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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend eine neue Verordnung II zur Abänderung der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt.

(Vom 16. Dezember 1918.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Am 21. November 1916 ist die ,,Verordnung II" betreffend Ergänzung der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom 6. Mai 1890 erlassen worden. Sie hat sich in der praktischen Anwendung als ergänzungs- und erweiterungs- bedürftig erwiesen. Wir haben sie deshalb einer Revision unterzogen und sie durch eine n e u e V e r o r d n u n g II*) ersetzt.

Diese von uns heute erlassene Verordnung stellt in Art. l den Grundsatz auf, dass die im Handelsregister eingetragenen Angaben keinen öffentlichen Interessen widersprechen dürfen und zieht daraus unter anderem die Konsequenz, dass unwahre und zu Täuschungen .Anlass gebende Angaben von der Eintragung im Handelsregister ausgeschlossen sind.

Die Verordnung stellt in den Art. 3 bis 11 und 15 eine Reihe firmenrechtliche Vorschriften auf, die zum Teil neu sind, zum Teil alte Bestimmungen bestimmter fassen oder verschärfen. Zur letztgenannten Kategorie von Normen gehört insbesondere der Art. 5.

Dieser verbietet grundsätzlich die Verwendung territorialer oder nationaler Bezeichnungen in Firmen ; er erlaubt deren Gebrauch nur, wenn besondere Gründe die Zulassung rechtfertigen oder es sich um territoriale Angaben rein regionalen oder lokalen Charakters handelt. In substantivischer, nicht aber in adjektivischer Form darf in der Firma auf den Namen des Ortes hingewiesen werden, wo sich der Sitz oder das Tätigkeitsgebiet des Unternehmens befindet.

Die revidierte Verordnung II erklärt in Art. 17 und 18 einen Teil der von ihr aufgestellten firmenrechtlichen Vorschriften auf Vereinsnamen und sogenannte Enseignes als anwendbar.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIV, S. 1226.

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Deren Art. 16 gibt den Handelsregisterbehörden das Recht, Firmen von Aktiengesellschaften und Genossenschaften von Amteswegen zu löschen, wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört hat und die Vertreter in der Schweiz weggefallen sind und normiert das Löschungsverfahren.

Die neue Verordnung rezipiert in Art. 2, 7 und 12 bis 14 die entsprechenden Bestimmungen der bisherigen Verordnung II und stellt endlich in den Art. 20 und 21 die erforderlichen Schlussund Übergangsbestimmungen auf.

Indem wir Sie ersuchen, die nötigen Anordnungen zu treffen, damit der Verordnung vom 1. Januar 1919 an nachgelebt wird und dass die Handelsregisterführer bis zum 1. April 1919 dem schweizerischen Handelsregister-Bureau ein Verzeichnis derjenigen Firma einreichen, welche gemäss Art. 21 nachträglich die Bewilligung zur Führung einer nationalen oder territorialen Bezeichnung einholen müssen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz, zu empfehlen.

B e r n , den 16. Dezember

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates^ Der Bundespräsident: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft t Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend eine neue Verordnung II zur Abänderung der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt. (Vom 16. Dezember 1918.)

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Jahr

1918

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52

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18.12.1918

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690-691

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