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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 70. Jahrgang.

Bern, den 27. Februar 1918.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 13 Franken im Jahr, 6 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr"..

Einrückungsgebühr : 15 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli £ de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Nachtragskredites für den Bau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini.

(Vom 20. Februar 1918.)

Am 14. Juni 1917 hat die Bundesversammlung dem Bundesrate für den Bau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini einen Kredit von Fr. 360,000, als 80 °/o des Kostenvoranschlages von Fr. 450,000, bewilligt.

An diese Bewilligung wurde die Bedingung geknüpft, dass der Kanton Tessin folgende Leistungen übernehme: a. 20 °/o der auf Fr. 450,000 veranschlagten Baukosten also Fr. 90,000.

Sollte der Kostenvoranschlag überschritten werden, so haben sich der Kanton Tessin und der Bund im Verhältnis von 20 °/o und 80 °/o an den Mehrkosten zu beteiligen.

b. Die Behörden des Kantons Tessin besorgen in eigenen Kosten alle für die Strasse nötigen Enteignungen mit Einschluss der Baumaterialien.

c. Der Kanton Tessin verpflichtet sich, die Strasse stets in gutem Zustande zu erhalten. Der Bund hat daran nichts zu leisten.

Der Bau der Strasse ist bald tunlichst zu vollenden. Die Strassenlänge beträgt 16,65 km, die Breite ist zu 8,30 m und die stärkste Steigung zu 12 °/o festgesetzt.

Wie wir es schon in unserer Botschaft vom 11. Dezember 1916 auseinandergesetzt haben, war die Gemeinde Indemini durch den durch den Krieg veranlassen Unterbruch ihres Zuganges nach Bandesblatt. 70. Jahrg. Bd. I.

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Italien in eine schwierige Lage geraten und deshalb rechtfertigte es sich, die rasche Ausführung einer Strassenverbindung mit der Schweiz zur Sicherstellung der Versorgung dieser Ortschaft vorzunehmen.

Gestützt hierauf haben wir den Bau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini dem Festungsbaubureau des schweizerischen Militärdepartements übertragen, das unmittelbar vorher in der Nähe, bei Monte di Motti, eine Strasse nach denselben Bautypen und in durchaus ähnlichen Verhältnissen gebaut hatte.

Nachdem die eidgenössischen Räte diesen Beschluss genehmigt hatten, wurde der Bau im Dezember 191.6 begonnen und hierfür dem genannten Bureau ein vorläufiger Kredit von Fr. 100,000 zur Verfügung gestellt.

Während der ersten Monate wurden die Arbeiten durch starken Schneefall und Kälte erschwert und verteuert, .nichts destoweniger wurden sie, trotz des Arbeitermangels und den damit verbundenen Störungen, nach Möglichkeit gefördert.

Die eidgenössischen Kommissionen nahmen im Mai 1917 eine Besichtigung vor und konnten sich bei dieser Gelegenheit von dem guten Fortgang der Arbeiten überzeugen.

Am Ende des Jahres 1917 war der Stand der Bauten folgender : I. Vorarbeiten.

Von Indemini bis Rü delle Pozze ist die Strasse abgesteckt und profiliert, so dass sie vergeben werden kann. Von Corte di Neggia bis nach In Agra ist längs der Trasse ein Fussweg erstellt und die Absteckung beendigt.

II. Ausgeführte Arbeiten.

Auf 4400 m ist die Strasse vollständig erstellt ; auf 2200 m fehlt nur noch die Bekiesung; auf 2050 m ist der Unterbau beendigt; auf 500 m ist derselbe in Ausführung und auf 5400 m ist der Fussweg längs der Strasse gemacht.

Am 20. Dezember 1917 sind die Arbeiten wegen Schneefall eingestellt worden.

Für diese Arbeiten wurden bis 31. Dezember 1917 Fr. 378,164 ausgegeben. Der Kostenvoranschlag beträgt . . ,, 450,000 und es verbleiben nur noch verfügbar . . . . Fr. 71,836 ein Betrag der für die Vollendung der Strasse ganz ungenügend ist.

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Das-Festungsbaubureau hat einen Kosten Voranschlag für die Beendigung der Strasse aufgestellt und gelangt zu folgendem Ergebnis : 1. Vollendungsarbeiten auf der Strassenstrecke zwischen km 0,ooo und km 7,250 Fr. 16,000 2. Vollendungsarbeiten auf den Strecken : km 13,820--14,240", km 14,soo--15,oso; km 15,265 ---15,315; km 16,4so -- 17,i2o .

8,000 n 3. Strecke km 7,250 450 m à Fr. 30 n 13,500 7,709 5 4.

7,700-- 8,000 '·> 300 n 11 11 80 11 24,000 ·n n 5.

8,000 -- 9,000 1 1000 ·n 11 n 35 ·n 35,000 11 n 6.

9,ooo -- 10,ooo i 1000 11 n 11 27 11 27,000 ·n ·n 7.

10,ooo -- 13.8so; 3820 11 11 11 20 n 76,400 11 .

·n 8.

12,320 11 14,240 14,800 'l 560 11 n n 22 ·n 11 9.

4,950 11 n 15,030 -- 15,265 ) 225 11 11 11 22 11 10.

28,375 11 11 15,845 16,480 5 1135 11 11 11 25 ·n 11.

20,750 11 11 17,120--- 17,950 ) 830 ·n ·n 11 25 11 12. Preiserhöhung für 16 km à Fr. 2000 .

32,000 ·n Fr. 298,295 13. Aufsicht und Unvorhergesehenes, zirka 15 % Ton Fr. 29«5,295 . . .

44,705 ·n Zusammen Fr. 343,000 Die Gesamtkosten belaufen sich demnach auf Fr. 378,164 -f Fr. 343,000 Fr. 721,164 gegenüber einer Voranschlagssumme von Fr. 300,000 als Beitrag der Eidgenossenschaft und Fr. 90,000 als Beitrag des Kantons Tessin, zusammen von ,, 450,000 Ungedeckter Kostenbetrag Fr. 271,164 Das eidgenössische Festungsbaubureau gibt als Grund dieser Kostenüberschreitung folgendes an : 1. Erhöhung von ungefähr 25 °/o der Löhne, die für Erdarbeiter von 44 auf 55 Rappen per Stunde und für die Maurer von 55 auf 70 Rappen gestiegen sind.

Die Arbeitsleistung ist geringer als angenommen worden war.

2. Ungewöhnliche Erhöhung der Baumaterialienpreise. So musste z. B. bezahlt werden : 1916

Sprengstoffe per kg Fr,. 3. 50 Kapseln 4. 40 T) 100 11 Zündschnüre Vi Rolle n -- . 55 Zement 6. 40 11 100kg n 3.

Kalk 20 T> n 11 8 Holz n m n 60. -- Stahl für Bohrer n kg 11 -- . 60 Eisen 11 11 ·n -- . 30

1917

Fr. 6. 90 Zunahme 97 % 264 % n 15. -- ·n 1. 25 136 % 11 11 9. 40 47 % 11 » -- 7.

118 _ n % ·n 100 % 11 120.

11 1. 75 192 % T) 11 150 % 11 -- . 75 T!

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3. Nach dem Vorprojekt war eine Strassenlänge von 16,eiso km vorgesehen. Die wirkliche Länge wird aber 17,9so km betragen, weil dem Verlangen des Kantons Tessin, die grössten Steigungen von 10 und 12 °/o auf ein Fünftel der Strassenlänge zu beschränken, entsprochen werden musste. Sodann wurde es als notwendig erachtet, auf besonders schwierigen Strassenstrecken die im Projekt auf 10 % vorgesehenen Gefalle zu vermindern.

4. Endlich war die Ausbeute an Bausteinen für die Stützmauern weniger ergiebig als angenommen worden war, auch war das Wegräumen des Schnees am Beginn der Arbeiten mit vielen Kosten verbunden.

Man sieht sich gewissermassen einem Falle höherer Gewalt gegenüber, da die lange Dauer des Krieges die Umstände, unter denen sich die im Jahre 1916 veranschlagten Bauten entwickeln mussten, ständig verschlechterte.

Der Bundesrat bedauert, einen so grossen Nachtrngskredit verlangen zu müssen, ist aber überzeugt, dass die eidgenössischen Räte die Notwendigkeit erkennen werden, diese Arbeiten, deren Dringlichkeit nicht mehr nachzuweisen ist, fortzusetzen und in kürzester Frist zu beendigen.

Gemäss dem Bundesbeschluss vom 14. Juni 1917 hat die Eidgenossenschaft an die allfälligen Mehrkosten einen Beitrag von 80 % und der Kanton Tessin einen solchen von 20 % zu leisten. Da diese Mehrkosten Fr. 271,000 betragen, so fällt dem Bund ein weiterer Beitrag von Fr. 216,800 und dem Kanton Tessin ein solcher von Fr. 54,200 zu.

In diesem Sinne beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und Ihrer Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 20. Februar 1918.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Calonder.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Bewilligung eines Nachkredites an den Bundesrat für den vollständigen Ausbau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 1918, beschliesst: Art. 1. Dem schweizerischen Bundesrat wird für den vollständigen Ausbau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini ein Nachtragskredit von F r. 21 6,8 0 0, als 80 % des zu Fr. 271,000 angesetzten Kostenvoranschlages, bewilligt.

An diese Bewilligung wird die Bedingung geknüpft, dass der Kanton Tessin zu seinen Lasten 20 °/o des Voranschlages von Fr. 271,000, also Fr. 54,200, übernehme.

Art. 2. Im übrigen bleiben alle Artikel des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 1917 in Kraft.

Art. 3. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Nachtragskredites für den Bau einer fahrbaren Strasse von Vira nach Indemini. (Vom 20.

Februar 1918.)

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27.02.1918

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