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Botschaft Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1919.

(Vom 7. Dezember 1918.)

Gleich, wie dies für die Jahre 1916, 1917 und 1918 geschehen ist, unterbreiten wir Ihnen hiermit für das Jahr 1919 unsere Anträge über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal.

Der Weltkrieg geht seinem Ende entgegen. Trotzdem ist von einem Nachlassen der Teuerung noch nichts zu verspüren, und es ist heute noch ungewiss, wann sie ihren Höhepunkt erreicht haben wird.

Am besten veranschaulichen den Grad der Teuerung die Indexziffern, die die Liga für die Verbilligung der Lebenshaltung gestützt auf Erhebungen des Verbandes schweizerischer Konsumvereine ausgerechnet hat. Darnach beträgt der nominelle Stand der Lebenskosten bei Zugrundelegung des Normalverbrauches einer fünfköpfigen Familie am 1. September 1918 Fr. 2,617. 60 ,, 1917 ,, 2,004.82 ,, 1916 ,, 1,500.48 ,, 1915 ,, 1,255.55 ,, 1914 ,, 1,071.12 1. Juni 1914 ,, 1,043.63 Es ergibt sich aus diesen Zahlen, dass die Steigerung der Lebenskosten n o m i n e l l , d. h. bei gleichbleibendem Konsum, seit Kriegsausbruch 150,8 % beträgt. Von dieser nominellen Teuerung ist allerdings, wie das Organ des Verbandes schweizerischer Konsumvereine bemerkt, infolge des veränderten Konsums ein ganz wesentlicher Abstrich zu machen.

Über die Preisbewegung im einzelnen der wichtigsten Nahrungs- und Bedarfsartikel in 32 grössern schweizerischen Gemeinwesen geben die nachstehenden, vom eidgenössischen Statistischen Bureau herrührenden Aufzeichnungen Aufschluss :

OS

Preise in Franken und Rappen Artikel

Inländisches Schweineschmalz . . .

Inländische Trinkeier Anthraziteier Gaskoks Briketten Speck, geräucherter, magerer . . .

Nierenfett, rohes . . . .

.

Schweinefleisch, frisches Kartoffeln, inländische Würfelzucker, aus Säcken im Anbruch Maisgriess Teigwaren Ochsenfleisch m i t Knochen . . . .

Butter . . .

Vollbrot Emmentalerkäse Vollmehl . .

Vollmilch ·

*/^kg 1 Stück 100 kg 100 kg 100 kg Va kg */s kg Y3 kg 100 kg 1 kg 1 kg 1 kg l /s k g 1 kg 1 kg 1 kg 1 kg 1 Liter

April 1914

Dezember 1917

Januar

1918

Oktober 1918

1.-- --.10 5. -- 4.80 4.-- 1.30 --.70 1.20 10.-- --.55 --.30 --.55 1 3! 60 --.35 2.20 --.45 --.23

3.50 --.35 14.40 12.50 11.80 3.50 3. -- 2.80 18.-- 1.40 0.76 1.30 1.80 6.20 --.70 3.50 --.84 --.33

3.50 --.40 14.40 12.50 12.-- 3.50 3. -- 2.80 IS. -- 1.40 --.76 1.30 1.80 6.50 --.70 3.50 --.84 --.33

6. -- --.60 28.40 24.-- 20.-- 6. -- 3. -- 4; 50 30.-- 1.48 --.80 1.42 2.30 7.80 --.73 4.20 --.84 --.36

Preiserhöhung in % April 1914

bis Dezember

1917

Januar 1918 bis Oktober 1918

250.0

71.4

250.o 188.o 160.4 195.0 169.2 328.6 133.3 80.o 154.5 153.3 136.4 80.o 72.2 lOO.o 59.1 86.7 43.5

50.0 97.2 92.0 66.1 7U O.o 60.7 66.1 5.7

5.3

9.2 27.S 4.8

4.3

20.0 O.o 3.1

April 1914 bit Oktober 1918

500.o SOO.o 468.0 400.0 400.0 361.5 328.6 275.0 200.0 169.i 166.7 158.2 130.0 116.7

108.6 90.9 86.7 56.5

1 05

617 Die ganz beträchtliche Steigerung, die die Preise der Kleidungsstücke seit 1913 erfahren haben, ergibt sich aus folgenden vom Verbände schweizerischer Bankbeamter veröffentlichten Aufzeichnungen :

Ganze männliche Bekleidung Überzieher Ein Hemd . . . . . .

Schuhe Hüte aus Filz Hüte aus Stroh

Ende 1913

Ende 1917

Juli 1918

Fr.

100.-- 60. -- 8. -- 20. -- 8. -- 4. 80

Fr.

200.-- 100. -- 10.-- 36. -- 12. -- 7. --

Fr.

250.-- 150. -- 12.50 50. -- 15. -- 10. --

Schliesslich dürften auch einige Angaben über die Entwicklung der Mietpreise in den grössern schweizerischen Gemeinden seit 1914 interessieren. Diese wird veranschaulicht durch eine vom Statistischen Amt der Stadt Bern erstellte Übersicht, die wir hiernach auszugsweise wiedergeben.

(Siebe Tabelle S. 618.)

Nicht ausser acht zu lassen ist, dass verschiedene der vorstehenden statistischen Angaben, soweit sie das Jahr 1918 betreffen, den Grad der Teuerung vor mehreren Monaten angeben, und dass diese seither weitere Fortschritte gemacht hat.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 1918 unterbreitete der Föderativverband eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter dem Bundesrat die Wünsche des Personals in bezug auf die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1919. Nachdem sich, die Eingabe mit dem gegenwärtigen Stand der Teuerung eingehend befasst und auch den Besoldungs- und Lohnerhöhungen, wie sie sich in letzter Zeit in ändern öffentlichen Verwaltungen und im Privatgewerbe vollzogen haben, einige Betrachtungen gewidmet hat, geht sie über zur Prüfung der Frage, wie die Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1919 zu gestalten seien.

Nach Ansicht des Föderativverbandes sollte der Vorlage der Charakter einer Notstandsmassnahme gewahrt bleiben, mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung, zunächst der grossen Masse des

Zweizimmerwohnungen

Dreizimmerwohnungen

Vierzimnierwohnuugen

(xemeiudeii

Bern

1914

1917

1918

1914

1917

1918

1914

1917

1918

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

450

510

600/650

700

780

850/1200

990

1130

1200/1600

Biel

240/300

300/450

300/500

500/600

600/800

600/900

700/900

700/1000 800/1100

Chaux-de-Fonds .

300/540

300/540

450/700

450/700

450/700

450/700

650/950

650/950

650/950

Chur . . . . .

360

380

380/400

400

460

460/500

450

480

480/600

Lausanne

500

500

--

700

700

--

900

900

--

. . .

Lode

300

--

400

500/600

--

600/750

700/800

--

800/900

Ölten

350

400

500

540

600

800

650

700

1000

, St. Gallen . . .

350

375

380

450

490

500

600

650

660

Schatfhausen . .

290

310

320

400

450

500

520

620

660

450/600

600/750

600/900

500/750

700/900

700/1000

420

500

--

540

660

--

619

639

803

805

300/400

400/550

450/600

Winterthur . . .

300

400

--

Zürich

445

460

Solothurn

. . .

. . . .

05 1-1 CD

619

untern, gering besoldeten Personals über die Schwierigkeiten und Nöten der heutigen ausserordentlichen Zeit hinwegzuhelfen.

Die von der Delegiertenversammlung des Verbandes aufgestellten Postulate lauten dementsprechend wie folgt : a. die einheitliche Grundzulage ist auf Fr. 1500 festzusetzen ; der prozentuale Zuschlag soll in Wegfall kommen ; b. die Familienzulage ist auf Fr. 400 zu erhöhen ; c. die Kinderzulage soll Fr. 250 betragen ; d. den Ledigen mit nachgewiesener Unterstützungspflicht soll eine ganze Familienzulage verabfolgt werden und den Verheirateten mit nachgewiesener Unterstützungspflicht eine ganze Kinderzulage, somit Fr. 400, bzw. Fr. 250.

Begründet wird die vom Föderativverband postulierte neue Grundzulage sowohl durch die nachgewiesenen und beständig noch fortschreitenden Preiserhöhungen als auch durch die Lohnsteigerungen, wie sie in den Bundesbetrieben nahe verwandten Gewerben sich vollzogen haben. Der Verband verlangt Beibehaltung der Familien- und Kinderzulagen, die nach Massgabe der weiter fortgeschrittenen Teuerung auf die erwähnten Ansätze von Fr. 400, bzw. Fr. 250 zu erhöhen seien. Für die Ledigen mit Unterstützungspflicht wird die Zubilligung einer ganzen Familienzulage, für die Verheirateten mit gleichen Verpflichtungen die einer Kinderzulage beantragt. Ein solches Entgegenkommen rechtfertige sich, da -- so drückt sieh die Eingabe aus -- die hier in Betracht fallenden Unterstützungspflichten für den bescheiden besoldeten eidgenössischen Angestellten heute doppelt schwer wiegen.

Ferner werden in der Eingabe noch mehrere Wünsche über die Gestaltung einzelner Ausführungsbestimmungen des bevorstehenden neuen Bundesbeschlusses geäussert. Sie betreffen die Frage der Behandlung von im Erwerb stehenden Knaben und Mädchen im. Alter zwischen 16 und 18 Jahren, die Behandlung der Barrierenwärterinnen, der Postillone, des Personals der Militäranstalten und der pensionierten Eisenbahner.

Zuletzt wird noch auf die dringende Revisionsbedürftigkeit des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897 betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten, sowie des Bundesgesetzes betreffend die Besoldungen der Beamten und Angestellten der Bundesbahnen vom 23. Juni 1910 hingewiesen.

Bundesblatt. 70. Jahrg. Bd. V.

.

42

620

Am 9. November 1919 fand eine Konferenz zwischen dem Vorsteher des Finanzdepartements und einer Delegation des Föderativverbandes eidgenössischer Beamter, Angestellter und Arbeiter zwecks Besprechung der Teuerungszulagen für 1919 statt.

Nachdem den Delegierten des Verbandes Gelegenheit gegeben wurde, ihre Forderungen näher zu begründen, setzte der Vorsteher des Finanzdepartements den Standpunkt des Bundesrates in dieser Frage auseinander. Dieser lässt sich kurz wie folgt zusammenfassen. Die Revision des allgemeinen Besoldungsgesetzes ist grundsätzlich beschlossen worden, und das Finanzdepartement hat mit den bezüglichen Arbeiten bereits begonnen. Bei der grossen Ausdehnung der Bundesverwaltung und den mannigfachen in Betracht kommenden Verhältnissen wird es jedoch einige Zeit gehen, bis das neue Gesetz in Kraft gesetzt werden kann. Eine allzu rasche "Durchführung der Gesetzesrevision ist auch deswegen nicht möglich, weil mit der Festsetzung der neuen Besoldungsansätze zugewartet werden muss, bis eine gewisse Stabilisierung der Preise eingetreten ist. Aus diesem Grunde dürfte es sich empfehlen, die Teuerungszulagen für das kommende Jahr so zu gestalten, dass sie den Übergang von den jetzigen zu den künftigen Besoldungsverhältnissen vermitteln. Ein System, bei dem die Zulagen sich nicht ausschliesslich nach den Familienlasten richten, sondern auch der Höhe der Besoldung in einem gewissen Grade Rechnung tragen, erscheint daher richtiger, als ein solches, bei dem alle Beamten und Angestellten mit gleichen Familienverhältnissen die gleiche Zulage erhalten. Von dieser Erwägung geleitet, nimmt der Bundesrat die Verabfolgung einer Grundzulage von 50°/o der Besoldung unter Festsetzung eines Minimums und mit degressiver Abstufung nach oben bis 30% von Fr. 3000 an in Aussicht; für die Städte soll eventuell noch eine besondere Ortszulage hinzukommen. Was die Familien- und Kinderzulagen betrifft, so hält der Bundesrat dafür, dass die Ansätze, die im Jahre 1918 zur Anwendung gelangt sind (Nachteuerungszulagen Inbegriffen), genügen sollten.

Nach reger Diskussion ergab sich die grundsätzliche Bereitwilligkeit der Vertreter des Personals, einer Lösung, die in den Hauptpunkten folgenden Bedingungen entsprechen -würde, zuzustimmen : 1. Festsetzung des Minimums der Grundzulage auf Fr. 1500 unter Fallenlassen der Ortszulage für die Städte; ° 2. gleiche Familienzulage wie im Jahre 1918 ;

621

o

3. etwelche Erhöhung der im Jahre 1918 ausgerichteten Kinder/ulage (Nachteuerungszulage inbegriffen).

Für das Fallenlassen der Ortszulage, die an und für sich durchaus gerechtfertigt wäre, sprach sich im Verlaufe der Konferenz auch der Vertreter des Bundesrates aus, und zwar wegen der Schwierigkeit, die das Aufstellen einer Grenze zwischen städtischen und ländlichen Verhältnissen bereiten würde. Er schloss die Besprechung mit der Erklärung ab, dass, wenn auch bestimmte Zusicherungen über die Höhe der zu gewährenden Zulagen nicht gegeben werden konnten, der Bundesrat bestrebt sein werde, die ganze Frage im Sinne eines weitgehenden Entgegenkommens gegenüber dem Personal zu lösen.

Zur nähern Präzisierung des Standpunktes des Bundesrates sei hier bezüglich eines Punktes, auf den in der Konferenz nicht näher eingetreten wurde, noch folgendes gesagt.

Die Forderung des Foderati v Verbandes, den Ledigen mit nachgewiesener Unterstützungspflicht eine ganze Familienzulage und den Verheirateten mit gleichen Verpflichtungen eine ganze Kinderzulage zuzubilligen, erscheint uns zu weitgehend, und wir glauben daher nicht, sie, wenigstens nicht in ihrem ganzen Umfange, zur Berücksichtigung empfehlen zu können. Die Fälle, in denen Lcdige die gleichen Farnilienlasten zu tragen haben wie Verheiratete, sind sehr selten; in den meisten Unterstützungsfällen verteilt sich die Last auf mehrere Familienglieder, so dass die Zubilligung einer halben Familienzulage an Unterstützungspflichtige Ledige, so, wie es im Jahre 1918 gehalten wurde, genügen dürfte. Was sodann die Verheirateten betrifft, die erwerbsunfähige Eltern, Grosseltern oder Geschwister unterstützen, so dürfte mit Rücksicht auf das Ausmass der Teuerungszulagen, die wir beabsichtigen, Ihnen vorzuschlagen, von einer besondern Berücksichtigung dieser Verhältnisse nach unserrn Dafürhalten Umgang genommen werden.

In seiner vom 28. November 1918 datierten Vernehmlassung über die Postulate des Föderativverbandes gibt der Verwaltungsrat der S.B.B, zunächst einen Überblick über die Finanzlage des Unternehmens. Diese werde sich im laufenden Jahr 1918 und im kommenden Jahr 1919 trotz mehrfacher Erhöhungen der

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Personen- und Gütertarife in einer Weise verschlechtern, die zum Aufsehen mahne. Als Ursachen dieser Verschlechterung seien in der Hauptsache zu betrachten die erhöhten Aufwendungen für das Personal und die seit dem Inkrafttreten des jüngsten Wirtschaftsabkommens mit Deutschland enorm gesteigerten Ausgaben der für den Betrieb notwendigen Materialien, wie namentlich Kohle, Schmieröle und Eisen. Der Voranschlag für das Jahr 1919 schliesse in der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem mutmasslichen Ausgabenüberschuss von Fr. 71,780,780 ab > dabei sei vorausgesetzt, dass die Teuerungszulagen an das Personal im Ausmasse derjenigen für das laufende Jahr ausgerichtet werden.

Einschliesslich der Rückschläge der Gewinn- und Verlustrechnung in den Kriegsjahren 1914 bis 1917 von Fr. 73,771,400, sowie des mutmasslichen Fehlbetrages für 1918 von Fr. 51,493,960 erreiche demnach das voraussichtliche Defizit auf Ende 1919 die Summe von Fr. 197,046,140, Im weitern führt der Bericht aus, dass die schwebende Schuld der Bundesbahnen auf Ende 1918 auf rund 150 Millionen anwachsen dürfte ; rechne man die Bedürfnisse für das Jahr 1919 hinzu, so werde, sofern es nicht gelingen sollte, einen Teil der kurzfälligen Verpflichtungen zu konsolidieren, die schwebende Schuld der Bundesbahnen auf Ende 1919, ohne Rücksicht auf die verlangten neuen Zuschüsse von 30 Millionen Franken zu den bisherigen Teuerungszulagen, auf den gewaltigen Betrag von 247 Millionen Franken ansteigen.- Alle diese Umstände in Verbindung mit der Tatsache, dass bei der gegenwärtigen Lage des Geldmarktes an eine rasche Konsolidierung der schwebenden Schuld nicht zu denken sei, legen dem Verwaltungsrate die ernste Pflicht auf, neuen erheblichen Belastungen des Unternehmens zu wehren.

Zur Frage der Bemessung der Teuerungszulagen für das Jahr 1919 übergehend, anerkennt der Verwaltungsrat der Bundesbahnen ohne weiteres, dass die eingetretene Verschärfung der Teuerung eine angemessene Erhöhung der für 1918 bewilligten Zulagen rechtfertige. Angesichts der gegenwärtigen Lage, die einen baldigen Friedensschluss und eine etwelche Abnahme der Teuerung im Laufe des nächsten Jahres erwarten.lasse, dürfte es sich nach seinem Dafürhalten empfehlen, die Zulagen zunächst für die Dauer eines halben Jahres zu bewilligen, in der Meinung, dass der Bundesrat zu gegebener Zeit Ihren Räten entweder Beibehaltung der gleichen Ansätze oder deren Herabsetzung oder Erhöhung für das zweite Halbjahr 1919 beantragen würde.

623

Was das System der Teuerungszulagen betrifft, so decken sich die Ansichten des Verwaltungsrates der Bundesbahnen durchaus mit denjenigen, die wir Ihnen als die Meinung des Bundesrates bereits in Kürze auseinandergesetzt haben. Wir lassen hiernach die bezüglichen Ausführungen des Berichtes des Verwaltungsrates in ihrem Wortlaut folgen : ,,Die Eingabe des Verbandes steht sodann 'auf dem Standpunkte, dass die Höhe der Teuerungszulage pro 1919 für alle Beamten und Angestellten gleich zu bemessen sei. Wir haben uns in früheren Gutachten gegen eine derartige, schablonenhafte Ordnung ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass die Ausrichtung von Teuerungszulagen einen doppelten Zweck verfolge: einerseits denjenigen grösstmöglicher Fürsorge für das den untersten Gehalts- und Lohnklassen angehörende Personal, namentlich soweit es für eine Familie zu sorgen oder den Unterhalt von Angehörigen ganz oder in erheblichem Umfange zu bestreiten habe, anderseits denjenigen eines im Hinblick auf die fortschreitende Geldentwertung nötig gewordenen teilweisen Gehaltsausgleiches. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen erachten wir diese Lösung grundsätzlich heute noch für zutreffend.

Was die Frage anbelangt, ob die Familien- und die Kinderzulage an das gesamte Personal oder aber wie bisher nur bis zu einer bestimmten Gehaltsgrenze verabfolgt werden solle, so spricht für die letztere Lösung die Tatsache, dass der Beamte und Arbeiter mit kleinem Gehalt oder Lohn, der eine Familie durchzubringen hat oder sonst Angehörige unterhalten muss, die Teuerungungleich schwerer empfindet als der Ledige, welcher nur für sich allein zu sorgen hat. Durch das Mittel der Familien- und Kinderzulage soll diesen mit besonderen Schwierigkeiten kämpfenden Beamten und Arbeitern in weitergehendem Masse geholfen werden. Da aber diese Zulagen den Charakter eigentlicher Notunterstützungen besitzen, welche kaum Aussicht haben, in dem zu revidierenden Besoldungsgesetze und in den Lohnreglementen Aufnahme zu finden, scheint es uns grundsätzlich nicht richtig, diese Fürsorgemassnahmen im gegenwärtigen Zeitpunkte auf das gesamte Personal auszudehnen und durch weitergehende Erhöhung der Ansätze die Differenzierung in der Bezahlung der Arbeitskraft nach Massgabe der Zivilstandsverhältnisse zu vergrössern.

Das sollte namentlich unter der Voraussetzung
unterbleiben, dass die eingetretene Geldentwertung durch eine angemessene Grundzulage ausgeglichen wird. Aus den nämlichen Erwägungen möchten wir uns gegen die Einführung neuer Zulagen an Verheiratete mit Unterstützungspflicht und die Verabfolgung des vollen Be-

624 träges der Familienzulage an Ledige mit Unterstutzungspüicht aussprechen, ganz abgesehen von den Schwierigkeiten einer objektiv richtigen Würdigung und zuverlässigen Kontrolle der hier in Betracht kommenden Fragen. Eventuell befürworten wir eine Erhöhung der Kindcrzulage von bisher Fr. 150 auf Fr. ISO."

Auch der Verwaltungsrat der Bundesbahnen vertritt die Ansicht, dass die praktische Durchführung der grundsätzlich richtigen Lösung einer Differenzierung der Zulagen nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse auf grosse Schwierigkeiten stossen würde.

Die durch die Generaldirektion dieser Bahnen angestellten Untersuchungen und Erhebungen haben gezeigt, dass ein einwandfreier Massstab für die zutreffende Bemessung der Ortszulagen erst geschaffen werden muss, und dass insbesondere die alleinige Rücksichtnahme auf die Bevölkerungsziffer zu einer teilweise völlig unrichtigen Einschätzung führen würde. Unter diesen Umständen glaubt er eine Abstufung der Teuerungszulagen im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse heute nicht befürworten zu sollen, in der Meinung, dass die Lösung dieser Frage auf den Zeitpunkt der Revision der Besoldungsgesetze zu verschieben wäre.

Dagegen befürworten die Bundesbahnen die Vornahme von Abzügen auf den Teuerungszulagen ihres Personals, das sich im Besitze einer Dienstwohnung befindet oder dem Dienstkleider geliefert werden. Begründet wird dieser Vorschlag damit, dass bei diesem Personal die höheren Wohnungsmietpreise und die Mehrausgaben für die persönliche Bekleidung nicht oder doch nur in wesentlich geringerem Umfange in Betracht fallen als bei Beamten und Angestellten, für welche die genannten Voraussetzungen fehlen.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen empfiehlt der Verwaltungsrat der Bundesbahnen die Verabfolgung von Zulagen in folgendem Ausmasse : a. Grundlage von 50 % bis und mit Gehalten von Fr. 2600, Mindestbetrag Fr. 1300, eventuell ,, ,, 2800, ,, ,, 1400.

,, ,, 3000, ,, ,, 1500, und von da an sinkend um l °/o auf je Fr. 200 Gehalt oder einen Bruchteil dieses Betrages bis auf ein Minimum von 30 °/o des Gehaltes ; b. Familienzulage (gleich wie nach Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1917) von Fr. 250 für Verheiratete bis und mit Fr. 3600 Gehalt und von da an sinkend um Fr. 15 auf je Fr. 100 Gehalt oder einen Bruchteil dieses Betrages;

625

c. Kinderzulage von Fr. 150 an Verheiratete pro Kind im Jahr bis und mit Fr. 4500 Gehalt und von da an sinkend um Fr. 7.50 auf je Fr. 100 Gehalt oder einen Bruchteil dieses Betrages; eventuell Fr. 180 und sinkend um Fr. 9 auf je Fr. 100 Gehalt; d. Ledige, die erwerbsunfähige Eltern, Grosseltern oder Geschwister nachweislich dauernd unterhalten, beziehen die Hälfte der Familienzulage.

Auf diesen Zulagen wäre ein Abzug bis Fr. 300 im Falle der Anweisung einer Dienstwohnung und ein solcher bis Fr. 60 im Falle der Abgabe von Dienstkleidern zu machen.

*

« *

In Würdigung aller in Betracht fallenden Verhältnisse und um den Wünschen des Personals nach Möglichkeit zu entsprechen, beantragen wir Ihnen die Ausrichtung folgender Teuerungszulagen für das Jahr 1919: a. Grundzulage von 50 °/o bis und mit Fr. 3000 Gehalt und von da an sinkend um l °/o auf je Fr. 300 Gehalt oder einen Bruchteil dieses Betrages bis auf ein Minimum von 30°/o des Gehaltes; Mindestbetrag der Grundzukge Fr. 1500; b. Familienzulage von Fr. 250 für Verheiratete bis und mit Fr. 3600 Gehalt und von da an sinkend um Fr. 15 auf je Fr. 100 Gehalt oder einen Bruchteil dieses Betrages; c. Kinderzulage von Fr. 180 an Verheiratete pro Kind im Jahr bis und mit Fr. 4500 Gehalt und von da an sinkend um Fr. 9 auf je Fr. 100 Gehalt oder einen Bruchteil dieses Betrages.

Diese Vorschläge halten sich im Rahmen der vorn Verwaltungsrat der Bundesbahnen gestellten Anträge, mit dem Unterschiede, dass wir bei der Grundzulage die Degression von l °/o auf je Fr. 300 statt auf je Fr. 200 Gehalt eintreten lassen, und dass von der Vornahme eines Abzuges für das Personal, das Dienstwohnungen inné hat und Dienstkleider erhält, Umgang genommen wird.

Durch die langsamere Degression bezwecken wir, das Personal der mittleren Besoldungsklassen, das durch die Teuerung eigentlich am empfindlichsten betroffen wird, etwas günstiger zu stellen. Während nämlich beim Personal der obersten Besoldungskategorien die Höhe der Besoldung selbst und bei demjenigen der untersten Klassen die reichlich bemessenen Zulagen und die Vergünstigungen in der Lebensmittelabgabe bewirken, dass sie die Teuerung

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weniger empfinden, werden die mittleren Personalkategorien davon stark betroffen. Wir empfehlen Ihnen daher angelegentlich, diesem Vorschlage zuzustimmen.

Die von den Bundesbahnen beantragten Abzüge für Dienstwohnungen und Dienstkleidern sind an sich schon begründet, indem demjenigen Personal, das Dienstwohnungen inné hat und Dienstkleider erhält, namentlich in der gegenwärtigen Zeit, daraus nicht unerhebliche Vorteile erwachsen. Eine solche Massnahme würde aber jedenfalls bei den Betroffenen eine grosse Missstimmung erregen.

Auch würde man es in weitern Kreisen kaum begreifen, dass sie erst jetzt, im dritten Jahre der Ausrichtung von Teuerungszulagen, zur Anwendung gelangt. Man könnte mit einem gewissen Anschein von Recht dem Bund entgegenhalten, dass er mit der einen Hand zurücknimmt, was er mit der ändern gibt.

Zudem wäre die Ausführung eine komplizierte und würde zweifelsohne zu zahlreichen Anständen führen. Alle diese Überlegungen bewegen uns, uns gegen die in Vorschlag gebrachten Abzüge auszusprechen, um so mehr als sie für die Bundesbahnen nur ungefähr l Million und für die Bundesverwaltung kaum Fr. 675,000 ausmachen. Es scheinen uns dies Beträge zu sein, die gegenüber der Gesamtsumme, welche die Zulagen für jede Verwaltung erreichen, nicht allzu sehr in Betracht fallen.

Was die Frage anbetrifft, ob die Zulagen für das ganze Jahr oder zunächst nur für das erste Halbjahr 1919 zu bewilligen seien, so hat die vom Verwaltungsrat der Bundesbahnen befürwortete Lösung, die der zweiten der genannten Alternativen entspricht, manches für sich. Wir glauben Ihnen aber trotzdem empfehlen zu sollen, die Zulagen für das ganze Jahr 1919 zu bewilligen, und zwar einesteils deswegen, weil wir es nicht für wahrscheinlich halten, dass die Teuerung im Laufe des nächsten Jahres wesentlich abnehmen werde, und sodann, weil, auch wenn dies der Fall sein sollte, die für das zweite Halbjahr alsdann etwas reichlich ausfallenden Zulagen einigermassen als eine Kompensation für die vielfachen Nachteile, die der Krieg dem Bundespersonal in ökonomischer Hinsicht in den letzten Jahren gebracht hat, angesehen werden könnten.

Um die Wirkung unseres Systems im Einzelfalle besser zu veranschaulichen, lassen wir hiernach eine Tabelle folgen, die den Betrag der Zulagen für eine Anzahl von Besoldungen angibt, und zwar sowohl für den Fall, dass der Bezüger ledig, mit oder ohne Unterstützungspflicht, als für denjenigen, dass er verheiratet, mit oder ohne Kinder ist.

627 Bei betragen die Zulagen in absolnten Zahlen und Prozeutcn für einem Ledige Familien Dienst1 cinmit 'S !H mit Unterkommen Jt So StiitZlfflgS- P T 3 1 10 2 3 4 5 & ° von Fr. S Ì3 nfliclt Kind Kindern Kindern Kindern Kindern Kirderr ·= s Fr. 1500

°a

1625

1750

1930

90.28

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1625

1750 1930

81.25

#7.60

1625

1750

65.0

70.0

1625

1750 1930

64.16

1680

2470

2650

3550

-Z37.22

J47.22

.m. 22

2290

2470

2650

3550

36.50 ^05.60

114.60

123. SO 132.BO 177. K

1930

2110

2290

2470

2650

3550

77.20 · 84.40

91. so

98.80

106.0

142.0

2110

2290

2470

2650

3550

58.8s 64.S3

70.S3

76.83

82.83

88.83

118.81

1805

1930 2110

2290

2470

2650

2830

3730

48.0

51.B7

55.« 60.28

65.42

70.67

75.7J

80.86

106.67

1840

1935

2030 2210

2390

2570

2.750

2930

3830

2110

2290

1800 °/o 83.38

Fr. 1500 2000 °/o 75.0 Fr. 1500 2500 °/o 60.0 Fr. 1500 3000 % 50.0 Fr.

3500 % Fr.

4000 % Fr.

4500 %

2110

46 o

4S.m

50.75

55.25

50.75

64.25

68.75

7,5.25

95.75

2025

2083

2140 2320

2500

2680

2860

3040

3940

45.0

46.2»

47.60 51.65

55.65

59.66

63.66

67.66

S7.fiä

Fr. 2150 5000 % 43.0 Fr. 2255 5500 7« 41.0

2170

2190 2325

2460

2595

2730

2865

3540

43M

43.S0 46.50

49.20

51.SO

54.SO

57.30

70.80

2255

2255 2345 2435

2525

2615

2705

3155

41.0

41 o

42. SB

44.27

45.90

47.«

49.«

57.se

Fr. 2400 6000 % 40.0 Fr. 2470 6500

2400

2400 2445

2490

2535

2580

2625

2850

°/o 38.0

40.o

40.0

41.60

42.25

43.0

43.76

47 M

2470

2470 2470

2470

2470

2470

2470

2470

3S.O

5«.o

38.0

38.0

38.0

55.0

38.0

40.76

38.0

628 Bei betragen die Zulagen in absoluten Zahlen und Prozenten für einem Familien Ledige Dienstmit einr "S t* mit Unterkommen a &Ï stützung" (Ua^oG> 1 2 3 4 5 10 ·**£ S" von Fr. s" ^ pflicM °tS Kind Kindern Kindern Kindern Kindern Kinder, 1

Fr. 2520

2520

2520 2520 2520

2520

2520

2520

2520

36.0

36.o

35.0

36.0

36.0

3
36.o

36.0

Fr. 2625

2625

2625 2625 2625

2625

2625

2625

2625

35.0

35.0

35.0

35.0

35.0

35.0

35.0

2640

2640 2640 2640

2640

2640

2640

264.0

% 33.0

33.0

33.0

33.0

33.0

33.0

33.0

Fr. 2635

2635

2635 2635 2635

2635

2635

2635

2636

31.0

31.0

31.0

S 1.0

31.o

31.0

2700

2700 2700 2700

2700

2700

2700

2700

30.0

30.0

30.0

30.0

30.0

30.0

7000

7o

36.0

7500 % 35.0 Fr. 2640

35.0

8000 33.0

33.0

8500 % 31.0

Fr. 2700

31.0

31.o

9000 % 30.0

30.o

30.o

Von Fr. 8701 an beträgt die Teuerungszulage einheitlich 30 ö/° des Gehaltes.

Sie ersehen aus diesen Angaben, dass für das Personal die untern Besoldungsklassen reichlich gesorgt wurde, ja, · dass der Zulagen in denjenigen Fällen, in denen das Haupt einer kinderreichen Familie nur eine geringe Besoldung bezieht, die durch die Teuerung verursachte ökonomische Ein busse mehr als ausgeglichen wird. So beträgt die Zulage für einen Angestellten mit Fr. 2500 106 %, wenn er fünf Kinder, und 142 %, wenn er zehn Kinder hat. Sein Gesamtjahresdiensteinkommen erhöht sich auf Fr. 5150 im erstem und auf.Er. 6050 im zweiten Falle.

Dabei ist nicht zu vergessen, dass ein grosser Teil des den untern Besoldungsklassen angehörenden Personals zum Bezüge von Lebensmitteln und Bedarfsartikel zu herabgesetzten Preisen berechtigt ist und infolgedessen die Teuerung nicht in dem Masse wie das übrige diese Vergünstigungen nicht geniessende Personal verspürt.

Bei einer Besoldung von Fr. 4000 und fünf Kindern sinkt der Pro-

629

zentsatz auf 73.25 ; das Gesamtjahresdiensteinkommen erreicht in diesem Falle den Betrag von Fr. 6930, der dem Bezüger und seiner Familie auch in diesen schwierigen Zeiten ein genügendes Auskommen sichern dürfte. Im übrigen lassen wir die Tabelle selbst sprechen.

Den Arbeitern der eidgenössischen Militärverwaltung würden wie bisher an Stelle der Teuerungszulagen tägliche Konjunkturzulagen, und zwar vom 1. Januar 1919 hinweg, verabfolgt. Für die jugendlichen Arbeiter wird eine herabgesetzte Zulage in Aussicht genommen, die dem für das Jahr 1918 gültigen Verhältnis zur vollen Zulage analog bemessen werden soll.

Die Annahme unserer Anträge würde eine Ausgabe von rund 68 Millionen für die Bundesverwaltung und eine solche von rund 71 Millionen für die Bundesbahnen zur Folge haben. Es sind dies gewaltige Summen, die um so mehr ins Gewicht fallen, als die Mittel zu deren Deckung gegenwärtig noch fehlen. "Wir stehen aber trotzdem nicht an,. Ihnen diese Lösung zu empfehlen, indem wir der Ansicht sind, dass das finanzielle Moment hier vor den sozialpolitischen Erwägungen zurückzutreten habe.

Wir haben den Entwurf zu einem unsern Anträgen entsprechenden Bundesbeschlusse ausgearbeitet, den wir hiernach folgen lassen und um dessen Genehmigung wir ersuchen. Anstände und Einsprachen, die sich beim Vollzug ergeben würden, wären wie bisher vom Bundesrat, bzw. von der Generaldirektion der Bundesbahnen endgültig zu erledigen.

Die vom Föderativverband geäusserten Wünsche betreffend die zum Bundesbeschluss zu erlassenden Ausführungsbestimmungen werden wohlwollend geprüft und nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 7. Dezember

1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Sehatzinann.

630

(Entwurf.)

Bund esboschi uss betreffend

die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1919.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1918, beschliesst: Art. 1. Den Beamten und Angestellten des Bundes, einschliesslich der Bundesbahnen, sowie den ständig in eidgenössischen Anstalten und Werkstätten beschäftigten Arbeitern, mit Ausnahme der Arbeiter der eidgenössischen Militärverwaltung, werden für das Jahr 1919 folgende Teuerungszulagen bewilligt: a. eine Grundzulage von 50 °/o bis und mit Fr. 3000 Gehalt und von da an sinkend um l °/o auf je Fr. 300 Gehalt oder einen Bruchteil dieses Betrages bis auf ein Minimum von 30 °/o des Gehaltes ; Mindestbetrag der Grundzulage Fr. 1500; &. eine Familienzulage von Fr. 250 für Verheiratete bis und mit Fr. 3600 Gehalt und von da an sinkend um Fr. 15 auf je Fr. 100 Gehalt oder einen Bruchteil dieses Betrages; o. eine Kinderzulage von Fr. 180 an Verheiratete pro Kind im Jahr bis und mit Fr. 4500 Gehalt und von da an sinkend um Fr. 9 auf je Fr. 100 Gehalt oder einen Bruchteil dieses Betrages.

An Verwitwete und Geschiedene, die einen eigenen Haushalt haben, wird die gleiche Familien- und Kinderzulage ausgerichtet wie an Verheiratete.

631 Ledige, die erwerbsunfähige Eltern, Grosseltern oder Geschwister nachweislich dauernd unterhalten, beziehen die Hälfte der Familienzulage.

Für die Kinderzulage fallen einzig nicht selbständig erwerbende Kinder unter 18 Jahren in Betracht, die im Haushalt leben oder anderweitig untergebracht sind oder unterhalten werden.

Art. 2. Den Arbeitern der eidgenössischen Militärverwaltung werden an Stelle der vorstehenden Teuerungszulagen für das Jahr 1919 tägliche Konjunkturzulagen, und zwar vom 1. Januar 1919 hinweg, verabfolgt. Den jugendlichen Arbeitern wird eine herabgesetzte Zulage ausgerichtet, die dem für das Jahr 1918 gültigen Verhältnis zur vollen Zulage analog bemessen werden soll. Die Konjunkturzulagen werden vom Bundesrat bestimmt.

Ihr Tagesbetreffnis ist festzusetzen und auf das Jahr ausgerechnet sind sie den Teuerungszulagen angemessen anzupassen.

Art. 3. Die Teuerungszulagen werden in monatlichen Raten jeweilen mit dem Gehalt oder Lohn ausbezahlt. Für das im Taglohn beschäftigte Personal sind die Zulagen in das Tagesbetreffnis umzurechnen und mit den jeweiligen Lohnzahlungen auszurichten. Die Auszahlung der Konjunkturzulagen hat an den ordentlichen Zahltagen zu erfolgen.

Art. 4. Soweit es sich um das Personal der schweizerischen Bundesbahnen handelt, werden bei der Berechnung des Diensteinkommens die Nebenbezüge in dem für die Pensions- und Hülfskasse anrechenbaren Betrag berücksichtigt.

Art. 5. Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die mehreren Verwaltungen angehören, ist das gesamte Diensteinkommen massgebend.

Art. 6. Für die nach dem 1. Januar 1919 in den Dienst des Bundes oder der Bundesbahnen getretenen Beamten, Angestellten und Arbeiter werden die Teuerungszulagen im Verhältnis zur Dienstzeit berechnet und ausgerichtet. Das gleiche gilt für das Personal, das den ßundesdienst im Verlaufe dos Jahres 1919 verlässt.

Art. 7. Der Bundesrat und die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen werden ermächtigt, dem nicht ausschliesslich im Dienste des Bundes stehenden Personal und dem Aushülfspersonal im Verhältnis zur Dienstzeit und zu den Dienstleistungen ebenfalls Teuerungszulagen zu gewähren.

632 Art. 8. Zur Auszahlung der Teuerungszulagen, einschliesslich der Konjunkturzulagen an die Arbeiter der Militärverwaltung, werden dem Bundesrat und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen die nötigen Kredite eröffnet.

Art. 9. Der Bundesrat und die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen werden mit der Vollziehung dieses BeSchlusses beauftragt, soweit es die ihnen unterstellten Verwaltungen betrifft.

Art. 10. Anstände und Einsprachen, die sich bei der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses ergeben, werden vom Bundesrat und von der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen endgültig erledigt, soweit es die ihnen unterstellten Verwaltungen betrifft.

Art. 11. Gegenwärtiger Beschluss tritt, als dringlich, sofort in Kraft.

--

# S T #

9 5 9

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Beteiligung des Bundes an den Vorkehren der Kantone und Gemeinden zur Beseitigung des Mangels an Wohnungen.

(Vom 9. Dezember 1918.)

Wir beehren uns, Ihnen unserer Prüfung des unter erheblich erklärten Postulates Düby und Müller in Bern zu lautet :

mit Gegenwärtigem das Ergebnis dem 27. März 1918 von Ihnen der Herren Nationalräte Grimm, unterbreiten, das folgendermassen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1919. (Vom 7. Dezember 1918.)

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Jahr

1918

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.12.1918

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