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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Revision des Art. 33 der Staatsverfassung des Kantons Bern.

(Vom 6. September 1918.)

Der bisherige letzte Absatz des Art. 33 der Staatsverfassung des Kantons Bern vom 4. Juni 1893 lautete: ,,Kein Mitglied des Regierungsrates darf mehr als zwei vollständige Amtsperioden nacheinander, von einer Gesamterneuerung an gerechnet, der nämlichen Direktion (Art. 44 St. Verf.) vorstehen.11 Mit Schreiben vom 16. August 1918 teilt der Regierungsrat des Kantons Bern mit, dass das Bernervolk in der Volksabstimmung vom 28. April 1918 mit 40,509 Ja gegen 37,526 Nein, also mit einem Mehr von 2983 Stimmen, die Aufhebung dieser Verfassungsbestimmung beschlossen habe.

In der Botschaft zu der Abstimmungsvorlage führt der Grosse Rat des Kantons Bern aus, dass nach der im Jahre 1906 aufgestellten Bestimmung des Art. 33, letzter Absatz, der Staatsverfassung auf das Frühjahr 1918 ein durchgreifender Wechsel in der Bestellung der Direktionen Platz greifen müsste, was mit bedeutenden Schwierigkeiten und Unzukömmlichkeiten verbunden wäre. Könne die Zweckmässigkeit eines so weitgehenden Wechsels schon für gewöhnliche Verhältnisse in Frage gestellt werden, so stünden ihm in den gegenwärtigen Zeiten schwere Bedenken entgegen. Auch mit der Aufhebung der erwähnten Verfassungsbestimmung sei übrigens .für die Zukunft der Eintritt eines Direktionswechsels nicht verunmöglicht. Der Grosse Rat habe es in der Hand, einen Wechsel eintreten zu lassen, wenn ihm dies angezeigt erscheine.

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Da der Rechtszustand, wie er durch die Aufhebung des Art. 33, letzter Absatz, der Staatsverfassung des Kantons Bern geschaffen wird, nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthält, beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfes die für die Verfassungsrevision nachgesuchte Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 6. September 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmanu.

(Entwurf.)

Bimdesfoesclduss betreffend

die Gewährleistung der Revision von Art. 33 der Staatsverfassung des Kantons Bern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1918 betreffend die am 28. April 1918 vom Bernervolk beschlossene Aufhebung von Art. 33, letzter Absatz, der Staatverfassung (Direktionswechsel}, in Erwägung, dass der durch die Aufhebung der erwähnten Verfassungsbestimmung geschaffene Rechtszustand nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der vom Bernervolk am 28. April 1918 beschlossenen Revision des Art. 33 der Staatsverfassung wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

».fg*

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Revision des Art. 33 der Staatsverfassung des Kantons Bern. (Vom 6. September 1918.)

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1918

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931

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11.09.1918

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427-428

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