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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Ernährungsamtes an die Kantonsregierungen betreffend die Milchversorgung im "Winter 1918/1919.

(Vom

3. Oktober 1918.)

Hochgeachtete Herren !

Wir beehren uns, Ihnen die grundlegende Verfügung betreffend die Milchversorgung vom 1. November an zu überreichen, indem wir gleichzeitig, wie dies bisher das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement getan hat, Ihnen auf diesem Wege einige nähere Aufklarungen und Hinweise unterbreiten.

An der Konferenz der kantonalen Milchämter und der milchwirtschaftlichen Verbände vom 6. September letzthin wurde allgemein erklärt und zugegeben, dass die Milchversorgung im Winter 1918/1919 ganz besonders schwierig sein werde, weil der Futtermangel eine weitere Reduktion des Kuhbestandes bringe und weil die noch verbleibenden Kühe aus der gleichen Ursache geringere Erträge liefern werden.

Anderseits ist zu sagen, dass der Stand der Ernährung in den grossen Städten schon äusserst kritisch ist und wir alle Mittel aufwenden müssen, um hier eine auskömmliche Nahrungsmittelzufuhr zu erreichen. Dazu gehört vor allem eine den gespannten Anforderungen gewachsene Regelung der Milchversorgung.

Nachdem wir den Beschlüssen der erwähnten Konferenz gemäss die ganze Frage durch unser Milchamt, unter Beiziehung von technischen Kommissionen, prüfen Hessen, sind wir zu der in vorliegender Verfügung näher bestimmten Lösung der Frage gekommen.

Demnach wird vom 1. November an an Stelle der bisherigen kantonalen Rationierungssysteme ein einheitliches Verfahren treten, welches sich auf die vom eidgenössischen Milchamt ausgegebene Karte stufst. Bei der Schaffung dieser Karte sind die Erfahrungen,

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welche die Kantone bisher gemacht haben, sowie die besomlera Wünsche derselben tunlichst berücksichtigt worden, und es sol!

eine Anpassung im Gebrauch der Karte an lokale und regionale Verhältnisse so weit möglich sein, als es die Gleichmässigkeit deiRati onierung zulässt.

Vor allem wollen Sie die V e r e i n i g u n g der M i l c h v e r b i l l i g u n g mit der R a t i o n i e r u n g beachten und hierüber geeignete Ausführungsvorschriften aufstellen.

Es dürfen nur den nach den Bundesratsbeschlüssen vom 22. April und 1. Mai 1917 berechtigten Personen Rationierungskarten mit Verbilligungsscheinen abgegeben werden. Auf die Verbilligungsscheine werden die Gemeindestellen vor Ausgabe der Karte den Gemeindenamen anbringen, damit sie nachher nicht Scheine aus fremden Gemeinden einlösen müssen.

Die Milchverkaufsstellen sind anzuweisen, dass sie gegen diese Scheine nur M i l c h ( n i c h t B a r g e l d ) verabfolgen können.

Der Wert jedes Scheines richtet sieh nach dem in der Gemeinde geltenden Verbilligungsbeitrag. Es empfiehlt sich, diesen Betraggleichzeitig mit dem G-emeindenamen aufzustempeln. Beispielsweise wird die Gemeinde Bern für den Monat November auf die blauen Scheine voraussichtlich aufstempoln : Gemeinde Bern 40 Rp., auf die roten Scheine: Gemeinde Bern Fr. 1. 95.

So weiss dann jeder Milchhändler, wieviel der Rabatt ausmacht. Die eingelösten Scheine sollen vom Milchkäufer unterschrieben und vom Milchverkäufer gestempelt werden, damit der Ausweis geleistet wird, dass sie wirklich zu dem Zwecke ihrer Bestimmung verwendet worden sind. Wenn diese Bestimmung in grossen Gemeinden auf Schwierigkeiten stösst, so wird die eidgenössische Abrechnungsstelle für den Anfang eine angemessene Toleranz beobachten, doch sollen die Kantone in ihrem eigenen Interesse auf die Einhaltung dieser Vorschrift dringen.

Für Gemeinden, in denen der sogenannte Kundenzwang durchführbar ist, empfiehlt es sich, die Vorschrift aufzustellen, dass die Milchverkaufsstellen die Rabattscheine und Rationierungsmarken, also die ganze Milchkarte, u n g e t r e n n t einzuliefern haben. Der Kunde wird sieh also am Anfang des Monats mit seiner Milchkarte bei seiner Milchverkaufsstelle melden und ihr Karte und Rabattmarke abgeben. Dafür wird die Verkaufsstelle verpflichtet, dem Kunden während des ganzen Monats die regelmässige
Milchration zu verabfolgen. Auf jeden Fall sollte dieses Verfahren für die unmittelbare Milchabgabo vom Produzenten an den Konsumenten vorgeschrieben werden. Wo der Kundenzwatig

719 nicht durchführbar ist, wird man von den Milchverkaufsstellen grundsätzlich die Ablieferung von gleich viel Rationierungs- wie Rabattmarken verlangen.

Die Milchverkaufsstellen sind verpflichtet, monatlich einen Umsatenachiveis auf eidgenössischem Formular im Doppel su erstellen, îvovon das eine Exemplar der Gemeindestelle abzugeben ist.

Weitere Einzelheiten werden sich aus der Praxis orgeben, indem nur die Vorschriften einheitlich aufgestellt wurden, welche für die redliche und sichere Durchführung der Rationierung und Verbilligung unerlässlich erschienen. Die kantonalen Milchämter haben hierin schon einige Erfahrung.

Die M i l c h r a t i o n haben wir nach allseitiger Beratung und Abwägung der gegebenen Verhältnisse für den Monat November wie folgt festgesetzt : Für Kinder bis 5 Jahren Ì Liter, wozu 2 Karten abgegeben werden ; Für Kinder von 5 bis 15 Jahre O,TS Liter, entsprechend l'/s Karte; Erwachsene von 15 bis 60 Jahren 0,s Liter, entsprechend l Karte ; Personen über 60 Jahre und Kranke O,TÜ Liter, entsprechend . Vs Karte.

Wir wollen nicht verhehlen, dass Bedenken laut geworden sind, ob diese Rationen aufgebracht werden können. Die im Milchversorgungswesen erfahrenen Fachleute glauben, es sei diese Rationierung möglich, wenn nicht frühzeitig ungünstige Witterung eintritt, und wenn die Milchverbände und Behörden im ganzen Schweizerland dem Ernste der Zeit entsprechend bemüht sind, für die grossen Konsumzentren die nötige Milch aufzubringen.

Dazu wird vielleicht die vorübergehende Einstellung des Betriebes der Käsereien und Milchsiedereien nicht zu vermeiden sein. Es ist dies zweifellos eine schwerwiegende Massnahme ; wir könnten sie aber nicht mehr anders als durch eine noch weitere Herab"setzung der Frischmilchration vermeiden.

Der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten versichert uns, dass er keine Anstrengung scheuen werde, um den zu übernehmenden Verpflichtungen nachzukommen ; er hofft, dass es ihm gelingen werde, diese Rationen aufzubringen, sofern die Einwinterung nicht allzufrüh erfolgen müsse. Wir richten hiermit auch an die kantonalen und Gemeindebehörden die dringende Einladung, sie möchten die Milchvsrbände in ihrer schwierigen Aufgabe nurn Wähle des gesamten Volkes nach Kräften unterstützen. In einzelnen Gebieten, in denen die Verbände der Verhältnisse wegen die Organisation der Milchversorgung nicht übernehmen können,

720 werden die kantonalen und Gemeindebehörden die Milchversorgung selber zu organisieren haben.

Die kräftige und freundeidgenössisclie Mitwirkung der kantonalen und Gemeindebehörden wird namentlich in den Gegenden notwendig sein, die mehr als die Ration aufbringen können, wo also Gelegenheit teure, die Milch zurückzubehalten. Wir bitten die Bevölkerung der betreffenden Gegenden, an die Milchnot der r/rossen Städte su denken, und appellieren an die tvirksame Mithülfe aller Behörden und Vcrbandsorgane, die sur Tätigkeit in dei- Milchversorgung berufen sind.

In unserer Verfügung ist vorgesehen, dass Orte, die zufolge der Höhenlage oder aus anderen Umständen eine mangelhafte Versorgung mit Obst, Acker- und Gartenfrüchten haben, Z u s a t . z r a t i o n e n erhalten können. Wir müssen aber bemerken, dass solche Ausnahmen nur selten gewährt werden können. Insbesondere wird es kaum möglich sein, diese Ausnahmen für den Monat November zu gewähren, da wir zuerst Sicherheit haben müssen, dass die allgemeine Ration von 5 dl möglichst überall verabfolgt werden kann.

Sollte es trotz der Anstrengung der Milchverbände und der kantonalen und Gemeindebehörden in cineelnen Fällen bssw. in einseinen Gegenden nicht möglich sein, die Tagesratinn von 5 dl regelmäßig su verabfolgen, so müssen sofort kantonale oder kommunale Vorschriften erlassen iverden, wodurch die Eation entsprechend herabgesetzt wird.

Für den 5-dl-Abschnitt werden dann nur 4,5 oder 4 dl verabfolgt, je nach Möglichkeit. Eine solche Möglichkeit muss vorgesehen werden, da die Milchproduktion von der Witterung, alno von einem Faktor abhängig ist, der sich menschlichem Einflüsse entstellt.

Auch wird es den kantonalen und Gemeindebehörden, namentlich in den Höhengebieten, wo vorwiegend landwirtschaftlicher Zwergbetrieb herrscht, vielleicht nur mit Mühe gelingen, die zur Durchführung der. Rationierung erforderliche Milchmenge aus eigener Produktion aufzubringen. Wir müssen aber aus naheliegenden Gründen verlangen, dass auch die Kleinproduzenten zur Lösung der Ernährungsfrage ihr Scherflein beitragen, und hoffen, sie werden dies in besten Treuen und nach Möglichkeit tun.

Bis jetzt war es möglich, in G a s t w i r t s c h a f t e n Milch ausser Rationierung zu erhalten. Die Milchknappheit zwingt uns, den Gastwirtschaften wenigstens für die in Getränkeform
abzugebende Milch den Kartenzwang aufzulegen. Für Speisebereitung sollen die Gastwirtschaften bis höchstens 25 °/o der gegen Karte bezogenen Milchmenge sogenannte Gewerbemilch beziehen können.

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Es empfiehlt sich, die Zuteilung nicht schablonenhaft vorzunehmen und insbesondere zu berücksichtigen, ob die einzelne Gastwirtschaft hauptsächlich nur Milch in Getränkeform oder auch in Speisenform abgibt. Im erstem Falle wird man mit einem geringern Prozentsatz Speisemilch auskommen können.

Mit der Bewilligung von Milchkarten für Gewerbe (Bäckerei, K o n f i s e r i e usw.) muss zunächst zurückgehalten werden, bis Sicherheit besteht, dass Milchverarbeitung ohne Beeinträchtigung der Frischmilchversorgung der Bevölkerung möglich ist.

Für den Monat November müssen wir die Gültigkeit der Gewerbe.milchkarten auf den Bezug von Kondensmilch (Trockenmilch) beschränken.

Die F r a g e des M i l c h p r e i s e s ist zur Stunde noch nicht endgültig gelöst. Die Verhandlungen mit den Milchproduzentenverbänden und den Organisationen des Milchhandels sind im Gange, und wir können auf günstigen Abschluss hoffen. Für heute kann nur gesagt werden, dass in Produzentenkreisen Stimmung herrscht, angesichts der Notlage des Landes auf einen Aufschlag, wie er durch die allgemeine Teuerung der Produktionsmittel und der übrigen Lebensmittel gerechtfertigt erscheinen könnte, zu verzichten. Dagegen werden die Milchzufuhr und der Milchhandel grössere Kosten verursachen, so dass noch die Frage zu entscheiden bleibt, wer diese Kosten tragen soll. Sie werden darüber wohl nächstens durch Beschlüsse des Bundesrates genauen Aufschluss erhalten.

Schliesslich bitten wir Sie noch, davon Kenntnis zu nehmen, dass, wie bisher, unsere Abteilung Milchamt für alle Fragen der Milchbeschaffung, Verteilung und Kontrolle zuständig ist, während das Rechnungswesen über die Milchverbilligung dem eidgenössischen Fürsorgeamt zugeteilt bleibt. Die beiden Amtsstellen werden den kantonalen Milch- und Fürsorgeämtern weitere Mitteilung unmittelbar zukommen lassen.

Mit vorzüglicher Hochachtung !

Eidgenössisshes Ernährung samt : v. tìoumoens.

Nachtrag zum Verzeichnis") der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die ViehYerpfândung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigungen.

Kanton Aargau.

27. Darlehenskasse Untersiggenthal.

Kanton Waadt.

31. Caisse d'Epargne et de Crédit mutuel du Brassus, au Brassus.

B e r n , den 11. Oktober 1918.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Organisation der Arbeitslosenfürsorge.

Der Bundesratsbeschluss vom 5. August 1918 betreffend die Fürsorge bei Arbeitslosigkeit in industriellen und gewerblichen Betrieben überträgt in Art. 8 die Organisation der dem Betriebsinhaber gemäss diesem Beschlüsse obliegenden Fürsorge bei Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Betriebe, deren Inhaber beruflichen Verbänden angehören, diesen Verbänden, und bestimmt, dass die Beschlüsse der Verbände über die erwähnte Organisation demi schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung vorzulegen seien.

Die Vorstände der beruflichen Verbände, die mit der Einreichung ihrer Vorlagen im Rückstände sind, werden ersucht, ihre Arbeiten beförderlich zu Ende zu führen und ihre Beschlüsse über die Organisation der Arbeitslosenfürsorge behufs Erlangung der vorgeschriebenen Genehmigung bis Ende Oktober der unterzeichneten Amtsstelle einzusenden.

B e r n , den 9. Oktober 1918.

Schweizerisches Volkswirtschaftsdepartement, Abteilung für Industrie und Gewerbe.

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Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgerichc hat in seiner am 24. September 1918 in Lausanne abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1. Stever, Hans Ulrich, Sohn des Ulrich und der Klara geb.

v. Hildebrand, geboren am 20. Mai 1880, ron Wustrow (Mecklenburg), Kaufmann, verhaftet gewesen vom 3. April bis 5. Juni 1918 in Zürich, zurzeit flüchtig; 2 5 Angeklagte, betreffend Nachrichtendienst auf schweizerischem Gebiete zugunsten einer fremden Macht, erkannt: 1. Die Angeklagten Stever und F. werden der Zuwiderhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand schuldig erklärt und verurteilt: a. Stever, in contumaciam zu fünf Monaten Gefängnis, abzüglich 74 Tage Untersuchungshaft, 2000 Fr. Busse und Landesverweisung für die Dauer von zwei Jahren ; b. F 2. Die von Stever geleistete Kaution von 10,000 Fr. wird als verfallen erklärt.

3. Die Geldbussen sind im Falle der Niehteinbringlichkeit innert drei Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr. ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.

4. Die Strafen sind im Kanton Zürich zu vollziehen.

5. Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten je zur Hälfte unter solidarischer Haft auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird auf 50 Fr. festgesetzt. Die übrigen Kosten werden später bestimmt werden.

6. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrate zur Vollziehung und der Bundesanwaltschaft schriftlich mitzuteilen.

Ausserdem ist es, soweit es den Verurteilten Stever betrifft, einmal im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren.

L a u s a n n e , den 24. September 1918.

Im Namen des Bundesstrafgerichts : Der Präsident:

Stooss.

Der Protokollführer : Haab.

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Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende Juni .

Juli, August und September

1918

59)7

189 47

374 115

Januar bis Ende September

236

489

Zu- oder Abnahme -- 185 -- 68

-- 253

B e r n , den 8. Oktober 1918.

(B.-B. 1918, III, 561.)

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Schweiz. Auswanderungsamt.

Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Anfertigung von Obligationentiteln fUr das IX. 5 % Obligationsanleihen von 1918 von Fr. 100,000,000.

Das eidg. Finanzdepartement eröffnet eine Konkurrenz über den Druck von 73,950 Obligationentiteln des genannten Anleihens mit Couponsbogen zu 12 Coupons, wovon: 5,320 Titel zu Fr. 100. -- 17,418 ,, ,, ,, 500.41,248 ,, ,, ,, 1000.9,964 ,, ,, ,, 5000.Grosse des Titels mit rechts anschliessendem Couponsbogen : ca. 20,5 X 50 cm.

Das Wertschriftenpapier wird von uns geliefert.

Die Ablieferung der Titel hat bis spätestens am 31. Januar 1919 zu erfolgen, franko Bern.

Übernahmsangebote sind bis am 18. Oktober 1918 frankiert der unterzeichneten Stelle einzureichen, woselbst auch nähere Auskunft erteilt wird.

B e r n , den 7. Oktober 1918.

(2..)

Direktion des eidg. Kassen- und Rechnungswesens.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1918

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.10.1918

Date Data Seite

717-724

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10 026 887

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