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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Bekämpfung der Influenza.

(Vom 9. Dezember 1918.)

Sehr geehrte Herren!

Am 19. November 1918 hat der Bundesrat beschlossen, den Kantonen Beiträge zu gewähren an die Kosten, die ihnen und den Gemeinden aus den ausserordentlichen, zur Bekämpfung der Influenza angeordneten Massnahmen erwachsen, wie Erstellung, Einrichtung und Betrieb von Notspitälern, Anstellung von Pflegepersonal durch Kantone und Gemeinden, Entschädigungen an Ärzte für die gemäss Bundesratsbeschluss vom 11. Oktober 1918 eingereichten Influenzaanzejgen. Ausserdem wurden die Kantone ermächtigt, Vorschriften zu erlassen über die Ausrichtung von Entschädigungen an Personen, welche durch die Schliessung von Geschäften und Betrieben, in denen sie angestellt waren, brotlos geworden sind, insofern diese Schliessung auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 18. Juli 1918 zur Verhütung der Weiterverbreitung der Influenza angeordnet wurde. Auch an diese Entschädigungen wird der Bund Beiträge leisten.

Endlich erinnern wir daran, dass der Bundesrat bereits am 23. Oktober 1918 beschlossen hat, die Bestimmungen von Art. 12bis des Reglements vom 4. November 1887 /14. Mai 1915 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen zur Bekämpfunggemeingefährlicher Epidemien auf die Influenza auszudehnen.

Demgemäss haben Personen, die mit der Ausführung behördlich angeordneter Massnahmen oder mit der Behandlung und Verpflegung Influenzakranker amtlich beauftragt sind, Anspruch auf Entschädigung, sofern sie infolge ihres Dienstes von der Influenza befallen werden, und der Bund wird auch an diese Ausgaben Beiträge verabfolgen.

Sollten sich im Verlaufe der Epidemie noch weitere ausserordentliche Massnahmen als notwendig herausstellen, die jetzt nicht vorausgesehen werden können, so behält sich der Bundesrat vor, die Frage zu prüfen, ob auch an diese ein Bundesbeitrag verabfolgt werden solle.

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Der Bundesratsbeschluss vom 19. November 1918 ist rückwirkend auf die vor seinem Erlass verfügten Massnahmen ; auch hat der Bundesrat beschlossen, Entschädigungsbegehren, die auf Grund seines Beschlusses vom 23. Oktober eingereicht werden, ebenfalls rückwirkende Kraft zuzuerkennen.

Der Bundesbeitrag ist allgemein auf 50 °/o der tatsächlichen Reinausgaben der Kantone und Gemeinden angesetzt worden.

Eine Ausnahme machen die Anschaffungen für Mobiliar und ändern Gegenständen, die Eigentum der Kantone und Gemeinden bleiben. Wir haben beschlossen, für diesen Fall den Bundesbeitrag auf die Ausgaben für Verzinsung und Abschreibungen dieser Anschaffungen zu beschränken, die wir auf 10 % der Anschaffungskosten veranschlagen, ein Ansatz, der allen billigen Ansprüchen genügen dürfte.

Beitragsgesuche der Kantone wie der Gemeinden sind durch die kantonalen Behörden nach beiliegendem Formular dem Volkswirtschaftsdepartement, Abteilung Gesundheitsamt, einzureichen unter Beilage aller zugehörigen Belege, insbesondere der quittierten Rechnungen. Bei den Ausgaben für Notspitäler sind die von den Kranken oder für dieselben bezahlten Pflegegelder zu buchen und in Abzug zu bringen.

Bezüglich der Entschädigungen an Personen, die durch Schliessung von Geschäften und Betrieben, in denen sie angestellt waren, brotlos geworden sind, erinnern wir Sie daran, dass die von den Kantonen über die Ausrichtung dieser Entschädigungen erlassenen Vorschriften vorher dem Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten sind. Den Entschädigungsbegehren sind die erforderlichen Ausweise beizufügen, aus denen deutlich hervorgeht, dass der Gesuchsteller die Unterstützung für seinen Lebensunterhalt wirklich nötig hatte ; auch dürfen die bewilligten Entschädigungen unter keinen Umständen den zum Lebensunterhalt unerlässlichen Betrag übersteigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 9. Dezember 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Calonder.

[Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmaun.

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Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Bekämpfung der Influenzaepidemien.

Formular für die Rechnungstellung.

Kanton:

Gemeinde: Belege Nr.

Fr. Rp. Fr. Rp.

1 . Einrichtung von Notspitälern : «i Temporäre Bauten, Erstellungskosten abzüglich Wert der Baute nach Erlöschen der Epidemie oder Erlös aus dem Material nach d e m Abbruch . . . .

b. Effektiv bezahlter Mietzins für ein als Notspital verwendetes Privathaus .

c. Effektiver Ankauf von Mobiliar und ändern Gegenständen 2. Verpflegung und ärztliche Behandlung Kranker im Notspital: a. Auslagen für Nahrungsmittel, Heizung und Beleuchtung b. Honorar der Ärzte und Löhnung des Wartpersonals, sofern sie für den Dienst im Notspital besonders angestellt worden sind -.

.

c. Medikamente d. Verschiedenes Zusammen Abzüglich der von den Kranken selbst oder von der Militärverwaltung, den Krankenkassen, den auswärtigen Gemeinden usw. bezahlten Verpflegungsgeldern .

Übertrag

-^

.^.^

--

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Nr.

Übertrag 3. Löhnung des Wartpersonals, welches -von Gemeinden ausschliesslich für die "Wartung der nicht im Spital verpflegten Kranken angestellt worden ist .

4. Entschädigung an die Ärzte für die gemäss ßundesratsbeschluss vom 11. Oktober 1918 eingereichten Anzeigen von Influenzafällen 5. Entschädigungen an Personen (oder deren Rechtsnachfolger), welche von den Behörden mit der Pflege von Influenzakranken oder mit der Ausführung amtlich angeordneter Massnahmen beauftragt wurden und infolge ihres Dienstes an Influenza erkrankt, erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind (Art. 12bi8 des Reglements vom 4. November 1887/14. Mai 1915) .

6. Entschädigungen an Personen, welche durch die Schliessung von Geschäften und Betrieben, in denen sie angestellt waren, brotlos geworden sind, sofern die Schliessung von der Behörde zur Verhütung der Weiterverbreitung der Influenza angeordnet wurde Zusammen Bemerkungen : -~se-«-

Fr. Rp. Fr. Rp.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Kosten der Bekämpfung der Influenza. (Vom 9.

Dezember 1918.)

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1918

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18.12.1918

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