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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 2. Juni 1918 über das Volksbegehren der Einführung der direkten Bundessteuer.

(Vom 28. März 1918.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Laut Bundesbeschluss vom 22. März 1918 (Bundesbl. 1918, I, 474) ist das Volksbegehren betreffend die Einführung der direkten Bundessteuer der Abstimmung des Volkes und der Stände mit dem Antrage auf Verwerfung zu unterbreiten.

Wir haben die Ehre, Ihnen anzuzeigen, dass diese Abstimmung von uns auf Sonntag den 2. Juni 1918 angesetzt worden ist.

Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sieh gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F.

XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).

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Sie wollen dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zuhanden der Bundesbehörden aufzubewahren sind.

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Volksabstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.

Für die Teilnahme der Wehrmänner an der Volksabstimmung gilt der Bundesratsbeschluss vom 28. März 1918.

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Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als tunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.

Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonsbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 28. März 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 2. Juni 1918 über das Volksbegehren der Einführung der direkten Bundessteuer. (Vom 28. März 1918.)

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Jahr

1918

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03.04.1918

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478-479

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