bauingenieur.

Diamant, Elsa, von Vagujhely (Ungarn).

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Als Vermessungsingenieur.

Rei man u, Oskar, von Zürich.

Z ü r i c h , Januar/Februar 1918.

Der Präsident des Schweiz. ScJmlrates: Dr. R. Uiiehm.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

Es wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass die nachfolgenden Agenturen errichtet worden sind:

A. Kreisagenturen.

Bureaux: Galeries du commerce.

Lausanne La Chaux-de-Fonds ,, Hôtel des Postes.

Bern ,, Monbijoustrasse, 22.

Basel ,, Schifflände, 3.

Aarau ,, Bahnhofstrasse, 606.

Luzern ,, Verwaltungsgebäude Fluhmatt.

Zürich ,, Neu-Seidenhof, Gerbergasse, 5.

Winterthur ,, ,,zur Rietermiihlea, Eulachstrasse.

8t. Gallen ,, altes Postgebäude, Poststrasse, 23.

B. Hauptageiituven.

Genève Bellinzona : Chur

Bureaux: Rue de Hollande, 12.

Uffici : Viale della Stazione.

Bureaux : Baltes Gobäu"1, Poststrasse.

C. Agenturen.

Sion Bureaux: Fribourg fl Neuchâtel ,, Biel ,, Delémont ,, Liestal ,, Solothurn ,, Glarus ,, Frauenfeld ,, Schaffhausen ,, Trogen ,, L u z e r n , den 6. März

Arenu du Midi.

,,La Tornalettaza, Grand'Rue.

Rue du Concert, 6.

Nidaugasse, 72.

Route de Bàie, 1.

Büchelistrasse, 368.

Handelsbankgebäude, Storchenplate.

Rathausplatz, Rheinstrasse, 343.

Hochstrasse, 1.

,,zum Berg"'.

1918.

Der Direktor: A. Tzaut.

3-15

Schweizerisches Bundesgericht.

Ediktalzitation.

wohnhaft in Berlin, zurzeit ohne bekanntes Domizil in der Schweiz, welcher durch Beschluss der Anklagekammer des schweizerischen Bundesgerichtes vom 28. Januar 1918 wegen verbotenen Nachrichtendienstes auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft in Anklagezustand versetzt und vor das Bundcsstrafgericht verwiesen worden ist, wird davon in Kenntnis gesetzt, dass a. die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgerichte Montag den 15. April 1918, vormittags 9 Uhr. im Justizpalaste zu Lugano stattfindet; b. die Untersuchungsakten vom 15. bis zum 31. März 1918 bei der Kanzlei des Obergerichtes zu Lugano (Justizpalast) aufliegen ; c. ihm bis zum 25. März 1918 Frist eingeräumt ist, um die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen oder die HerbeischaÊfung anderer Beweismittel zu beantragen.

Gleichzeitig wird er aufgefordert, zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen, mit der Androhung, dass im Falle Ausbleibens gegen ihn gemäss Art. 133 und 134 des Bundesstrafprozesses verfahren würde.

L a u s a n n e , den 27. Februar 1918.

Der Präsident des Bundesstrafgerichts: A. Soldati.

Verschollenheitsruf.

von Menzingen, Kanton Zug, ist seit mehr als 40 Jahren unbekannt abwesend und verschollen.

anmit erwähnter Meienberg, Josef Alois, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit 10. März 1919 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden. Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, wird Meienberg, Josef Alois,

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als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art, 38, ZGB.).

Z u g , den 20. Februar 1918.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

Öffentlicher Erbenaufruf.

(Art. 555 des Schweiz. Zivilgesetzbuches.)

geb. Langnauer, von Itting (Kanton Baselland). Die Erben der Verstorbenen sind vaterseits unbekannt.

Diejenigen erbberechtigten Personen, welche auf die Erbschaft der obgenannten Erblasserin Anspruch erheben wollen, werden hiermit aufgefordert, sich bis zum 22. Februar 1919 bei dem unterzeichneten Amtsschreiber zum Erbgange anzumelden.

Dieser Anmeldung sind die zivilstandsamtlichen Ausweise beizufügen.

Ö l t e n , den 19. Februar 1918.

(2..)

Der Amtsschreiber von Olten-Gösg : V. Erni, Notar.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Es werden hiermit nachfolgende Arbeiten und Lieferungen zu zwei Gebäuden bei Altdorf (Uri) zur Konkurrenz ausgeschrieben: 1. die Zimmerarbeiten, 2. die Dachdeckungs und Spenglerarbeiten 3. die Schreinerarbeiten samt Verglasung und Beschlägen, 4. die Riemenböden.

Pläne, Bedingungen und Vorausmasse können von schweizerischen Unternehmern vom 25. Februar bis 8. März in Bern, Bundeshaus Ostbau II. Stock, Zimmer Nr. 148, eingesehen werden, woselbst auch die Angebotformulare bezogen werden köunen.

Die Offerten sind in verschlossenem, mit der Aufschrift ,,Angebot" versehenem Couvert und frankiert bis 10. März 1918 der unterfertigten Amtsstelle nach Bern einzureichen.

Schweiz. Militärdepartement, Abteilung Genie, Bureau für Befestigungsbauten.

B e r n , den 18. Februar 1918.

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1918

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.03.1918

Date Data Seite

334-346

Page Pagina Ref. No

10 026 658

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