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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidg. Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreiehung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1917 erlassen: Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Jahre 1917 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bei der eidgenössischen Steuer ver waltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen übungsgemäss mit dem Kalenderjahre (auf den 31. Dezember) absehliessen. Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre Rechnungen übungsgemäss nicht auf das Ende, sondern im Laufe des Jahres absehliessen. Dieselben hatten die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1916/17 bereits einzureichen und diejenige für das Geschäftsjahr 1917/18 wird ihnen später abverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidgenössischen Steuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidgenössischen Steuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1917 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

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Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung.

Steuerpflichtige, denen bis zum 5. Juni 1918 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidgenössischen Steuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 15. Juni 1918 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1917 bei der eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen ; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

Sei diesem Arilass werden auch diejenigen Steuerpflichtigen, die Kriegsgewinne früherer Steuerperioden noch nicht angemeldet haben, ermähnt, das Versäumte ohne Verzug nachzuholen. Die Strafe wegen Nichtanmeldung von steuerpflichtigen Gewinnen muss natürlich um so höher ausfallen, je länger sich der Pflichtige der Besteuerung entzieht.

B e r n , den 25. Mai 1918.

(3...)

Eidg. Steuerverwaltung.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

lïionai Januar bis Ende April Mai

.

1918 130 40

Januar bis Ende Mai .

.

170

B e r n , den 6. Juni 1918.

CB.-B. 1918, II, 889.)

,

19t 7 285 43 328

Zu-oder Abnahme -- 155 -- 3 -- 158

* Schweiz. Auswanderungsami

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Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1917 und 1918.

1918

Monate

1917

1918 Mehrcinnahme

Mindereinnahme

fr.

Fr.

Fr.

Fr.

3,404,535. 08 3,296,123. -- 3,217,155. 41 3,580,013. 47 3,535,148. 31

-- -- -- -- --

937,962. 92 612,951. 20 1,607,995. 55 1,699,770. 92 2,190,011. 32

Total 52,222,682. 08 Auf Ende Mai 24,081,667. 18 17,032.976. 27

--

7,048,691.91

Januar . .

Februar , März . .

April . .

M a i. . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober , November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

4,342,498. -- 3,909,074. 20 4,825,150. 96 5,279,784. 39 5,725,159. 63 4,434,014. 87 4,168,605. 85 3,405,786. 32 3,450,007. 42 4,562,500. -- 2,741,538. 45 5,378,561. 99

Druckschriften zuhanden der Bundesversammlung.

Für Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung an das Drucksachenbureau der Bundeskanzlei adressiert werden, ist eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren (für Pläne und Karten mindestens 350 Exemplare) erforderlich (wo der deutsche und französische Text vorhanden, 300 deutsche und 150 französische). Bei direkter Versendung unter Privatadresse und ohne Vermittlung unseres Drucksachenbureaus ist an letzteres für den Bedarf des Archivs und für Nachforschungen stets ein kleiner Vorrat einzusenden.

B e r n , im Februar 1904/Juni

1916.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bundcsblatt. 70: Jahrg. Bd. III.

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1918

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24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1918

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385-387

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10 026 757

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