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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Kartoffelversorgung 1918/19.

(Vom 17. Juni 1918.)

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns, Ihnen in der Anlage die Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 17. Juni 1918 betreffend die Kartoffelversorgung 1918/19 zuzustellen, wie sie aus den Beratungen der eidgenössischen Kommission für KartoffelVersorgung und der am 10. Juni abgehaltenen Konferenz der Vertreter der Kantonsregierungen hervorgegangen ist.

Bei der Ausarbeitung dieser Verfügung waren im wesentlichen zwei Gesichtspunkte wegleitend, e i n m a l e i n e m ö g lichst vollständige Erfassung und Nutzbarmachung der gesamten K a r t o f f e l e r n t e dieses Jahres für die menschliche E r n ä h r u n g und sodann die gleichmassige und ausreichende Versorgung der gesamten B e v ö l k e r u n g mit S p e i s e k a r t o f f e l n . Nach den Erfahrungen des letzten Jahres war nicht anzunehmen, dass durch die Konzessionierung des Handels und die Freigabe des direkten Verkehrs zwischen Produzenten und Konsumenten diese beiden Aufgaben in befriedigender Weise gelöst werden können. Die Verfügung stellt deshalb für die Erfassung sowohl wie für die Verteilung der Kartoffeln auf die Mithülfe der amtlichen Organe der Kantone und Gemeinden ab. Den Gemeinden wird die Pflicht auferlegt, die Kartoffeln von den Produzenten herauszubringen, den Ausgleich in der Gemeinde nach den Vorschriften über die Rationierung vorzunehmen und die abzuliefernden Überschüsse den kantonalen Zentralstellen zur Verfügung zu halten.

Ihnen liegt auch die Verteilung der von der kantonalen Zentralstelle zugelieferten Kartoffeln ob. Die Kantone ihrerseits nehmen den Ausgleich unter den Gemeinden ihres Gebietes vor und stellen die abzuliefernden Produktionsüberschüsse der eidgenössischen

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Zentralstelle für Kartoffelversorgung zur Verfügung oder sorgen für die Verteilung der ihnen von dieser Stelle zugewiesenen Kartoffeln unter die bezugsberechtigten Gemeinden.

Die eidgenössische Zentralstelle verkehrt demnach, soweit nicht in einzelnen Fällen etwas anderes vereinbart wird, ausschliesslich mit den kantonalen Zentralstellen, diese mit den Gemeindekartoffelstellen und die letztern mit den Produzenten und Konsumenten. Über die Ablieferungspflicht bzw. Bezugsberechtigung der einzelnen Gemeinden wird die eidgenössische Zentralstelle den kantonalen Zentralstellen nach Verarbeitung der Ergebnisse über die Erhebung der Anbauflächen und Festsetzung der Rationen die erforderlichen Angaben machen. Die Gemeinden sind ihrerseits selbst in der Lage, an Hand des in ihren Händen verbliebenen Erhebungsmaterials festzustellen, welche Mengen bzw. von welchen Flächen die einzelnen Produzenten Kartoffeln abzugeben haben.

Wenn auch die Verfügung die Verantwortlichkeit für die Herausbringung der Kartoffeln von den Produzenten wie für die richtige Verteilung an die Konsumenten den kantonalen und den Gemeindeorganen überbindet, so hat das nicht den Sinn, dass diese nun unter allen Umständen den Kartoffelhandel selbst an die Hand nehmen müssen und der reguläre Kartoffelhandel vom Verkehr mit Kartoffeln ausgeschaltet werden soll. W i r w ü n s c h e n v i e Im e h r , d a s s d i e b e w ä h r t e n H a n d e l s f i r m e n , private sowohl wie Produzenten- und Konsumentenorganisationen bei der Ordnung der Kart o f f e l v e r s o r g u n g in w e i t g e h e n d e m Masse zur Mita r b e i t h e r a n g e z o g e n w e r d e n . Es sollte kein Hindernis bestehen, solchen Firmen den Aufkauf der Kartoffeln bei den Produzenten und die Ablieferung an die bezugsberechtigten Stellen unter Aufsicht und Kontrolle der kantonalen und Gemeindekartoffelstellen zu übertragen. Auch für die Abgabe der Kartoffeln an die Verbraucher werden sich die Gemeinden mit Vorteil des Detailhandels und der Konsumentenorganisationen bedienen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse und meist auch über geeignete Räume zur Aufbewahrung der Kartoffeln verfügen. Verantwortlich für die Ablieferung wie für die richtige Verteilung der Kartoffeln sind aber in allen Fällen die Gemeindekartoffelstellen, und es liegt deshalb in deren eigenem
Interesse, den Handel einer wirksamen Kontrolle zu unterstellen. Unter dieser Voraussetzung möchten wir den Kantonen und Gemeinden für die Ordnung des Verkehrs mit Kartoffeln weitgehende Freiheit lassen.

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D e r direkte V e r k e h r z w i s c h e n P r o d u z e n t u n d K o n s u m e n t soll in der Regel innert der Gemeinde unter Kontrolle der amtlichen Organe und unter Vorbehalt der Rationierungsvorschriften gestattet sein. Die Verfügung sieht aber auch vor, dass die Kantone mehrere Gemeinden zu einem Versorgungsgebiete (Gemeindeverband} zusammenschliessen können, in dem der direkte Verkehr zwischen Produzent und Konsument bewilligt werden kann. Es sind hier besonders Konsumzentren ins Auge zu fassen, die auch in normalen Zeiten ganz oder fast ausschliesslich durch ihre Nachbargemeinden mit Kartoffeln versorgt werden.

Im weitern können nach der Verfügung durch Vereinbarung zwischen der eidgenössischen und den kantonalen Zentralstellen grössern Konsumplätzen Produktionsgemeinden eines andern Kantons als Versorgungsgebiete zugewiesen werden. In diesem Falle hat sich die Zentralstelle des Empfangskantons mit derjenigen des Lieferkantons über die Ordnung des Aufkaufes und der Ablieferung der Kartoffeln zu verständigen. Auch hier ist die Ermächtigung zum direkten Verkehr zwischen Produzent und Konsument vorgesehen, sie wird aber nur erteilt werden können, wenn die Liefergemeinden direkt an die Verbrauchergemeinde anstossen, mit ihr zusammen also ein abgerundetes Versorgungsgebiet bilden.

Der direkte Verkehr zwischen Produzent und Konsument unter Aufsicht der amtlichen Organe wird den Gemeindekartoffelstellen eine grosse Arbeit abnehmen und die rasche Unterbringung der Kartoffeln bei den Verbrauchern erleichtern. Unnütze Hinund Hertransporte und wiederholtes Auf- und Abladen der Kartoffeln, wodurch deren Haltbarkeit beeinträchtigt wird, können dadurch vermieden werden. Dieser direkte Verkehr, der sich fast ausschliesslich mit Fuhrwerk vollzieht und, wenn nötig, auf diese Transportart beschränkt werden kann, wird aber auch unsern öffentlichen Transportanstalten über die Zeit des grössten Güterverkehrs eine nicht unbedeutende Entlastung bringen. Unbedingtes Erfordernis für die Gestattung des direkten Verkehrs zwischen Produzent und Konsument ist aber in allen Fällen dessen Unterstellung unter scharfe Kontrolle und wirksame Handhabung der Rationierungsvorschriften.

Die A b l i e f e r u n g der K a r t o f f e l n d u r c h die Prod u z e n t e n wird sich um so leichter vollziehen, je rascher sie
abgenommen werden. Es muss deshalb darauf gedrungen werden, dass die Abnahme soweit immer möglich sofort nach der Ernte, d. h. direkt vom Felde weg erfolgt. Art. 10 der Verfügung verpflichtet daher die Empfangskantone und Gemeinden zur sofortigen

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Abnahme der anrollenden Ware. Um den Gemeinden die rasche Unterbringung der eintreffenden Kartoffeln zu ermöglichen, werden sie durch Art. 26 der Verfügung ermächtigt, Haushaltungsvorstände, die in der Lage sind, ihren ganzen Bedarf im Herbst einzudecken und zweckmässig unterzubringen, dazu zu verhalten, die ihnen zukommenden Kartoffeln zur festgesetzten Zeit zu beziehen, andernfalls sie ihre Bezugsberechtigung verlieren.

Art. 12 der Verfügung verpflichtet die grössern Konsumzentren, die kantonalen und die eidgenössischen Zentralstellen zur A n l a g e a n g e m e s s e n e r R e s e r v e v o r r ä t e an Kartoffeln.

Hierüber, insbesondere über den Umfang der anzulegenden Vorräte wird sich die eidgenössische Zentralstelle mit denen der Kantone verständigen. Die Konsumplätze, vornehmlich Städte und grössere industrielle Ortschaften, werden die Reservevorräte so bemessen müssen, dass sie nicht nur den Haushaltungen, die aus finanziellen Gründen oder weil ihnen geeignete Räume zur Unterbringung der Kartoffeln fehlen, nicht in der Lage sind, ihren ganzen Bedarf schon, im Herbst einzudecken, die ihnen zukommende Menge sukzessive liefern können, sondern sie werden auch dafür zu sorgen haben, dass sie im Falle weiterer Erschwerung unserer Lebensmittelversorgung aus ihren Lagern wenigstens den bedrängtesten Bevölkerungskreisen Zuschüsse zur festgesetzten Normalration machen können. Die Gemeindekartoffelstellen werden im fernem zu prüfen haben, ob sie an Haushaltungen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie mit den Kartoffeln zu wenig sparsam umgehen und ihre Ration vorzeitig aufbrauchen, die gesamte ihnen zukommende Menge auf einmal oder nur sukzessive in kleinern Posten abgeben wollen. Die Kantone und der Bund werden ihrerseits Reserven für ausserordentliche und dringende Bedürfnisse anlegen und sich hierfür rechtzeitig die nötigen Lagerräume sichern, was sie nach Art. 12 nötigenfalls durch Zwangsmiete tun können.

Die Vor S c h r i f t e n ü b e r die R a t i o n i e r u n g legen vorläufig bloss die Anbaufläche fest, auf deren Ertrag die Produzenten Anspruch haben. Die grössern Kartoffelpflanzer, deren Anbaufläche 2 Aren pro Kopf des Haushaltes übersteigt, können für jede regelmässig während des ganzen Jahres verpflegte Person den Ertrag von 2 Aren zurückbehalten. Von der Mehranbaufläche werden sie
per Are eine Menge abzuliefern haben, die bestimmt werden soll, sobald der zu erwartende Ertrag mit Sicherheit geschätzt werden kann. Es wird dabei zu prüfen sein, ob die abzuliefernde Menge für das ganze Land einheitlich festgesetzt werden soll oder ob Abstufungen nach Höhenlage usw. zu machen sind. Jeden-

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falls wird man darauf Bedacht nehmen, dass den Produzenten nach Ablieferung der vorgeschriebenen Menge ausser den kleinen und kranken Knollen noch ausreichendes Saatgut für die Feldbestellung im Frühjahr 1919 verbleibt. Erlaubt der Ertrag einem Produzenten die Ablieferung der vorgeschriebenen Menge nicht, so kann er nach Art. 17 den Minderertrag nachweisen. Die Feststellung des Minderertrags erfolgt durch eine Kommission von zwei Mitgliedern, von denen das eine von der Gemeindekartoffelstelle, das andere von der kantonalen Zentralstelle bezeichnet wird. Damit die Erhebungen möglichst rasch und ohne grosse Kosten gemacht werden können, wird es zweckmassig sein, wenn auch die kantonalen Zentralstellen ihren Vertreter der Gemeinde des betreffenden Produzenten oder einer Nachbargemeinde .entnehmen.

Die Verfügung (Art. 16) ermächtigt die kantonalen und Gemeindekartoffelstellen, die Anbaufläche, auf deren Ertrag ein Produzent Anspruch hat, bis auf l Are für jede verpflegte Person herabzusetzen, wenn der Produzent ohne stichhaltige Gründe seiner Anbaupflicht nicht in vollem Umfange Genüge geleistet hat.

Es sollen hier insbesondere Produzenten getroffen werden, die in böswilliger Weise den Anordnungen der Behörden nicht Folge geleistet haben.

In Maisbaugebieten, wo dem Produzenten ein Teil seines Mfiisertrages als Nahrung zur Verfügung steht, tritt für die Maispflanzer eine Herabsetzung der Kartoffelration ein. Über die dabei anzuwendenden Grundsätze soll eine Verständigung zwischen den kantonalen und der eidgenössischen Zentralstelle erfolgen, und wir bitten die Behörden der Kantone, auf deren Gebiet Körnermais angebaut wird, ihre Zentralstellen für Kartoffelversorgung zu veranlassen, unserer Zentralstelle rechtzeitig geeignete Vorschläge zu machen.

Produzenten mit l bis 2 Aren Kartoffelanbaufläche pro Haushaltungsglied haben Anspruch auf ihren ganzen Ertrag, sie dürfen aber keine Kartoffeln zukaufen ; solche, deren Anbaufläche bis zu l Are per Haushaltungsglied beträgt, sind nach Art. 21 der Verfügung berechtigt, Kartoffeln zuzukaufen, soweit ihr Bedarf nicht durch die eigene Produktion gedeckt ist. Um diese Kleinpflanzer zu begünstigen und ihr Interesse am eigenen Anbau zu fördern, soll ihnen bei der Rationierung der Ertrag von 10 m 3 für jedes regelmässig verpflegte Haushaltungsglied nicht
angerechnet werden.

Auch für die Mittel- und Kleinpflanzer ist der Nachweis von Mindererträgen vorgesehen.

Die Rationierung der Konsumenten soll mittelst Bezugskarten erfolgen. Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Verhält-

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nisse und den Umstand, dass in zahlreichen bäuerlichen Gemeinden die Rationierung ohne gedruckte Bezugskarten durchgeführt werden kann, haben wir von der Erstellung einer einheitlichen eidgenössischen Bezugskarte abgesehen. Diese Karten sind demnach, soweit nicht die Kantone für ihr Gebiet die Herausgabe besorgen, durch die Gemeinden zu erstellen und abzugeben. Dabei haben sich die Gemeinden zu entschliessen, ob sie Bezugskarten nach Formular II A oder solche nach Formular II B ausgeben wollen.

Die Karte nach Formular II A soll nur da verwendet werden, \vo die Belieferung der Konsumenten ausschliesslich durch die Gemeindekartoffelstellen und die von ihnen beauftragten Detailgeschäfte erfolgt, der direkte Verkehr zwischen Produzent und Konsument also ausgeschlossen ist. Wo dieser direkte Verkehr gestattet ist und überall da, wo verschiedene Gemeinden zu einem Versorgungsgebiet zusammengeschlossen sind, sollen Karten nach Formular II B mit Abschnitten verwendet werden. Die Karten sind stets nur in den auf der Karte selbst bezeichneten Gemeinden gültig.

Die den Konsumenten zukommende Ration kann, gleich wie die von den Produzenten abzuliefernde Menge, endgültig erst festgesetzt werden, wenn man über die zu erwartenden Erträge zuverlässige Angaben hat. Wir haben deshalb in der Verfügung vorgesehen, dass vorläufig die Karten nur zum Bezüge von 25 kg auf den Kopf der Haushaltung ausgestellt werden sollen. Sobald die Ration endgültig festgesetzt sein wird, ist die bezugsberechtigte Gesamtmenge von den Gemeindekartoffelstellen in den Bezugskarten nachzutragen, bzw. es sind die erforderlichen Bogen mit Abschnitten nachzuliefern.

Auf Wunsch verschiedener Kantone, dem die Konferenz vom 10. dies zugestimmt hat, wurde die O r d n u n g des V e r k e h r s mit den vor dem I . A u g u s t geernteten Frühkartoffeln den Kantonen überlassen. Diese Kartoffeln werden in die Rationierung nicht einbezogen. Die Kantone werden deshalb dafür sorgen müssen, das3 die Konsumenten nicht Vorräte an nicht rationierten Frühkartoffeln anlegen, sondern nur ihren laufenden Bedarf bis zum 1. August durch solche decken können. Die Kantone bestimmen den Zeitpunkt, in dem mit der Ernte der Frühkartoffeln begonnen werden darf -- in der Regel soll es nicht vor dem 1. Juli sein -- und setzen für diese Kartoffeln Höchstpreise fest,
sofern solche nicht vom Bunde einheitlich festgelegt werden.

Dieser Ordnung entsprechend brauchen die Bezugskarten für Kartoffeln nicht, wie in unserm Kreisschreiben vom 17. Mai 1918

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vorgesehen, schon anfangs Juli in den Händen der Konsumenten zu sein, sondern es genügt, wenn dieselben vom 1. August an verwendet werden können.

Die Verfügung enthält im weitern Bestimmungen über den Ve r k e h r mit S a a t k a r t o f f e i n , der soviel als möglich erleichtert werden soll, sowie über d i e B a h n t r a n s p o r t e , die wie bisher nur mit Bewilligung der eidgenössischen und der kantonalen Zentralstelle zulässig sind. Sie nimmt die Festsetzung allgemein gültiger H ö c h s t p r e i s e für Kartoffeln in Aussicht und stellt Vorschriften auf über die V e r a r b e i t u n g und F ü t t e r u n g von K a r t o f f e l n . Es ist zu wünschen, dass die Kantone von der ihnen in Art. 36 gegebenen Befugais zur Trocknung insbesondere von kranken und kleinen Knollen ausgiebig Gebrauch machen und die nicht haltbaren Kartoffeln in Dauerware überführen. Die eidgenössische Zentralstelle wird der Frage der Kartoffeltrocknung besondere Aufmerksamkeit schenken.

Wir hoffen, die Kartoffelversorgung für 1918/19 werde auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verfügung in befriedigender Weise durchgeführt werden können. Es wird dies um so leichter möglich sein, je reicher die Ernte ausfällt. Wir erwarten aber, dass die zur Ernährung unserer Bevölkerung absolut notwendigen Mengen Kartoffeln von den Produzenten auch dann ohne Widerstreben herausgegeben ·werden, wenn nicht alle Hoffnungen auf reiche Erträge in Erfüllung gehen, und wir zählen ausser auf den Gemeinsinn unserer Landwirte ganz besonders auch auf die tatkräftige Mitarbeit der kantonalen und Gemeindebehörden.

Wir stellen auch Ihrer Zentralstelle für Kartoffelversorgung einige Exemplare der Verfügung und dieses Kreisschreiben zu und gewärtigen Bericht an -die eidgenössische Zentralstelle für Kartoffelversorgung, wieviel weitere Exemplare Sie eventuell zuhanden der Gemeinden wünschen.

Zum Schlüsse bitten wir Sie, Ihre Massnahmen zur Durchführung der Kartoffelversorgung rechtzeitig zu treffen und auch Ihre Gemeinden anzuhalten, die Vorarbeiten so zu fördern, dass die Rationierung am 1. August in Kraft treten kann.

Genehmigen Sie, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Schweig. VolJcswirischaftsdepärtement : Schulthess.

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Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Bekämpfung des Kohlweisslings.

(Vom 18. Juni 1918.)

o

Hochgeachtete Herren !

Sie erhalten mitfolgend eine Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. Juni 1918 betreffend die Bekämpfung des Kohlweisslings.

Wie bekannt, hat dieser Schädling letztes Jahr durch die ganze Schweiz ausserordentlich grossen Schaden an Kohlpflanzungen, sowie an Kohlrüben und sogar an Raps angerichtet, einen Schaden, der unter den heutigen Verhältnissen besonders schwer ins Gewicht fällt. Erreichte doch der Umfang der Kohlpflanzungen in der Schweiz letztes Jahr 3092 Hektaren, wozu noch 1595 Hektaren Kohlrüben kamen, so dass nicht zuviel gesagt wird, wenn man den angerichteten Schaden als in die Millionen gehend bezeichnet. Ganze Kohlpflanzungen wurden vollständig vernichtet; nur wenige Felder blieben verschont.

Die Ansichten Fachkundiger über den im laufenden Jahre zu erwartenden Schaden gehen sehr auseinander. Man hoffte und hofft noch jetzt, dass die natürlichen Feinde der Kohlraupen, namentlich die kleinen Schlupfwespen, des Schädlings Herr werden könnten, allein der unerwartet starke Flug seiner ersten Generation legt uns die Pflicht auf, alles zu tun, um einem ähnlichen Schaden, wie er vergangenes Jahr eingetreten ist, beizeiten vorzubeugen und uns nicht auf die Ungewisse Mithülfe unberechenbarer Umstände zu verlassen.

Als weitaus sicherstes und wirksamstes Mittel bei der Bekämpfung hat sich das Aufsuchen und Zerdrücken der Eier und ,4er jungen Raupen, solange diese noch in Nestern beieinander

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Es ist dieses fortlaufende Absuchen der Pflanzungen um so notwendiger, als das Ausfliegen der Schmetterlinge der ersten Generation sich fast auf die Zeit eines ganzen Monats erstreckt hat und so bei der schnellen Entwicklung des Schädlings vorauszusehen ist, dass der erste Flug sehr bald vom zweiten abgelöst werden wird, so dass eigentlich jederzeit eierlegende Falter vorhanden sein werden. Es genügt also durchaus nicht, dass man die Kohlpflanzungen einmal absucht, sondern sie müssen namentlich in" der Nähe von Gebäuden, wo sie dem Schädling viel mehr ausgesetzt sind, während der Hauptflugzeiten von Zeit zu Zeit durchgangen werden. Daraus erwächst aber auch den Gemeinden die Pflicht, die Besitzer grösserer Kohlpflanzungen in ihrem Kampfe gegen den Schädling zu unterstützen. Dies geschieht am besten durch die Heranziehung der Schuljugend, die in der Vernichtung des Schädlings unter richtiger Anleitung sehr nützliche Hülfe leisten kann. Inwiefern die Gemeinden die Grundbesitzer für diese Mithülfe belasten wollen, bleibt ihnen überlassen.

Weit weniger abgeklärt ist die Nützlichkeit des Fanges der Falter des Kohlweisslinges. Die Gefahr der Schädigung der Kulturen beim Fange der Schmetterlinge insbesondere durch die Schuljugend ist gross, namentlich wenn dieser B"ang nicht unter Aufsicht erfolgt. Sodann ist erwiesen, dass auf diese Weise in der Hauptsache die lebhaft umherfliegenden Männchen gefangen .werden, während die schwerfälligeren, eierlegenden Weibchen der Beobachtung und dem Fange sich in grösserer Zahl zu entziehen vermögen. Endlich ist auch darauf hinzuweisen,
dass die Eier jedenfalls sehr bald nach erfolgter Befruchtung abgelegt werden und die Weibchen nachher weiter herumfliegen, also zu spät gefangen werden. Aus diesen Gründen haben wir den Fang der Falter nicht obligatorisch erklärt, sondern diese Obligatorischerklärung ins Belieben der Kantone gestellt, die überhaupt

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nach Massgabe des Bedürfnisses zu entscheiden haben, was geschehen soll. Da aber zweifellos auch der Fang der Schmetterlinge bei der Bekämpfung des Schädlings mithelfen kann, so wollen wir uns doch auch diesen Weg offen halten, immerhin nachdrücklich betonen,' dass wir das Absuchen der Kulturen nach Eiern und jungen Raupen für die wichtigere und erfolgreichere Massregel betrachten. Über alle diese Bekämpfungsmassnahmen wie auch über die Lebensweise des Schädlings gibt das mitiblgende Flugblatt Auskunft, das Sie an die Gemeinden gelangen lassen wollen. Weitere Exemplare dieses Flugblattes stehen Ihnen bei unserer Abteilung für Landwirtschaft unentgeltlich zur Verfügung.

Um die Arbeit der Kantone und Gemeinden auf diesem Gebiete anzuregen und zu. unterstützen, haben wir Beiträge in Aussicht genommen, einmal an ausserordentliche Kosten, die durch die Bekämpfung entstehen können. Wir können die Höhe dieser Beiträge nicht zum vornherein festsetzen, sondern müssen uns vorbehalten, sie anhand der uns einzureichenden Kostenberechnungen und nach Massgabe der uns zur Verfügung stehenden Kredite zu bewilligen. Auch an die Sammelprämien, die für den Falterfang ausgerichtet werden, können Beiträge rückwirkend auf den li Mai 1918 zuerkannt werden. Dagegen können wir Beiträge für die Anschaffung von Fangapparaten nicht ausrichten, ebensowenig für die Kosten des Aufsuchens und Vernichtens der Eier und jungen Raupen, weil hierfür das eigene Interesse des Besitzers der Pflanzung gross genug sein sollte, um ihn zu veranlassen, alles vorzukehren, um seine Kulturen vor diesem Schädling zu bewahren.

Wir zählen auf die tatkräftige Anhandnahme der Bekämpfungsmassnahmen auf diesem Gebiete durch Ihre Behörde. Wenn alles Notwendige rechtzeitig vorgekehrt und richtig durchgeführt wird, so ist mit Sicherheit zu erwarten, dass wir vor einem ähnlichen Schaden, wie er letztes Jahr eingetreten ist, verschont bleiben.

Mit vorzüglicher Hochachtung.

Schweiz. Volkswirtschaftsdepa/rtement : Schnlthess.

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Eidgenössische Geometerprüfungen.

Im Herbst 1918 (September-Oktober) finden theoretische und praktische Prüfungen nach dem Prüfungsreglement vom 14. Juni 1913 statt.

Anmeldungen zu diesen Prüfungen sind mit der Anmeldungsgebühr von Fr. 5 bis spätestens den 15. Juli 1918 an das Schweizerische Grundbuchamt in Bern zu richten.

Als Ausweise sind beizulegen: ». Für die theoretische Prüfung : Eine Schilderung des Lebensund Bildungsganges, ein Maturitätszeugnis, Angabe, ob die Prüfung nur im ersten Teil oder in allen Fächern abgelegt werden will. Leumundszeugnis und Heimatschein (Art. 25 des Prüfungsreglements).

b. Für die praktische Prüfung: Neues Leumundszeugnis und Ausweis über den Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte, Zeugnis über die praktische Tätigkeit und, sofern die theoretische Prüfung nicht vor der eidgenössischen GeometerPrüfungskommission abgelegt worden ist, auch der Heimatschein.

Ort und Zeitpunkt der Prüfungen werden später bekanntgegeben.

Z o l l i k o n , den 10. Juni 1918.

(2.).

Der Präsident der Kommission für eidgenössische Geometerprüfungen : F. Baeschlin.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Carlo Poppa (Unione) in Chiasso.

Das am 30. März 1909 Herrn Carlo Foppa in Chiasso erteilte Patent zum Betriebe der Auswanderungsagentur ,,Unione" daselbst ist am 17. November 1917 erloschen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Carlo Foppa (Unione) in Chiasso deponierte Kaution geltend gemacht werden wollen, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 17. November 1918 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 20. November 1917.

(2..)

Schweizerisches Auswanderungsamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1918

Année Anno Band

3

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1918

Date Data Seite

441-451

Page Pagina Ref. No

10 026 770

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