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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung einer Beitragserhöhung an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Riddes und Martigny.

(Vom 2. Dezember 1918.)

Die durch die Kriegsereignisse veranlasste allgemeine Steigerung der Arbeitslöhne und Materialpreise hat sich auch auf die gemäss Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1914 genehmigten und subventionierten Kanalarbeiten für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Riddes und Martigny erstreckt. Nach dem Bericht des Regierungsrates des Kantons Wallis vom 9. Juli 1918 haben die insgesamt zu Fr. 1,750,000 veranschlagten Bauten infolge des Krieges einen Aufschub erlitten ; nur die Gemeinde Riddes bestand darauf, den auf ihrem Gebiete befindlichen Canal des Epeneys, am obern Ende des vorgesehenen Kanalnetzes, in Angriff zu nehmen, um in kürzester Zeit eine zirka 35 ha messende Sumpffläche entwässern und anpflanzen zu können. Mittlerweile sind auch die andern an der Entsumpfung beteiligten Gemeinden durch den Zwang der Verhältnisse dazu gelangt, Anstrengungen für eine bessere landwirtschaftliche Verwertung ihrer brachliegenden Grundstücke zu machen, und haben mit Rücksicht auf den Art. 2 des Subventionsbeschlusses, nach welchem für die Ausführung der Arbeiten 9 Jahre, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung an gerechnet (24. November 1915), eingeräumt werden, im Einverständnis mit den kantonalen Baubehörden, die Ausschreibung der Arbeiten beschlossen, und zwar in erster Linie die für den zu zirka Fr. 1,000,000 devisierten Hauptkanal zwischen Riddes und dem Trient.

471 Die hierfür eingelangten Eingaben von Unternehmern weisen folgende Beiträge auf: 1.

2.

3.

4.

Nuding und Arn in La Chaux-de-Fonds Fr. 4,257,000. -- Baumann und Stiefenhofer in Luzern . ,, 4,131,795. -- Gianda und Chiochetti in Martigny . . ,, 2,904,035. -- Müller und Juliand in Sitten . . . . ,, 2,710,550. --

Der Staaterat des Kantons Wallis ist der Ansicht, dass mit Rücksicht auf die jetzigen Preisverhältnisse die billigste dieser Eingaben Berücksichtigung finden kann und dass es nicht im Interesse des Kantons und der andern Beteiligten wäre, die Arbeiten in einfacher oder kombinierter Regie auszuführen. Auch die Verteilung der Bauten auf eine grössere Anzahl kleiner Unternehmer würde ohne Zweifel zu allerlei Schwierigkeiten führen und Verzögerungen veranlassen, die mit Rücksicht auf die jetzige Lage tunlichst zu vermeiden sind.

Der allgemeine Kosten Voranschlag ist nun auf Grund der bei Ausführung des Epeneys-Kanales gemachten wirklichen Ausgaben und der in der vorteilhaftesten Unternehmereingabe angesetzten Preise umgerechnet worden und ergibt statt der ursprünglichen Summe von Fr. 1,750,000 ein Total von Fr. 4,982,000, was einer Erhöhung von Fr. 3,232,000 (185 °/o). entspricht. Da die zu entsumpfende Fläche im ganzen 1190 ha oder rund 1200 ha misst, so würden die Kosten per ha

' *nnn-- = Fr. 4150 betragen, ijti\j\j wozu noch allfällige Ausgaben für Drainierung und Güterzusammenlegung kämen ; demgegenüber wird der jetzige Wert einer Hektare bebauungsfähigen Bodens auf Fr. 9000 bis 11,000 geschätzt. Die Zusammenstellung und Vergleichung des frühern Voranschlages mit dem neuen ergiebt nun folgendes: ··*""*

Hauptkanal.

Bauten Zuschlag, 20 % .

Landerwerbung .

Allgemeines . .

.

.

.

VoVSag

VoraSag

""erschreKung

Fr.

904,350 -- 55,650 40,000

Fr.

2,710,550 542,110 100,000 70,000

Fr.

1,806,200 542,110 44,350 30,000

1,000,000

3,422,660

2,422,660

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Nebenkmäle.

a. E p e n e y s - K a n a l .

(Voranschlag). . .

Ausgeführte Bauten .

Zuschlag, 30 °/o . Noch auszuführende Bauten . . . .

Landerwerbung . .

Allgemeines . . .

VoF±rhTag

VorSag

*«*· «"·

Fr.

Fr.

Fr.

145,000 .

145,000 b. Ü b r i g e K a n ä l e .

Voranschläge . . .

Landerwerbung . .

Allgemeines . . .

110,000 33,000 50,000 13,000 · 4,000 210,000

65,000

605,000 -- -- 750,000

1,266,340 57,000 26,000 1,559,340

661,340 57,000 26,000 809,340

Zusammenstellung.

Hauptkanal . . . 1,000,000 Nebenkanäle . . .

750,000 1,750,000

3,422,660 1,559,340 4,982,000

2,422,660 ^°_9^4^ 3,232^000

Unser Departement des Innern drückte in seinem Schreiben vom 18. Juli 1918 dem Staatsrate des Kantons Wallis sein Bedauern aus, dass die Inangriffnahme der Arbeiten seit dem Brlass und der Annahmserklärung des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1914 eine so grosse Verzögerung erlitten habe, erklärte sich mit der Vergebung der Arbeiten am Hauptkanale im Interesse der Bodenverbesserung einverstanden und bemerkte, dass es die Absicht habe, statt der früher gewährten 50 °/o an die Mehrkosten des Hauptkanales die Bewilligung eines Bundesbeitrages von 45 °/o und an diejenigen der Nebenkanäle einen solchen von 40 °/o in Vorschlag zu bringen. Nach mündlicher Aussprache mit den Vertretern der Regierung und der beteiligten Gemeinden, sowie in Berücksichtigung einer ausführlichen Zuschrift der Baugenossenschaft der beteiligten Gemeinden über deren finanzielle Lage, glaubt das Departement die Zusicherung-einer Beitragsquote von 50 % an die Kostenerhöhung für den Hauptkanal und von 45 °/o an diejenige für die Nebenkanäle empfehlen zu sollen, und wir schliessen uns diesem Vorschlag an.

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Infolgedessen würden, ausser dem schon im Jahre 1914 bewilligten Beitrag von 50 °/o an die damals zu Fr. 1,750,000 berechneten Gesamtkosten, weitere Bundesbeiträge für die .seither eingetretene Erhöhung · des Voranschlages zugesichert, und zwar : a. 50 % von Fr. 2,422,660 = Fr. 1,211,300 für den Hauptkanal ; b. 45 % von Fr. 809,340 -- Fr. 364,200 für den Epeneys. Kanal und für die übrigen Nebenkanäle, im ganzen somit ein Bundesbeitrag von Fr. 1,575,500 für die insgesamt zu Fr. 3,232,000 berechnete Erhöhung des im Jahre 1914genehmigten Voranschlages.

Die Regierung des Kantons Wallis hat in ihrem Schreiben vom 8. August unserm Departement des Innern erklärt, dass sich auch der kantonale Beitrag von 20 °/o auf die Kostenvermehrung erstrecken werde.

Die jährlichen Höchstbeträge werden im Verhältnis von dem im Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1914 angesetzten Jahresmaximum von Fr. 100,000 zu erhöhen und im ganzen .auf Franken 275,000 anzusetzen sein.

Wie wir es bereits in unserer Botschaft vorn 2. Juli 1918 betreffend Entsumpfung der Rhoneebene im Kanton Waadt erwähnt haben, müssen wir uns bei all diesen Erhöhungen der Kostenvoranschlagssummen der Zwangslage, in die uns die durch den Krieg entstandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gebracht haben, fügen, wenn wir d;en Gedanken einer bessern Ausnutzung unserer brachliegenden und versumpften Landstriche aufrechterhalten wollen.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 2. Dezember

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmaim.

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·(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung einer Nachsubvention an den Kanton Wallis für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Riddes und Martigny.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Schreiben der Regierung des Kantons Wallis vom 9. Juli ynd vom 8. August 1918, des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1914 betreffend Äusicherung eines Bundesbeitrages für die Entsumpfung der Rhone·ebene zwischen Riddes und Martigny, einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 1918, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Wallis werden für die Entsumpfung der Rhoneebene zwischen Riddes und Martigny foJgende Bundesbeiträge an die wirklichen Kosten zugesichert: I. Für den H a u p t k a n a l (Grand collecteur) : Ausser dem ^gemäss Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1914 bewilligten Beitrag an den Kredit von Fr. 1,000,000, 50 % des veranschlagten Mehrbetrages von Fr. 2,422,660, also von Fr. 1,211,300.

II. F ü r d i e N e b e n k a n ä l e : Ausser dem im nämlichen Bundesbeschluss von 1914 festgesetzten Beitrag an den Kredit von Fr. 750,000, 45 °/o des veranschlagten Mehrbetrages von Fr. 809,340, also von Fr. 364,200.

III. Dio bewilligte Nachsubvention beträgt somit Fr. 1,575,500, was mit dem bereits gemäss Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1914 bewilligten Bundesbeitrag von Fr. 875,000 einen Gesamtbeitrag von Fr. 2,450,500 für das ganze durch genannten Beachluss genehmigte Entsumpfungsprojekt ausmacht.

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Art. 2. Die jährliche Auszahlung der Nachsubvention findet zu den nämlichen Bedingungen statt wie diejenige des gemäss Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1914 bewilligten Bundesbeitrages und beziffert sich auf Fr. 175,000, welche Summe mit dem im genannten Beschluss von 1914 angesetzten Höchstbetrage von Fr. 100,000 einem maximalen Jahresbetrag von Fr. 275,000 gleichkommt.

Art. 3. Die übrigen Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1914, Art. 4--8, gelten auch für den neuen Beschluss.

Art. 4. Der jetzige Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 5. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.

SS--

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11.12.1918

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470-475

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